um ihren Handelsvertrag abzuschliessen, und uns gebeten, hohe Beamte ernennen zu wollen, welche nach Tien-tsin gehen und dort die An- gelegenheit regeln möchten. Wir verordnen, dass Tsun-luen und Tsun-hau ernannt werden sollen, um die Angelegenheiten dieser Nation zu ordnen.
Achtet darauf.
II.
Am 5. Tage des 4. Monats des 11. Jahres von Hien-fun (14. Mai 1861) ist folgendes kaiserliches Decret eingegangen.
Der Prinz von Kun, Yi-sin, und seine Collegen haben uns eine Eingabe eingereicht, -- nachdem Graf Eulenburg eine Note an ihn richtete, auch Tsun-luen und Tsun-hau ein Schreiben an ihn er- liessen, -- in welcher Eingabe gesagt ist, dass Graf Eulenburg aus dem Reiche Preussen eine Note an ihn, den Prinzen von Kun, gerich- tet habe, worin er ihn ersucht, uns eine Vorstellung darüber einzu- reichen, dass Tsun-luen und Tsun-hau noch nicht mit einem Decret versehen seien, welches ihnen Vollmacht zu gehörigem Verhandeln ertheilt.
Tsun-luen, als hoher mit den Angelegenheiten der fremden Reiche betrauter Beamter, ist schon ein mit Vollmachten bekleideter Würdenträger, und in Bezug auf Tsun-hau verordnen wir, dass er mit Vollmachten zu gehörigem Verhandeln bekleidet sei.
Achtet darauf.
Auf den Wunsch des Gesandten wurde die Abschrift zu näherer Prüfung in seine Wohnung geschickt. Sein Bedenken darüber, dass nicht das Original vorgelegt wurde, hob Herr Marques, nach dessen Erfahrung das niemals geschah. Ueber die Gültigkeit der Vollmachten beruhigte ihn Herr Parkes, einer der besten Ken- ner chinesischer Documente, der, von Pe-kin kommend, den Grafen in jenen Tagen besuchte; er fand sie klarer und bestimmter gefasst, als alle früheren chinesischen Vollmachten. Graf Eulen- burg theilte nun den Commissaren mit, dass ihre Legitimation ge- nüge und die Verhandlungen beginnen könnten. -- Eine Antwort des Prinzen von Kun auf das Schreiben vom 23. Mai verwies ihn auf die eben berührten kaiserlichen Decrete; des Gesandtschafts- rechtes war mit keinem Worte gedacht, und Graf Eulenburg durfte glauben, dass der Prinz über seine Note an den Kaiser be- richtete, -- dass es keineswegs fest beschlossen sei, Preussen jenen Punct zu verweigern.
Mit deutschen der Verhältnisse kundigen Kaufleuten in Shang-hae hatte der Gesandte den in Berlin entworfenen Vertrag
XV. Chinesische Vollmachten.
um ihren Handelsvertrag abzuschliessen, und uns gebeten, hohe Beamte ernennen zu wollen, welche nach Tien-tsin gehen und dort die An- gelegenheit regeln möchten. Wir verordnen, dass Tsuṅ-luen und Tsuṅ-hau ernannt werden sollen, um die Angelegenheiten dieser Nation zu ordnen.
Achtet darauf.
II.
Am 5. Tage des 4. Monats des 11. Jahres von Hien-fuṅ (14. Mai 1861) ist folgendes kaiserliches Decret eingegangen.
Der Prinz von Kuṅ, Yi-sin, und seine Collegen haben uns eine Eingabe eingereicht, — nachdem Graf Eulenburg eine Note an ihn richtete, auch Tsuṅ-luen und Tsuṅ-hau ein Schreiben an ihn er- liessen, — in welcher Eingabe gesagt ist, dass Graf Eulenburg aus dem Reiche Preussen eine Note an ihn, den Prinzen von Kuṅ, gerich- tet habe, worin er ihn ersucht, uns eine Vorstellung darüber einzu- reichen, dass Tsuṅ-luen und Tsuṅ-hau noch nicht mit einem Decret versehen seien, welches ihnen Vollmacht zu gehörigem Verhandeln ertheilt.
Tsuṅ-luen, als hoher mit den Angelegenheiten der fremden Reiche betrauter Beamter, ist schon ein mit Vollmachten bekleideter Würdenträger, und in Bezug auf Tsuṅ-hau verordnen wir, dass er mit Vollmachten zu gehörigem Verhandeln bekleidet sei.
Achtet darauf.
Auf den Wunsch des Gesandten wurde die Abschrift zu näherer Prüfung in seine Wohnung geschickt. Sein Bedenken darüber, dass nicht das Original vorgelegt wurde, hob Herr Marques, nach dessen Erfahrung das niemals geschah. Ueber die Gültigkeit der Vollmachten beruhigte ihn Herr Parkes, einer der besten Ken- ner chinesischer Documente, der, von Pe-kiṅ kommend, den Grafen in jenen Tagen besuchte; er fand sie klarer und bestimmter gefasst, als alle früheren chinesischen Vollmachten. Graf Eulen- burg theilte nun den Commissaren mit, dass ihre Legitimation ge- nüge und die Verhandlungen beginnen könnten. — Eine Antwort des Prinzen von Kuṅ auf das Schreiben vom 23. Mai verwies ihn auf die eben berührten kaiserlichen Decrete; des Gesandtschafts- rechtes war mit keinem Worte gedacht, und Graf Eulenburg durfte glauben, dass der Prinz über seine Note an den Kaiser be- richtete, — dass es keineswegs fest beschlossen sei, Preussen jenen Punct zu verweigern.
Mit deutschen der Verhältnisse kundigen Kaufleuten in Shang-hae hatte der Gesandte den in Berlin entworfenen Vertrag
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[41/0055]
XV. Chinesische Vollmachten.
um ihren Handelsvertrag abzuschliessen, und uns gebeten, hohe Beamte
ernennen zu wollen, welche nach Tien-tsin gehen und dort die An-
gelegenheit regeln möchten. Wir verordnen, dass Tsuṅ-luen und
Tsuṅ-hau ernannt werden sollen, um die Angelegenheiten dieser
Nation zu ordnen.
Achtet darauf.
II.
Am 5. Tage des 4. Monats des 11. Jahres von Hien-fuṅ
(14. Mai 1861) ist folgendes kaiserliches Decret eingegangen.
Der Prinz von Kuṅ, Yi-sin, und seine Collegen haben uns eine
Eingabe eingereicht, — nachdem Graf Eulenburg eine Note an ihn
richtete, auch Tsuṅ-luen und Tsuṅ-hau ein Schreiben an ihn er-
liessen, — in welcher Eingabe gesagt ist, dass Graf Eulenburg aus
dem Reiche Preussen eine Note an ihn, den Prinzen von Kuṅ, gerich-
tet habe, worin er ihn ersucht, uns eine Vorstellung darüber einzu-
reichen, dass Tsuṅ-luen und Tsuṅ-hau noch nicht mit einem Decret
versehen seien, welches ihnen Vollmacht zu gehörigem Verhandeln ertheilt.
Tsuṅ-luen, als hoher mit den Angelegenheiten der fremden
Reiche betrauter Beamter, ist schon ein mit Vollmachten bekleideter
Würdenträger, und in Bezug auf Tsuṅ-hau verordnen wir, dass er
mit Vollmachten zu gehörigem Verhandeln bekleidet sei.
Achtet darauf.
Auf den Wunsch des Gesandten wurde die Abschrift zu
näherer Prüfung in seine Wohnung geschickt. Sein Bedenken
darüber, dass nicht das Original vorgelegt wurde, hob Herr Marques,
nach dessen Erfahrung das niemals geschah. Ueber die Gültigkeit
der Vollmachten beruhigte ihn Herr Parkes, einer der besten Ken-
ner chinesischer Documente, der, von Pe-kiṅ kommend, den
Grafen in jenen Tagen besuchte; er fand sie klarer und bestimmter
gefasst, als alle früheren chinesischen Vollmachten. Graf Eulen-
burg theilte nun den Commissaren mit, dass ihre Legitimation ge-
nüge und die Verhandlungen beginnen könnten. — Eine Antwort
des Prinzen von Kuṅ auf das Schreiben vom 23. Mai verwies ihn
auf die eben berührten kaiserlichen Decrete; des Gesandtschafts-
rechtes war mit keinem Worte gedacht, und Graf Eulenburg
durfte glauben, dass der Prinz über seine Note an den Kaiser be-
richtete, — dass es keineswegs fest beschlossen sei, Preussen jenen
Punct zu verweigern.
Mit deutschen der Verhältnisse kundigen Kaufleuten in
Shang-hae hatte der Gesandte den in Berlin entworfenen Vertrag
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/55>, abgerufen am 23.02.2025.
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