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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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Der Vertrag mit China. Anh. I.
die Waaren untersuchen sollen. Der höchste Preis, zu welchem
einer dieser Kaufleute sie zu kaufen Willens wäre, soll als der
Werth derselben angenommen werden.

Artikel 17.

Die Zölle werden nach dem Nettogewicht erhoben werden,
es wird also die Tara in Abzug kommen. Wenn der deutsche
Kaufmann sich mit dem chinesischen Beamten über die Bestim-
mung der Tara nicht einigen kann, so soll jede Parthei eine ge-
wisse Anzahl von Kisten und Ballen unter den Colli, welche
Gegenstand des Streites sind, wählen. Diese werden erst im
Ganzen gewogen, und dann wird die Tara festgestellt. Die Durch-
schnitts-Tara der so gewogenen Colli soll als Tara für alle übri-
gen gelten.

Artikel 18.

Wenn sich im Laufe der Verification über andere Puncte
ein Streit erhebt, der nicht sofort geschlichtet werden kann, so
soll der deutsche Kaufmann die Vermittelung des Consularbeamten
in Anspruch nehmen können. Dieser wird den Gegenstand der
Meinungsverschiedenheit sofort zur Kenntniss des Zollinspectors
bringen, und beide werden sich bemühen, eine Ausgleichung herbei-
zuführen. Das Ansuchen an den Consul muss aber binnen vierund-
zwanzig (24) Stunden geschehen, sonst wird demselben keine wei-
tere Folge gegeben werden.

So lange der Streit nicht entschieden ist, wird der Zoll-
inspector den Gegenstand desselben nicht buchen, um auf diese
Weise der gründlichen Untersuchung und Schlichtung der Angelegen-
heit nicht vorzugreifen.

Artikel 19.

Für alle eingeführten Waaren, welche eine Beschädigung
erlitten haben sollten, wird eine der Beschädigung angemessene
Zollermässigung eintreten. Diese Ermässigung wird der Billigkeit
gemäss normirt werden; erheben sich aber Streitigkeiten, so sollen
dieselben auf dieselbe Weise zum Ende geführt werden, als solches
in Artikel 16. für die mit einer ad valorem-Abgabe belasteten Waa-
ren vorgeschrieben ist.

Artikel 20.

Jedes in einem chinesischen Hafen eingelaufene Schiff eines
der contrahirenden deutschen Staaten kann, wenn der Schiffsraum

Der Vertrag mit China. Anh. I.
die Waaren untersuchen sollen. Der höchste Preis, zu welchem
einer dieser Kaufleute sie zu kaufen Willens wäre, soll als der
Werth derselben angenommen werden.

Artikel 17.

Die Zölle werden nach dem Nettogewicht erhoben werden,
es wird also die Tara in Abzug kommen. Wenn der deutsche
Kaufmann sich mit dem chinesischen Beamten über die Bestim-
mung der Tara nicht einigen kann, so soll jede Parthei eine ge-
wisse Anzahl von Kisten und Ballen unter den Colli, welche
Gegenstand des Streites sind, wählen. Diese werden erst im
Ganzen gewogen, und dann wird die Tara festgestellt. Die Durch-
schnitts-Tara der so gewogenen Colli soll als Tara für alle übri-
gen gelten.

Artikel 18.

Wenn sich im Laufe der Verification über andere Puncte
ein Streit erhebt, der nicht sofort geschlichtet werden kann, so
soll der deutsche Kaufmann die Vermittelung des Consularbeamten
in Anspruch nehmen können. Dieser wird den Gegenstand der
Meinungsverschiedenheit sofort zur Kenntniss des Zollinspectors
bringen, und beide werden sich bemühen, eine Ausgleichung herbei-
zuführen. Das Ansuchen an den Consul muss aber binnen vierund-
zwanzig (24) Stunden geschehen, sonst wird demselben keine wei-
tere Folge gegeben werden.

So lange der Streit nicht entschieden ist, wird der Zoll-
inspector den Gegenstand desselben nicht buchen, um auf diese
Weise der gründlichen Untersuchung und Schlichtung der Angelegen-
heit nicht vorzugreifen.

Artikel 19.

Für alle eingeführten Waaren, welche eine Beschädigung
erlitten haben sollten, wird eine der Beschädigung angemessene
Zollermässigung eintreten. Diese Ermässigung wird der Billigkeit
gemäss normirt werden; erheben sich aber Streitigkeiten, so sollen
dieselben auf dieselbe Weise zum Ende geführt werden, als solches
in Artikel 16. für die mit einer ad valorem-Abgabe belasteten Waa-
ren vorgeschrieben ist.

Artikel 20.

Jedes in einem chinesischen Hafen eingelaufene Schiff eines
der contrahirenden deutschen Staaten kann, wenn der Schiffsraum

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[360/0374] Der Vertrag mit China. Anh. I. die Waaren untersuchen sollen. Der höchste Preis, zu welchem einer dieser Kaufleute sie zu kaufen Willens wäre, soll als der Werth derselben angenommen werden. Artikel 17. Die Zölle werden nach dem Nettogewicht erhoben werden, es wird also die Tara in Abzug kommen. Wenn der deutsche Kaufmann sich mit dem chinesischen Beamten über die Bestim- mung der Tara nicht einigen kann, so soll jede Parthei eine ge- wisse Anzahl von Kisten und Ballen unter den Colli, welche Gegenstand des Streites sind, wählen. Diese werden erst im Ganzen gewogen, und dann wird die Tara festgestellt. Die Durch- schnitts-Tara der so gewogenen Colli soll als Tara für alle übri- gen gelten. Artikel 18. Wenn sich im Laufe der Verification über andere Puncte ein Streit erhebt, der nicht sofort geschlichtet werden kann, so soll der deutsche Kaufmann die Vermittelung des Consularbeamten in Anspruch nehmen können. Dieser wird den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit sofort zur Kenntniss des Zollinspectors bringen, und beide werden sich bemühen, eine Ausgleichung herbei- zuführen. Das Ansuchen an den Consul muss aber binnen vierund- zwanzig (24) Stunden geschehen, sonst wird demselben keine wei- tere Folge gegeben werden. So lange der Streit nicht entschieden ist, wird der Zoll- inspector den Gegenstand desselben nicht buchen, um auf diese Weise der gründlichen Untersuchung und Schlichtung der Angelegen- heit nicht vorzugreifen. Artikel 19. Für alle eingeführten Waaren, welche eine Beschädigung erlitten haben sollten, wird eine der Beschädigung angemessene Zollermässigung eintreten. Diese Ermässigung wird der Billigkeit gemäss normirt werden; erheben sich aber Streitigkeiten, so sollen dieselben auf dieselbe Weise zum Ende geführt werden, als solches in Artikel 16. für die mit einer ad valorem-Abgabe belasteten Waa- ren vorgeschrieben ist. Artikel 20. Jedes in einem chinesischen Hafen eingelaufene Schiff eines der contrahirenden deutschen Staaten kann, wenn der Schiffsraum

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/374>, abgerufen am 18.11.2024.