chen, sondern nur die Basis ihrer Beschlüsse über die Freiheitsstrafen bestimmt bezeichnen.
§. 7.
Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken.
Mit der Todesstrafe ist zugleich auf den Verlust der bürgerlichen Ehre zu erkennen, wenn dies entweder für einzelne Fälle im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, oder wenn festgestellt wird, daß das mit der Todesstrafe bedrohte Ver- brechen unter besonders erschwerenden Umständen begangen worden ist.
§. 8.
Die Vollstreckung der Todesstrafe soll in einem umschlossenen Raume, ent- weder auf einem Platze innerhalb der Mauern der Gefangenanstalt oder auf einem anderen abgeschlossenen Platze stattfinden.
Bei der Hinrichtung sollen zugegen sein: mindestens zwei Mitglieder des Gerichts erster Instanz, ein Beamter der Staatsanwaltschaft, ein Gerichts- schreiber und ein oberer Gefängnißbeamter. Von der Hinrichtung ist dem Gemeinde-Vorstande des Orts, in welchem solche stattfindet, Nachricht zu er- theilen; derselbe hat zwölf Personen aus den Vertretern der Gemeinde oder aus anderen achtbaren Mitgliedern der Gemeinde abzuordnen, um der Hin- richtung beizuwohnen.
Außerdem ist einem Geistlichen von der Konfession des Verurtheilten der Zutritt zu gestatten.
Auch ist dem Vertheidiger und aus besonderen Gründen anderen Personen der Zutritt zu gewähren.
Die Vollstreckung des Todesurtheils wird durch das Läuten einer Glocke angekündigt, welches bis zum Schlusse der Hinrichtung andauert.
§. 9.
Der Leichnam des Hingerichteten ist seinen Angehörigen auf ihr Verlangen zur einfachen, ohne Feierlichkeiten irgend einer Art vorzunehmenden Beerdigung zu verabfolgen.
Die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe ist in neuerer Zeit häufig der Gegenstand philosophischer Untersuchungen gewesen, und auch vom Standpunkte der Politik hat man sie gründlich geprüft. w) Wer durch sein Gefühl gehindert wird, die Todesstrafe principiell für rechtmäßig zu halten, und doch nicht vermag, sie für entbehrlich zu erklären, der kann hier ein Problem finden, ähnlich wie bei der Frage über die
w) Mit Beziehung auf das Strafgesetzbuch ist die Frage besonders erwogen im Königlichen Staatsrath (Protokolle, Sitzung vom 18. und 21. Dec. 1839.), und in dem vereinigten ständischen Ausschuß; s. Verhandlungen II. S. 117-174. -- Vgl. überhaupt den lehrreichen Aufsatz im Justiz-Ministerial-Blatt von 1848., S. 247-58.
§§. 7. 8. 9. Die Todesſtrafe.
chen, ſondern nur die Baſis ihrer Beſchlüſſe über die Freiheitsſtrafen beſtimmt bezeichnen.
§. 7.
Die Todesſtrafe iſt durch Enthauptung zu vollſtrecken.
Mit der Todesſtrafe iſt zugleich auf den Verluſt der bürgerlichen Ehre zu erkennen, wenn dies entweder für einzelne Fälle im Geſetz ausdrücklich beſtimmt iſt, oder wenn feſtgeſtellt wird, daß das mit der Todesſtrafe bedrohte Ver- brechen unter beſonders erſchwerenden Umſtänden begangen worden iſt.
§. 8.
Die Vollſtreckung der Todesſtrafe ſoll in einem umſchloſſenen Raume, ent- weder auf einem Platze innerhalb der Mauern der Gefangenanſtalt oder auf einem anderen abgeſchloſſenen Platze ſtattfinden.
Bei der Hinrichtung ſollen zugegen ſein: mindeſtens zwei Mitglieder des Gerichts erſter Inſtanz, ein Beamter der Staatsanwaltſchaft, ein Gerichts- ſchreiber und ein oberer Gefängnißbeamter. Von der Hinrichtung iſt dem Gemeinde-Vorſtande des Orts, in welchem ſolche ſtattfindet, Nachricht zu er- theilen; derſelbe hat zwölf Perſonen aus den Vertretern der Gemeinde oder aus anderen achtbaren Mitgliedern der Gemeinde abzuordnen, um der Hin- richtung beizuwohnen.
Außerdem iſt einem Geiſtlichen von der Konfeſſion des Verurtheilten der Zutritt zu geſtatten.
Auch iſt dem Vertheidiger und aus beſonderen Gründen anderen Perſonen der Zutritt zu gewähren.
Die Vollſtreckung des Todesurtheils wird durch das Läuten einer Glocke angekündigt, welches bis zum Schluſſe der Hinrichtung andauert.
§. 9.
Der Leichnam des Hingerichteten iſt ſeinen Angehörigen auf ihr Verlangen zur einfachen, ohne Feierlichkeiten irgend einer Art vorzunehmenden Beerdigung zu verabfolgen.
Die Rechtmäßigkeit der Todesſtrafe iſt in neuerer Zeit häufig der Gegenſtand philoſophiſcher Unterſuchungen geweſen, und auch vom Standpunkte der Politik hat man ſie gründlich geprüft. w) Wer durch ſein Gefühl gehindert wird, die Todesſtrafe principiell für rechtmäßig zu halten, und doch nicht vermag, ſie für entbehrlich zu erklären, der kann hier ein Problem finden, ähnlich wie bei der Frage über die
w) Mit Beziehung auf das Strafgeſetzbuch iſt die Frage beſonders erwogen im Königlichen Staatsrath (Protokolle, Sitzung vom 18. und 21. Dec. 1839.), und in dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß; ſ. Verhandlungen II. S. 117-174. — Vgl. überhaupt den lehrreichen Aufſatz im Juſtiz-Miniſterial-Blatt von 1848., S. 247-58.
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§§. 7. 8. 9. Die Todesſtrafe.
chen, ſondern nur die Baſis ihrer Beſchlüſſe über die Freiheitsſtrafen
beſtimmt bezeichnen.
§. 7.
Die Todesſtrafe iſt durch Enthauptung zu vollſtrecken.
Mit der Todesſtrafe iſt zugleich auf den Verluſt der bürgerlichen Ehre zu
erkennen, wenn dies entweder für einzelne Fälle im Geſetz ausdrücklich beſtimmt
iſt, oder wenn feſtgeſtellt wird, daß das mit der Todesſtrafe bedrohte Ver-
brechen unter beſonders erſchwerenden Umſtänden begangen worden iſt.
§. 8.
Die Vollſtreckung der Todesſtrafe ſoll in einem
umſchloſſenen Raume, ent-
weder auf einem Platze innerhalb der Mauern der Gefangenanſtalt oder auf
einem anderen abgeſchloſſenen Platze ſtattfinden.
Bei der Hinrichtung ſollen zugegen ſein: mindeſtens zwei Mitglieder des
Gerichts erſter Inſtanz, ein Beamter der Staatsanwaltſchaft, ein Gerichts-
ſchreiber und ein oberer Gefängnißbeamter. Von der Hinrichtung iſt dem
Gemeinde-Vorſtande des Orts, in welchem ſolche ſtattfindet, Nachricht zu er-
theilen; derſelbe hat zwölf Perſonen aus den Vertretern der Gemeinde oder
aus anderen achtbaren Mitgliedern der Gemeinde abzuordnen, um der Hin-
richtung beizuwohnen.
Außerdem iſt einem Geiſtlichen von der Konfeſſion des Verurtheilten der
Zutritt zu geſtatten.
Auch iſt dem Vertheidiger und aus beſonderen Gründen anderen Perſonen
der Zutritt zu gewähren.
Die Vollſtreckung des Todesurtheils wird durch das Läuten einer Glocke
angekündigt, welches bis zum Schluſſe der Hinrichtung andauert.
§. 9.
Der Leichnam des Hingerichteten iſt ſeinen Angehörigen auf ihr Verlangen
zur einfachen, ohne Feierlichkeiten irgend einer Art vorzunehmenden Beerdigung
zu verabfolgen.
Die Rechtmäßigkeit der Todesſtrafe iſt in neuerer Zeit häufig der
Gegenſtand philoſophiſcher Unterſuchungen geweſen, und auch vom
Standpunkte der Politik hat man ſie gründlich geprüft. w) Wer durch
ſein Gefühl gehindert wird, die Todesſtrafe principiell für rechtmäßig
zu halten, und doch nicht vermag, ſie für entbehrlich zu erklären, der
kann hier ein Problem finden, ähnlich wie bei der Frage über die
w) Mit Beziehung auf das Strafgeſetzbuch iſt die Frage beſonders erwogen im
Königlichen Staatsrath (Protokolle, Sitzung vom 18. und 21. Dec. 1839.), und in
dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß; ſ. Verhandlungen II. S. 117-174. — Vgl.
überhaupt den lehrreichen Aufſatz im Juſtiz-Miniſterial-Blatt von 1848.,
S. 247-58.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/101>, abgerufen am 22.02.2025.
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