Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 34. Begriff und Arten der Theilnahme. Betrug (§. 242.), rechtswidrige Wegnahme eigner Sachen (§. 271.), Bestechung (§. 311.), Unterschlagung durch Beamte (§. 324.), Erhebung rechtswidriger Gebühren (§. 326.), Verleitung zu Amtsvergehen durch Amtsvorgesetzte (§. 330.) Dritter Titel. Von der Theilnahme an einem Verbrechen oder Vergehen. §. 34. Als Theilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens wird 1) wer den Thäter durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohungen, Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeifüh- rung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens angereizt, verleitet oder be- stimmt hat; 2) wer dem Thäter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens Anlei- tung gegeben hat, ingleichen wer Waffen, Werkzeuge oder andere Mittel, welche zu der That gedient haben, wissend, daß sie dazu dienen sollten, verschafft hat, oder wer in den Handlungen, welche die That vorbe- reitet, erleichtert oder vollendet haben, dem Thäter wissentlich Hülfe geleistet hat. Die beiden ersten Paragraphen dieses Titels handeln von den Theil- Indem aber zuerst die Theilnehmer eines Verbrechens oder Ver- §. 34. Begriff und Arten der Theilnahme. Betrug (§. 242.), rechtswidrige Wegnahme eigner Sachen (§. 271.), Beſtechung (§. 311.), Unterſchlagung durch Beamte (§. 324.), Erhebung rechtswidriger Gebühren (§. 326.), Verleitung zu Amtsvergehen durch Amtsvorgeſetzte (§. 330.) Dritter Titel. Von der Theilnahme an einem Verbrechen oder Vergehen. §. 34. Als Theilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens wird 1) wer den Thäter durch Geſchenke oder Verſprechen, durch Drohungen, Mißbrauch des Anſehens oder der Gewalt, durch abſichtliche Herbeifüh- rung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens angereizt, verleitet oder be- ſtimmt hat; 2) wer dem Thäter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens Anlei- tung gegeben hat, ingleichen wer Waffen, Werkzeuge oder andere Mittel, welche zu der That gedient haben, wiſſend, daß ſie dazu dienen ſollten, verſchafft hat, oder wer in den Handlungen, welche die That vorbe- reitet, erleichtert oder vollendet haben, dem Thäter wiſſentlich Hülfe geleiſtet hat. Die beiden erſten Paragraphen dieſes Titels handeln von den Theil- Indem aber zuerſt die Theilnehmer eines Verbrechens oder Ver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p> <pb facs="#f0161" n="151"/> <fw place="top" type="header">§. 34. 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§. 34. Begriff und Arten der Theilnahme.
Betrug (§. 242.),
rechtswidrige Wegnahme eigner Sachen (§. 271.),
Beſtechung (§. 311.),
Unterſchlagung durch Beamte (§. 324.),
Erhebung rechtswidriger Gebühren (§. 326.),
Verleitung zu Amtsvergehen durch Amtsvorgeſetzte (§. 330.)
Dritter Titel.
Von der Theilnahme an einem Verbrechen oder Vergehen.
§. 34.
Als Theilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens wird
beſtraft:
1) wer den Thäter durch Geſchenke oder Verſprechen, durch Drohungen,
Mißbrauch des Anſehens oder der Gewalt, durch abſichtliche Herbeifüh-
rung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel zur
Begehung des Verbrechens oder Vergehens angereizt, verleitet oder be-
ſtimmt hat;
2) wer dem Thäter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens Anlei-
tung gegeben hat, ingleichen wer Waffen, Werkzeuge oder andere Mittel,
welche zu der That gedient haben, wiſſend, daß ſie dazu dienen ſollten,
verſchafft hat, oder wer in den Handlungen, welche die That vorbe-
reitet, erleichtert oder vollendet haben, dem Thäter wiſſentlich Hülfe
geleiſtet hat.
Die beiden erſten Paragraphen dieſes Titels handeln von den Theil-
nehmern eines Verbrechens oder Vergehens und von deren Beſtrafung;
im §. 36. wird über eine beſondere Art der Anſtiftung verfügt; es fol-
gen dann noch Beſtimmungen über die Begünſtigung der That (§. 37.
38.) und über die unterlaſſene Anzeige eines beabſichtigten Verbrechens
(§. 39.). Der §. 34. des Entwurfs von 1850., welcher von der Heh-
lerei handelte, iſt hier ausgefallen und in einen beſonderen Titel, den
zwanzigſten des zweiten Theils verwieſen worden: — Der vorliegende
dritte Titel nimmt daher die Theilnahme in dem weiteren Sinne, und
befaßt darunter auch die Beihülfe nach der That und die ſ. g. negative
Beihülfe; doch ſind die principiellen Beſtimmungen in den beiden erſten
Paragraphen enthalten, an welche ſich die folgenden nur erweiternd und
ergänzend anſchließen.
Indem aber zuerſt die Theilnehmer eines Verbrechens oder Ver-
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