daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als nothwendig heraus- gestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muss jedoch mindestens ein Jahr zuvor angekündigt werden.
Artikel 21.
Alle amtlichen Mittheilungen des preussischen diplomatischen Agenten oder der Consularbeamten an die japanischen Behörden werden in deutscher Sprache geschrieben werden. Um jedoch die Geschäftsführung möglichst zu erleichtern, sollen diese Mittheilun- gen während fünf Jahre von dem Zeitpuncte an, wo dieser Vertrag in Wirksamkeit treten wird, von einer Uebersetzung in's Hollän- dische oder Japanische begleitet sein.
Artikel 22.
Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in deutscher, japani- scher und holländischer Sprache ausgefertigt. Alle diese Ausferti- gungen haben denselben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber die holländische soll als der Originaltext des Vertrages angesehen wer- den, dergestalt, dass, wenn eine verschiedene Auslegung des deut- schen und japanischen Textes irgendwo einträte, die holländische Ausfertigung entscheidend sein soll.
Artikel 23.
Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem König von Preussen und von Seiner Majestät dem Taikun von Japan, unter Namensunterschrift und Siegel, ratificirt werden, und sollen die Ratificationen in Yeddo ausgewechselt werden.
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1863 in Wirksamkeit.
Dessen zu Urkund haben die resp. Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Yeddo den vier und zwanzigsten Januar im Jahre unseres Herrn ein tausend acht hundert und ein und sechszig, oder am vierzehnten Tage des zwölften Monats des ersten Jahres von Man-En der japanischen Zeitrechnung.
daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als nothwendig heraus- gestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muss jedoch mindestens ein Jahr zuvor angekündigt werden.
Artikel 21.
Alle amtlichen Mittheilungen des preussischen diplomatischen Agenten oder der Consularbeamten an die japanischen Behörden werden in deutscher Sprache geschrieben werden. Um jedoch die Geschäftsführung möglichst zu erleichtern, sollen diese Mittheilun- gen während fünf Jahre von dem Zeitpuncte an, wo dieser Vertrag in Wirksamkeit treten wird, von einer Uebersetzung in’s Hollän- dische oder Japanische begleitet sein.
Artikel 22.
Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in deutscher, japani- scher und holländischer Sprache ausgefertigt. Alle diese Ausferti- gungen haben denselben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber die holländische soll als der Originaltext des Vertrages angesehen wer- den, dergestalt, dass, wenn eine verschiedene Auslegung des deut- schen und japanischen Textes irgendwo einträte, die holländische Ausfertigung entscheidend sein soll.
Artikel 23.
Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem König von Preussen und von Seiner Majestät dem Taïkūn von Japan, unter Namensunterschrift und Siegel, ratificirt werden, und sollen die Ratificationen in Yeddo ausgewechselt werden.
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1863 in Wirksamkeit.
Dessen zu Urkund haben die resp. Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Yeddo den vier und zwanzigsten Januar im Jahre unseres Herrn ein tausend acht hundert und ein und sechszig, oder am vierzehnten Tage des zwölften Monats des ersten Jahres von Man-En der japanischen Zeitrechnung.
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[230/0250]
Der Vertrag mit Japan. Anh. I.
daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als nothwendig heraus-
gestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muss jedoch mindestens
ein Jahr zuvor angekündigt werden.
Artikel 21.
Alle amtlichen Mittheilungen des preussischen diplomatischen
Agenten oder der Consularbeamten an die japanischen Behörden
werden in deutscher Sprache geschrieben werden. Um jedoch die
Geschäftsführung möglichst zu erleichtern, sollen diese Mittheilun-
gen während fünf Jahre von dem Zeitpuncte an, wo dieser Vertrag
in Wirksamkeit treten wird, von einer Uebersetzung in’s Hollän-
dische oder Japanische begleitet sein.
Artikel 22.
Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in deutscher, japani-
scher und holländischer Sprache ausgefertigt. Alle diese Ausferti-
gungen haben denselben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber die
holländische soll als der Originaltext des Vertrages angesehen wer-
den, dergestalt, dass, wenn eine verschiedene Auslegung des deut-
schen und japanischen Textes irgendwo einträte, die holländische
Ausfertigung entscheidend sein soll.
Artikel 23.
Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem
König von Preussen und von Seiner Majestät dem Taïkūn von Japan,
unter Namensunterschrift und Siegel, ratificirt werden, und sollen
die Ratificationen in Yeddo ausgewechselt werden.
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1863 in Wirksamkeit.
Dessen zu Urkund haben die resp. Bevollmächtigten diesen
Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Yeddo den vier und zwanzigsten Januar im
Jahre unseres Herrn ein tausend acht hundert und ein und sechszig,
oder am vierzehnten Tage des zwölften Monats des ersten Jahres
von Man-En der japanischen Zeitrechnung.
(L. S.) (gez.) Graf zu Eulenburg.
Muragaki Awadsi-no-kami.
Takemoto Dsusio-no-kami.
Kurokawa Satsiu.
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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/250>, abgerufen am 23.02.2025.
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