vereint werden die Angelegenheit nach den Grundsätzen der Billig- keit entscheiden.
Artikel 36.
Die chinesischen Behörden sollen der Person und dem Eigen- thum deutscher Unterthanen zu jeder Zeit den vollsten Schutz an- gedeihen lassen, namentlich wenn denselben Beleidigung oder Ge- walt widerfahren sollte. In allen Fällen von Brandstiftung, Raub oder Zerstörung soll die Ortsbehörde sofort die bewaffnete Macht absenden, um die Zusammenrottung zu zerstreuen, die Schuldigen zu ergreifen und sie der Strenge der Gesetze zu überliefern. Es bleibt den Beschädigten ausserdem überlassen, den Ersatz des ihnen verursachten Schadens von denjenigen zu verlangen, von welchen die Beschädigung ausgegangen ist.
Artikel 37.
Wenn ein Chinesischer Unterthan, welcher Schuldner eines Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten ist, es unterlässt, seine Schuld zu bezahlen, oder in betrügerischer Absicht sich entfernt, so soll die chinesische Behörde, auf Anrufen des Gläubigers, jedes ihr zu Gebote stehende Mittel anwenden, um den Flüchtigen zu verhaften und den Schuldner zur Bezahlung seiner Schuld zu zwingen.
Ebenso sollen die deutschen Behörden ihr Möglichstes thun, um deutsche Unterthanen, welche ihre Schulden an chinesische Unterthanen nicht bezahlen, dazu zu zwingen, und wenn sie in be- trügerischer Absicht sich entfernt haben, vor Gericht zu ziehen. In keinem Falle aber sollen weder die chinesische Regierung, noch die Regierungen der deutschen contrahirenden Staaten für die Schul- den ihrer Unterthanen aufzukommen verpflichtet sein.
Artikel 38.
Chinesische Unterthanen, welche sich einer verbrecheri- schen Handlung gegen einen Unterthanen eines der contrahiren- den deutschen Staaten schuldig machen, sollen von den chinesi- schen Behörden verhaftet und nach chinesischen Gesetzen bestraft werden.
Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten, wenn sie sich einer verbrecherischen Handlung gegen einen chine- sischen Unterthanen schuldig machen, sollen vom Consularbeamten
Der Vertrag mit China. Anh. I.
vereint werden die Angelegenheit nach den Grundsätzen der Billig- keit entscheiden.
Artikel 36.
Die chinesischen Behörden sollen der Person und dem Eigen- thum deutscher Unterthanen zu jeder Zeit den vollsten Schutz an- gedeihen lassen, namentlich wenn denselben Beleidigung oder Ge- walt widerfahren sollte. In allen Fällen von Brandstiftung, Raub oder Zerstörung soll die Ortsbehörde sofort die bewaffnete Macht absenden, um die Zusammenrottung zu zerstreuen, die Schuldigen zu ergreifen und sie der Strenge der Gesetze zu überliefern. Es bleibt den Beschädigten ausserdem überlassen, den Ersatz des ihnen verursachten Schadens von denjenigen zu verlangen, von welchen die Beschädigung ausgegangen ist.
Artikel 37.
Wenn ein Chinesischer Unterthan, welcher Schuldner eines Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten ist, es unterlässt, seine Schuld zu bezahlen, oder in betrügerischer Absicht sich entfernt, so soll die chinesische Behörde, auf Anrufen des Gläubigers, jedes ihr zu Gebote stehende Mittel anwenden, um den Flüchtigen zu verhaften und den Schuldner zur Bezahlung seiner Schuld zu zwingen.
Ebenso sollen die deutschen Behörden ihr Möglichstes thun, um deutsche Unterthanen, welche ihre Schulden an chinesische Unterthanen nicht bezahlen, dazu zu zwingen, und wenn sie in be- trügerischer Absicht sich entfernt haben, vor Gericht zu ziehen. In keinem Falle aber sollen weder die chinesische Regierung, noch die Regierungen der deutschen contrahirenden Staaten für die Schul- den ihrer Unterthanen aufzukommen verpflichtet sein.
Artikel 38.
Chinesische Unterthanen, welche sich einer verbrecheri- schen Handlung gegen einen Unterthanen eines der contrahiren- den deutschen Staaten schuldig machen, sollen von den chinesi- schen Behörden verhaftet und nach chinesischen Gesetzen bestraft werden.
Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten, wenn sie sich einer verbrecherischen Handlung gegen einen chine- sischen Unterthanen schuldig machen, sollen vom Consularbeamten
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Der Vertrag mit China. Anh. I.
vereint werden die Angelegenheit nach den Grundsätzen der Billig-
keit entscheiden.
Artikel 36.
Die chinesischen Behörden sollen der Person und dem Eigen-
thum deutscher Unterthanen zu jeder Zeit den vollsten Schutz an-
gedeihen lassen, namentlich wenn denselben Beleidigung oder Ge-
walt widerfahren sollte. In allen Fällen von Brandstiftung, Raub
oder Zerstörung soll die Ortsbehörde sofort die bewaffnete Macht
absenden, um die Zusammenrottung zu zerstreuen, die Schuldigen
zu ergreifen und sie der Strenge der Gesetze zu überliefern. Es
bleibt den Beschädigten ausserdem überlassen, den Ersatz des ihnen
verursachten Schadens von denjenigen zu verlangen, von welchen
die Beschädigung ausgegangen ist.
Artikel 37.
Wenn ein Chinesischer Unterthan, welcher Schuldner eines
Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten ist, es
unterlässt, seine Schuld zu bezahlen, oder in betrügerischer Absicht
sich entfernt, so soll die chinesische Behörde, auf Anrufen des
Gläubigers, jedes ihr zu Gebote stehende Mittel anwenden, um den
Flüchtigen zu verhaften und den Schuldner zur Bezahlung seiner
Schuld zu zwingen.
Ebenso sollen die deutschen Behörden ihr Möglichstes thun,
um deutsche Unterthanen, welche ihre Schulden an chinesische
Unterthanen nicht bezahlen, dazu zu zwingen, und wenn sie in be-
trügerischer Absicht sich entfernt haben, vor Gericht zu ziehen.
In keinem Falle aber sollen weder die chinesische Regierung, noch
die Regierungen der deutschen contrahirenden Staaten für die Schul-
den ihrer Unterthanen aufzukommen verpflichtet sein.
Artikel 38.
Chinesische Unterthanen, welche sich einer verbrecheri-
schen Handlung gegen einen Unterthanen eines der contrahiren-
den deutschen Staaten schuldig machen, sollen von den chinesi-
schen Behörden verhaftet und nach chinesischen Gesetzen bestraft
werden.
Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten,
wenn sie sich einer verbrecherischen Handlung gegen einen chine-
sischen Unterthanen schuldig machen, sollen vom Consularbeamten
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/380>, abgerufen am 18.11.2024.
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