Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.hierzu bereit zu halten und abzuliefern, aber nach der Ablieferung dabei nichts mehr zu thun. Die Verwendungen z. B. für Speise und Trank bestimmt die Haushal- tung, die Hauswirthschaft hat die Mittel dazu bereit zu halten, abzuliefern, aber auch zugleich einzutheilen, zuzubereiten, vorzusetzen. Diese Unterscheidung ist selbst für die Finanzwirthschaft (§. 44.) von Wichtigkeit. Aber außerhalb des Kreises der Hauswirthschaft steht das Zusammenhalten des Gewerbsbetriebes, das Bereithalten der Gewerbsmaterialien, die Besorgung der Gewerbsauslagen u. dgl.; denn das ist etwas Spezielles, jeder Wirthschaftsart Eigenthümliches, das im folgenden §. zu- sammengefaßt wird. 3) Diese wichtige Unterscheidung ist dem Systeme von Rau auch entgangen. Sie muß aber dennoch schon nach der Natur der Sache gemacht werden, weil die Gemeindewirthschaft von der bürgerlichen sehr verschieden ist, und auch, mit der Finanzwirthschaft verglichen, viel Eigenthümliches hat. Diese Wirthschaftslehre ist bis jetzt gar nicht bearbeitet, obschon sie von der größten Wichtigkeit ist, besonders wenn die Gemeinden selbstständige Verwaltung bekommen. §. 41. Fortsetzung. Es stellt A. die bürgerliche Wirthschaftslehre (Privat 1) Rau (Ueber die Kameralwissensch. §. 29.) nennt den Ersteren Kunst- lehre und den Zweiten dagegen Gewerbslehre. Ohne auf obige Veränderun- gen besondern Werth zu legen, möchte sich der Verf. vor dem Vorwurfe unnöthiger Neuerungssucht verwahren. Mit Kunstlehre sind allerlei andere Nebenbegriffe, Gegensätze der Gewerbe, verbunden; beim Handel und Leihgeschäfte ist der Grund, warum Rau das Wort wählte, nämlich die technische Manipulation, nicht so wirksam, wie bei den andern Gewerben; der bei b. vorkommende Ausdruck hierzu bereit zu halten und abzuliefern, aber nach der Ablieferung dabei nichts mehr zu thun. Die Verwendungen z. B. für Speiſe und Trank beſtimmt die Haushal- tung, die Hauswirthſchaft hat die Mittel dazu bereit zu halten, abzuliefern, aber auch zugleich einzutheilen, zuzubereiten, vorzuſetzen. Dieſe Unterſcheidung iſt ſelbſt für die Finanzwirthſchaft (§. 44.) von Wichtigkeit. Aber außerhalb des Kreiſes der Hauswirthſchaft ſteht das Zuſammenhalten des Gewerbsbetriebes, das Bereithalten der Gewerbsmaterialien, die Beſorgung der Gewerbsauslagen u. dgl.; denn das iſt etwas Spezielles, jeder Wirthſchaftsart Eigenthümliches, das im folgenden §. zu- ſammengefaßt wird. 3) Dieſe wichtige Unterſcheidung iſt dem Syſteme von Rau auch entgangen. Sie muß aber dennoch ſchon nach der Natur der Sache gemacht werden, weil die Gemeindewirthſchaft von der bürgerlichen ſehr verſchieden iſt, und auch, mit der Finanzwirthſchaft verglichen, viel Eigenthümliches hat. Dieſe Wirthſchaftslehre iſt bis jetzt gar nicht bearbeitet, obſchon ſie von der größten Wichtigkeit iſt, beſonders wenn die Gemeinden ſelbſtſtändige Verwaltung bekommen. §. 41. Fortſetzung. Es ſtellt A. die bürgerliche Wirthſchaftslehre (Privat 1) Rau (Ueber die Kameralwiſſenſch. §. 29.) nennt den Erſteren Kunſt- lehre und den Zweiten dagegen Gewerbslehre. Ohne auf obige Veränderun- gen beſondern Werth zu legen, möchte ſich der Verf. vor dem Vorwurfe unnöthiger Neuerungsſucht verwahren. Mit Kunſtlehre ſind allerlei andere Nebenbegriffe, Gegenſätze der Gewerbe, verbunden; beim Handel und Leihgeſchäfte iſt der Grund, warum Rau das Wort wählte, nämlich die techniſche Manipulation, nicht ſo wirkſam, wie bei den andern Gewerben; der bei b. vorkommende Ausdruck <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <note place="end" n="2)"><pb facs="#f0082" n="60"/> hierzu bereit zu halten und abzuliefern, aber nach der Ablieferung dabei nichts mehr<lb/> zu thun. Die Verwendungen z. B. für Speiſe und Trank beſtimmt die Haushal-<lb/> tung, die Hauswirthſchaft hat die Mittel dazu bereit zu halten, abzuliefern, aber<lb/> auch zugleich einzutheilen, zuzubereiten, vorzuſetzen. Dieſe Unterſcheidung iſt ſelbſt<lb/> für die Finanzwirthſchaft (§. 44.) von Wichtigkeit. Aber außerhalb des Kreiſes der<lb/> Hauswirthſchaft ſteht das Zuſammenhalten des Gewerbsbetriebes, das Bereithalten<lb/> der Gewerbsmaterialien, die Beſorgung der Gewerbsauslagen u. dgl.; denn das iſt<lb/> etwas Spezielles, jeder Wirthſchaftsart Eigenthümliches, das im folgenden §. zu-<lb/> ſammengefaßt wird.</note><lb/> <note place="end" n="3)">Dieſe wichtige Unterſcheidung iſt dem Syſteme von <hi rendition="#g">Rau</hi> auch entgangen.<lb/> Sie muß aber dennoch ſchon nach der Natur der Sache gemacht werden, weil die<lb/> Gemeindewirthſchaft von der bürgerlichen ſehr verſchieden iſt, und auch, mit der<lb/> Finanzwirthſchaft verglichen, viel Eigenthümliches hat. 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²⁾ hierzu bereit zu halten und abzuliefern, aber nach der Ablieferung dabei nichts mehr
zu thun. Die Verwendungen z. B. für Speiſe und Trank beſtimmt die Haushal-
tung, die Hauswirthſchaft hat die Mittel dazu bereit zu halten, abzuliefern, aber
auch zugleich einzutheilen, zuzubereiten, vorzuſetzen. Dieſe Unterſcheidung iſt ſelbſt
für die Finanzwirthſchaft (§. 44.) von Wichtigkeit. Aber außerhalb des Kreiſes der
Hauswirthſchaft ſteht das Zuſammenhalten des Gewerbsbetriebes, das Bereithalten
der Gewerbsmaterialien, die Beſorgung der Gewerbsauslagen u. dgl.; denn das iſt
etwas Spezielles, jeder Wirthſchaftsart Eigenthümliches, das im folgenden §. zu-
ſammengefaßt wird.
³⁾ Dieſe wichtige Unterſcheidung iſt dem Syſteme von Rau auch entgangen.
Sie muß aber dennoch ſchon nach der Natur der Sache gemacht werden, weil die
Gemeindewirthſchaft von der bürgerlichen ſehr verſchieden iſt, und auch, mit der
Finanzwirthſchaft verglichen, viel Eigenthümliches hat. Dieſe Wirthſchaftslehre iſt
bis jetzt gar nicht bearbeitet, obſchon ſie von der größten Wichtigkeit iſt, beſonders
wenn die Gemeinden ſelbſtſtändige Verwaltung bekommen.
§. 41.
Fortſetzung.
Es ſtellt A. die bürgerliche Wirthſchaftslehre (Privat
W.) die Grundſätze und Regeln der Einzelwirthſchaften dar. Bei
jedem bürgerlichen Gewerbe läßt ſich die Lehre von den einzelnen
Gewerbsgegenſtänden und Gewerbsgeſchäften trennen von der Lehre
von der Einrichtung, von der Zuſammenhaltung und von der Leitung
des ganzen Geſchäftes. Den erſten Theil kann man die Gewerbs-
lehre, den zweiten die Betriebslehre nennen1). Die verſchie-
denen Erwerbsarten ſcheiden ſich nach der Art der Beſchäftigung,
und nach den Objekten weiter ab. Man erwirbt durch körperliche
und örtliche Veränderungen von Stoffen (Stoffgewerbe,
Stoffarbeit) oder durch perſönliche Dienſte (Dienſtgewerbe).
Es lehrt 1) die Stoffgewerbslehre, a) wie man die rohen
Gegenſtände der Natur abgewinnt (die Urgewerbe, Urproduktion,
Erdarbeit)2); b) wie man dieſe rohen Produkte durch mechaniſche
und chemiſche Veränderung veredelt (die Kunſtgewerbe,
Technik, Gewerksarbeit)3); c) wie man die nicht zur eigenen
Verzehrung und Verwendung errungenen Güter gegen Vergütungen
an andere abtritt (die Umſatzgewerbe, Tauſchgeſchäfte)4).
Es lehrt aber 2) die Dienſtgewerbslehre, wie viele Arten von
perſönlichen Dienſten es gibt, und wie die Dienſtgewerbe zu be-
treiben ſind5).
¹⁾ Rau (Ueber die Kameralwiſſenſch. §. 29.) nennt den Erſteren Kunſt-
lehre und den Zweiten dagegen Gewerbslehre. Ohne auf obige Veränderun-
gen beſondern Werth zu legen, möchte ſich der Verf. vor dem Vorwurfe unnöthiger
Neuerungsſucht verwahren. Mit Kunſtlehre ſind allerlei andere Nebenbegriffe,
Gegenſätze der Gewerbe, verbunden; beim Handel und Leihgeſchäfte iſt der Grund,
warum Rau das Wort wählte, nämlich die techniſche Manipulation, nicht ſo
wirkſam, wie bei den andern Gewerben; der bei b. vorkommende Ausdruck
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