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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866.

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Anh. I. Der Vertrag mit Japan.
japanischen Ortsbehörden angewiesen werden; auf gleiche Art sollen
die Hafenordnungen festgesetzt werden; können sich der preussische
Consularbeamte und die japanischen Behörden in diesen Beziehungen
nicht einigen, so soll die Frage dem diplomatischen Agenten und
der japanischen Regierung unterbreitet werden.

Um die Orte, wo Preussische Unterthanen sich niederlassen
werden, soll von den Japanern weder Mauer, noch Zaun oder
Gitter, noch irgend ein anderer Abschluss errichtet werden, welcher
den freien Ein- und Ausgang dieser Orte beschränken könnte.

Den Preussischen Unterthanen soll es gestattet sein, sich
innerhalb folgender Gränzen frei zu bewegen:

Von Kanagava bis zum Flusse Logo, welcher sich
zwischen Kavasaki und Sinagava in den Meerbusen von
Yeddo ergiesst und in jeder anderen Richtung bis zu
einer Entfernung von 10 Ri;

Von Hakodade in jeder Richtung bis zu einer Entfer-
nung von 10 Ri.

Diese Entfernungen sollen zu Lande gemessen werden vom
Goyosio oder Rathhause jedes der vorgenannten Häfen an.

Ein Ri kommt gleich:
12,456 Fuss Preussisch,
4,275 Yards Englisch,
3,910 Metres Französisch.

Von Nangasaki aus sollen sich die Preussischen Unterthanen
überall in das benachbarte Kaiserliche Gebiet begeben können.

Artikel 4.

Die in Japan sich aufhaltenden Preussen sollen das Recht
freier Religionsübung haben. Zu diesem Behufe werden sie auf dem
zu ihrer Niederlassung bestimmten Terrain Gebäude zur Ausübung
ihrer Religionsgebräuche errichten können.

Artikel 5.

Alle Streitigkeiten, welche sich in Bezug auf Person oder
Eigenthum zwischen in Japan sich aufhaltenden Preussen erheben
sollten, werden der Entscheidung der preussischen in Japan con-
stituirten Behörde unterworfen werden.

Hat ein Preusse eine Klage oder Beschwerde gegen einen
Japaner, so entscheidet die japanische Behörde.

II. 15

Anh. I. Der Vertrag mit Japan.
japanischen Ortsbehörden angewiesen werden; auf gleiche Art sollen
die Hafenordnungen festgesetzt werden; können sich der preussische
Consularbeamte und die japanischen Behörden in diesen Beziehungen
nicht einigen, so soll die Frage dem diplomatischen Agenten und
der japanischen Regierung unterbreitet werden.

Um die Orte, wo Preussische Unterthanen sich niederlassen
werden, soll von den Japanern weder Mauer, noch Zaun oder
Gitter, noch irgend ein anderer Abschluss errichtet werden, welcher
den freien Ein- und Ausgang dieser Orte beschränken könnte.

Den Preussischen Unterthanen soll es gestattet sein, sich
innerhalb folgender Gränzen frei zu bewegen:

Von Kanagava bis zum Flusse Logo, welcher sich
zwischen Kavasaki und Sinagava in den Meerbusen von
Yeddo ergiesst und in jeder anderen Richtung bis zu
einer Entfernung von 10 Ri;

Von Hakodade in jeder Richtung bis zu einer Entfer-
nung von 10 Ri.

Diese Entfernungen sollen zu Lande gemessen werden vom
Goyošio oder Rathhause jedes der vorgenannten Häfen an.

Ein Ri kommt gleich:
12,456 Fuss Preussisch,
4,275 Yards Englisch,
3,910 Metres Französisch.

Von Naṅgasaki aus sollen sich die Preussischen Unterthanen
überall in das benachbarte Kaiserliche Gebiet begeben können.

Artikel 4.

Die in Japan sich aufhaltenden Preussen sollen das Recht
freier Religionsübung haben. Zu diesem Behufe werden sie auf dem
zu ihrer Niederlassung bestimmten Terrain Gebäude zur Ausübung
ihrer Religionsgebräuche errichten können.

Artikel 5.

Alle Streitigkeiten, welche sich in Bezug auf Person oder
Eigenthum zwischen in Japan sich aufhaltenden Preussen erheben
sollten, werden der Entscheidung der preussischen in Japan con-
stituirten Behörde unterworfen werden.

Hat ein Preusse eine Klage oder Beschwerde gegen einen
Japaner, so entscheidet die japanische Behörde.

II. 15
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[225/0245] Anh. I. Der Vertrag mit Japan. japanischen Ortsbehörden angewiesen werden; auf gleiche Art sollen die Hafenordnungen festgesetzt werden; können sich der preussische Consularbeamte und die japanischen Behörden in diesen Beziehungen nicht einigen, so soll die Frage dem diplomatischen Agenten und der japanischen Regierung unterbreitet werden. Um die Orte, wo Preussische Unterthanen sich niederlassen werden, soll von den Japanern weder Mauer, noch Zaun oder Gitter, noch irgend ein anderer Abschluss errichtet werden, welcher den freien Ein- und Ausgang dieser Orte beschränken könnte. Den Preussischen Unterthanen soll es gestattet sein, sich innerhalb folgender Gränzen frei zu bewegen: Von Kanagava bis zum Flusse Logo, welcher sich zwischen Kavasaki und Sinagava in den Meerbusen von Yeddo ergiesst und in jeder anderen Richtung bis zu einer Entfernung von 10 Ri; Von Hakodade in jeder Richtung bis zu einer Entfer- nung von 10 Ri. Diese Entfernungen sollen zu Lande gemessen werden vom Goyošio oder Rathhause jedes der vorgenannten Häfen an. Ein Ri kommt gleich: 12,456 Fuss Preussisch, 4,275 Yards Englisch, 3,910 Metres Französisch. Von Naṅgasaki aus sollen sich die Preussischen Unterthanen überall in das benachbarte Kaiserliche Gebiet begeben können. Artikel 4. Die in Japan sich aufhaltenden Preussen sollen das Recht freier Religionsübung haben. Zu diesem Behufe werden sie auf dem zu ihrer Niederlassung bestimmten Terrain Gebäude zur Ausübung ihrer Religionsgebräuche errichten können. Artikel 5. Alle Streitigkeiten, welche sich in Bezug auf Person oder Eigenthum zwischen in Japan sich aufhaltenden Preussen erheben sollten, werden der Entscheidung der preussischen in Japan con- stituirten Behörde unterworfen werden. Hat ein Preusse eine Klage oder Beschwerde gegen einen Japaner, so entscheidet die japanische Behörde. II. 15

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Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/245>, abgerufen am 18.12.2024.