Halten die japanischen Zollbeamten ein Colli für verdäch- tig, so können sie dasselbe in Beschlag nehmen, müssen aber den preussischen Consularbeamten davon Anzeige machen.
Die Güter, welche nach dem Ausspruche der preussischen Consularbeamten der Confiscation verfallen sind, sollen alsbald den japanischen Behörden ausgeliefert werden, und der Betrag der Geld- strafen, welche die preussischen Consularbeamten erkannt haben, soll durch dieselben schleunigst eingezogen und an die japanischen Behörden gezahlt werden.
Bestimmung IV.
Schiffe, die auszuclariren wünschen, müssen vierundzwanzig Stunden zuvor davon bei dem Zollamte Anzeige machen, und nach dem Ablauf dieser Zeit sollen sie zur Ausclarirung berechtigt sein. Wird ihnen solche verweigert, so haben die Zollbeamten sofort dem Capitän oder Consignatär des Schiffes die Gründe anzugeben, wes- halb sie die Ausclarirung verweigern, und die nämliche Anzeige haben sie auch an den preussischen Consul zu machen.
Preussische Kriegsschiffe brauchen beim Zollamte weder ein- noch auszuclariren, noch sollen sie von japanischen Zoll- oder Polizeibeamten besucht werden.
Dampfschiffe, welche die preussische Briefpost mit sich führen, dürfen am nämlichen Tage ein- und ausclariren, und sollen kein Manifest zu machen brauchen, ausser für solche Passagiere und Güter, die in Japan abgesetzt werden sollen. Solche Dampfer sollen jedoch in allen Fällen bei dem Zollamte ein- und ausclariren.
Wallfischfahrer, die zur Verproviantirung einlaufen, sowie in Noth befindliche Schiffe sollen nicht nöthig haben, ein Manifest ihrer Ladung zu machen; wenn sie aber nachträglich Handel zu treiben wünschen, sollen sie dann ein Manifest niederlegen, wie es die Bestimmung I. vorschreibt.
Wo nur immer in diesen Bestimmungen oder im Vertrage, dem sie angehängt sind, das Wort "Schiff" vorkommt, soll ihm die Bedeutung beigelegt werden von Schiff, Barke, Brigg, Schooner, Schaluppe oder Dämpfer.
Bestimmung V.
Jemand, der mit der Absicht, die japanischen Staatseinkünfte zu beeinträchtigen, eine falsche Declaration oder Bescheinigung un-
Anh. I. Bestimmungen über den Handel mit Japan.
Halten die japanischen Zollbeamten ein Colli für verdäch- tig, so können sie dasselbe in Beschlag nehmen, müssen aber den preussischen Consularbeamten davon Anzeige machen.
Die Güter, welche nach dem Ausspruche der preussischen Consularbeamten der Confiscation verfallen sind, sollen alsbald den japanischen Behörden ausgeliefert werden, und der Betrag der Geld- strafen, welche die preussischen Consularbeamten erkannt haben, soll durch dieselben schleunigst eingezogen und an die japanischen Behörden gezahlt werden.
Bestimmung IV.
Schiffe, die auszuclariren wünschen, müssen vierundzwanzig Stunden zuvor davon bei dem Zollamte Anzeige machen, und nach dem Ablauf dieser Zeit sollen sie zur Ausclarirung berechtigt sein. Wird ihnen solche verweigert, so haben die Zollbeamten sofort dem Capitän oder Consignatär des Schiffes die Gründe anzugeben, wes- halb sie die Ausclarirung verweigern, und die nämliche Anzeige haben sie auch an den preussischen Consul zu machen.
Preussische Kriegsschiffe brauchen beim Zollamte weder ein- noch auszuclariren, noch sollen sie von japanischen Zoll- oder Polizeibeamten besucht werden.
Dampfschiffe, welche die preussische Briefpost mit sich führen, dürfen am nämlichen Tage ein- und ausclariren, und sollen kein Manifest zu machen brauchen, ausser für solche Passagiere und Güter, die in Japan abgesetzt werden sollen. Solche Dampfer sollen jedoch in allen Fällen bei dem Zollamte ein- und ausclariren.
Wallfischfahrer, die zur Verproviantirung einlaufen, sowie in Noth befindliche Schiffe sollen nicht nöthig haben, ein Manifest ihrer Ladung zu machen; wenn sie aber nachträglich Handel zu treiben wünschen, sollen sie dann ein Manifest niederlegen, wie es die Bestimmung I. vorschreibt.
Wo nur immer in diesen Bestimmungen oder im Vertrage, dem sie angehängt sind, das Wort »Schiff« vorkommt, soll ihm die Bedeutung beigelegt werden von Schiff, Barke, Brigg, Schooner, Schaluppe oder Dämpfer.
Bestimmung V.
Jemand, der mit der Absicht, die japanischen Staatseinkünfte zu beeinträchtigen, eine falsche Declaration oder Bescheinigung un-
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Anh. I. Bestimmungen über den Handel mit Japan.
Halten die japanischen Zollbeamten ein Colli für verdäch-
tig, so können sie dasselbe in Beschlag nehmen, müssen aber den
preussischen Consularbeamten davon Anzeige machen.
Die Güter, welche nach dem Ausspruche der preussischen
Consularbeamten der Confiscation verfallen sind, sollen alsbald den
japanischen Behörden ausgeliefert werden, und der Betrag der Geld-
strafen, welche die preussischen Consularbeamten erkannt haben,
soll durch dieselben schleunigst eingezogen und an die japanischen
Behörden gezahlt werden.
Bestimmung IV.
Schiffe, die auszuclariren wünschen, müssen vierundzwanzig
Stunden zuvor davon bei dem Zollamte Anzeige machen, und nach
dem Ablauf dieser Zeit sollen sie zur Ausclarirung berechtigt sein.
Wird ihnen solche verweigert, so haben die Zollbeamten sofort dem
Capitän oder Consignatär des Schiffes die Gründe anzugeben, wes-
halb sie die Ausclarirung verweigern, und die nämliche Anzeige
haben sie auch an den preussischen Consul zu machen.
Preussische Kriegsschiffe brauchen beim Zollamte weder ein-
noch auszuclariren, noch sollen sie von japanischen Zoll- oder
Polizeibeamten besucht werden.
Dampfschiffe, welche die preussische Briefpost mit sich führen,
dürfen am nämlichen Tage ein- und ausclariren, und sollen kein
Manifest zu machen brauchen, ausser für solche Passagiere und
Güter, die in Japan abgesetzt werden sollen. Solche Dampfer sollen
jedoch in allen Fällen bei dem Zollamte ein- und ausclariren.
Wallfischfahrer, die zur Verproviantirung einlaufen, sowie in
Noth befindliche Schiffe sollen nicht nöthig haben, ein Manifest
ihrer Ladung zu machen; wenn sie aber nachträglich Handel zu
treiben wünschen, sollen sie dann ein Manifest niederlegen, wie es
die Bestimmung I. vorschreibt.
Wo nur immer in diesen Bestimmungen oder im Vertrage,
dem sie angehängt sind, das Wort »Schiff« vorkommt, soll ihm die
Bedeutung beigelegt werden von Schiff, Barke, Brigg, Schooner,
Schaluppe oder Dämpfer.
Bestimmung V.
Jemand, der mit der Absicht, die japanischen Staatseinkünfte
zu beeinträchtigen, eine falsche Declaration oder Bescheinigung un-
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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/255>, abgerufen am 23.02.2025.
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