§§. 26. 27. 28. 29. Stellung unter Polizei-Aufsicht.
I. Die Strafe kann nur stattfinden bei öffentlichen Beamten, und zwar, mit Ausnahme der Bestimmung wegen verbotener Verbindungen (§. 98. 99.), nur bei Amtsvergehen. Dabei ist aber zu bemerken, daß die eigentlichen Ehrenstrafen, zu denen die zeitige Unfähigkeit zur Be- kleidung öffentlicher Beamten nicht zu rechnen ist, auch diese Wirkung herbeiführen.
II. Mit dieser Strafe, auf welche ausdrücklich im Strafurtheile zu erkennen ist, ist der Verlust der öffentlichen Aemter, welche der An- geschuldigte zur Zeit der Verurtheilung inne hat, von Rechts wegen verbunden, und zwar von der Zeit an, wo das Strafurtheil rechts- kräftig geworden.
III. Die zeitige Unfähigkeit kann auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden; ist sie aber mit einer Freiheitsstrafe verbunden worden, so wird die Dauer erst von dem Tage an berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt ist.
IV. Die Bestimmungen sind im Allgemeinen ähnlich wie die über die zeitige Entziehung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte ge- faßt worden; zu einer Ehrenstrafe wollte man aber dadurch die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter nicht machen, und suchte das schon dadurch auszu drücken, daß man die Vorschriften darüber erst nach denjenigen folgen ließ, welche gemeinsam für den Verlust der bür- gerlichen Ehre und die zeitige Untersagung der Ehrenrechte erlassen sind.
§. 26.
Die Stellung unter Polizei-Aufsicht soll auf die Dauer von Einem bis zu zehn Jahren erkannt werden.
Die Wirkungen der Stellung unter Polizei-Aufsicht beginnen mit der Rechtskraft des Urtheils, in dessen Folge sie eintritt. Die Dauer der Polizei- Aufsicht wird jedoch erst von dem Tage an berechnet, an welchem die Frei- heitsstrafe verbüßt ist.
§. 27.
Die Stellung unter Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen:
1) es kann dem Verurtheilten der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der Landespolizei-Behörde untersagt werden;
2) Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen.
§. 28.
Gegen diejenigen, welche wegen Diebstahls, Raubes oder Hehlerei verur- theilt und unter Polizei-Aufsicht gestellt worden sind, kann die Ortspolizei- Behörde die Aufsicht dahin erweitern, daß dieselben während der Nachtzeit ihren Wohnort und selbst ihre Wohnung ohne Erlaubniß nicht verlassen dürfen.
§§. 26. 27. 28. 29. Stellung unter Polizei-Aufſicht.
I. Die Strafe kann nur ſtattfinden bei öffentlichen Beamten, und zwar, mit Ausnahme der Beſtimmung wegen verbotener Verbindungen (§. 98. 99.), nur bei Amtsvergehen. Dabei iſt aber zu bemerken, daß die eigentlichen Ehrenſtrafen, zu denen die zeitige Unfähigkeit zur Be- kleidung öffentlicher Beamten nicht zu rechnen iſt, auch dieſe Wirkung herbeiführen.
II. Mit dieſer Strafe, auf welche ausdrücklich im Strafurtheile zu erkennen iſt, iſt der Verluſt der öffentlichen Aemter, welche der An- geſchuldigte zur Zeit der Verurtheilung inne hat, von Rechts wegen verbunden, und zwar von der Zeit an, wo das Strafurtheil rechts- kräftig geworden.
III. Die zeitige Unfähigkeit kann auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden; iſt ſie aber mit einer Freiheitsſtrafe verbunden worden, ſo wird die Dauer erſt von dem Tage an berechnet, an welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt iſt.
IV. Die Beſtimmungen ſind im Allgemeinen ähnlich wie die über die zeitige Entziehung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte ge- faßt worden; zu einer Ehrenſtrafe wollte man aber dadurch die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter nicht machen, und ſuchte das ſchon dadurch auszu drücken, daß man die Vorſchriften darüber erſt nach denjenigen folgen ließ, welche gemeinſam für den Verluſt der bür- gerlichen Ehre und die zeitige Unterſagung der Ehrenrechte erlaſſen ſind.
§. 26.
Die Stellung unter Polizei-Aufſicht ſoll auf die Dauer von Einem bis zu zehn Jahren erkannt werden.
Die Wirkungen der Stellung unter Polizei-Aufſicht beginnen mit der Rechtskraft des Urtheils, in deſſen Folge ſie eintritt. Die Dauer der Polizei- Aufſicht wird jedoch erſt von dem Tage an berechnet, an welchem die Frei- heitsſtrafe verbüßt iſt.
§. 27.
Die Stellung unter Polizei-Aufſicht hat folgende Wirkungen:
1) es kann dem Verurtheilten der Aufenthalt an einzelnen beſtimmten Orten von der Landespolizei-Behörde unterſagt werden;
2) Hausſuchungen unterliegen keiner Beſchränkung hinſichtlich der Zeit, zu welcher ſie ſtattfinden dürfen.
§. 28.
Gegen diejenigen, welche wegen Diebſtahls, Raubes oder Hehlerei verur- theilt und unter Polizei-Aufſicht geſtellt worden ſind, kann die Ortspolizei- Behörde die Aufſicht dahin erweitern, daß dieſelben während der Nachtzeit ihren Wohnort und ſelbſt ihre Wohnung ohne Erlaubniß nicht verlaſſen dürfen.
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§§. 26. 27. 28. 29. Stellung unter Polizei-Aufſicht.
I. Die Strafe kann nur ſtattfinden bei öffentlichen Beamten, und
zwar, mit Ausnahme der Beſtimmung wegen verbotener Verbindungen
(§. 98. 99.), nur bei Amtsvergehen. Dabei iſt aber zu bemerken, daß
die eigentlichen Ehrenſtrafen, zu denen die zeitige Unfähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Beamten nicht zu rechnen iſt, auch dieſe Wirkung
herbeiführen.
II. Mit dieſer Strafe, auf welche ausdrücklich im Strafurtheile
zu erkennen iſt, iſt der Verluſt der öffentlichen Aemter, welche der An-
geſchuldigte zur Zeit der Verurtheilung inne hat, von Rechts wegen
verbunden, und zwar von der Zeit an, wo das Strafurtheil rechts-
kräftig geworden.
III. Die zeitige Unfähigkeit kann auf die Dauer von Einem bis
zu fünf Jahren erkannt werden; iſt ſie aber mit einer Freiheitsſtrafe
verbunden worden, ſo wird die Dauer erſt von dem Tage an berechnet,
an welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt iſt.
IV. Die Beſtimmungen ſind im Allgemeinen ähnlich wie die über
die zeitige Entziehung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte ge-
faßt worden; zu einer Ehrenſtrafe wollte man aber dadurch die zeitige
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter nicht machen, und ſuchte
das ſchon dadurch auszu drücken, daß man die Vorſchriften darüber erſt
nach denjenigen folgen ließ, welche gemeinſam für den Verluſt der bür-
gerlichen Ehre und die zeitige Unterſagung der Ehrenrechte erlaſſen ſind.
§. 26.
Die Stellung unter Polizei-Aufſicht ſoll auf die Dauer von Einem bis zu
zehn Jahren erkannt werden.
Die Wirkungen der Stellung unter Polizei-Aufſicht beginnen mit der
Rechtskraft des Urtheils, in deſſen Folge ſie eintritt. Die Dauer der Polizei-
Aufſicht wird jedoch erſt von dem Tage an berechnet, an welchem die Frei-
heitsſtrafe verbüßt iſt.
§. 27.
Die Stellung unter Polizei-Aufſicht hat folgende Wirkungen:
1) es kann dem Verurtheilten der Aufenthalt an einzelnen beſtimmten Orten
von der Landespolizei-Behörde unterſagt werden;
2) Hausſuchungen unterliegen keiner Beſchränkung hinſichtlich der Zeit, zu
welcher ſie ſtattfinden dürfen.
§. 28.
Gegen diejenigen, welche wegen Diebſtahls, Raubes oder Hehlerei verur-
theilt und unter Polizei-Aufſicht geſtellt worden ſind, kann die Ortspolizei-
Behörde die Aufſicht dahin erweitern, daß dieſelben während der Nachtzeit
ihren Wohnort und ſelbſt ihre Wohnung ohne Erlaubniß nicht verlaſſen dürfen.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/143>, abgerufen am 21.12.2024.
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