Die Staats-Hauswirthschaftslehre oder Finanzverwal- tungslehre (§. 44. §. 473. a.), der eigentlich praktische Theil der Staatswirthschaftslehre, dessen Maximen nach den besonderen Staatsverhältnissen wandelbar sind, lehrt die Leitung des Finanz- wesens als eines Ganzen, die Zusammenhaltung aller einzelnen Zweige der Staatswirthschaft, das Bereithalten der Staatsein- künfte zu den Staatszwecken und die Verwendung derselben, inso- weit sie die Finanzwirthschaft angeht (§. 386. a.).
Erstes Hauptstück. Von der Bestellung der Staatshaus- wirthschaft.
§. 507.
Die Finanzverwaltung ist das tiefste Lebenselement der ganzen Staatsverwaltung. Ihre innere Personalorganisation ist zwar in den einzelnen Staaten verschieden, aber im Ganzen doch folgende. An der Spitze derselben steht:
1) Das Finanzministerium, oberste Central- oder Ge- neral-Centralbehörde. Dasselbe erscheint daher in zwei Be- ziehungen, nämlich da es außer der positiven Leitung seines eigenen Verwaltungsressorts noch eine negative Wirksamkeit auf die Ge- schäftskreise aller anderen Ministerien insoweit ausübt, als diese wegen der materiellen Mittel für ihre Zwecke auf das Finanz- ministerium zurückkommen müssen, das, wenn es dieselben gestattet, in allen Einrichtungen eine Controle ausübt. Daher kommt es, daß das Finanzministerium die größte Verantwortlichkeit unter sämmtlichen Ministerien trägt und die meisten speziellen Geschäfte zu besorgen hat. Denn es hat neben der obersten gesetzgebenden und vollziehenden Leitung des Domänen-, Regalien-, Steuer- und Staatsschuldenwesens, kurz aller Quellen des Staatseinkom- mens, und der ganzen Staatshauswirthschaft (deren Gegenstände in den folgenden Hauptstücken näher bezeichnet werden sollen),
Zweite Abtheilung. Staats-Hauswirthſchaftslehre.
§. 506. a.
Die Staats-Hauswirthſchaftslehre oder Finanzverwal- tungslehre (§. 44. §. 473. a.), der eigentlich praktiſche Theil der Staatswirthſchaftslehre, deſſen Maximen nach den beſonderen Staatsverhältniſſen wandelbar ſind, lehrt die Leitung des Finanz- weſens als eines Ganzen, die Zuſammenhaltung aller einzelnen Zweige der Staatswirthſchaft, das Bereithalten der Staatsein- künfte zu den Staatszwecken und die Verwendung derſelben, inſo- weit ſie die Finanzwirthſchaft angeht (§. 386. a.).
Erſtes Hauptſtück. Von der Beſtellung der Staatshaus- wirthſchaft.
§. 507.
Die Finanzverwaltung iſt das tiefſte Lebenselement der ganzen Staatsverwaltung. Ihre innere Perſonalorganiſation iſt zwar in den einzelnen Staaten verſchieden, aber im Ganzen doch folgende. An der Spitze derſelben ſteht:
1) Das Finanzminiſterium, oberſte Central- oder Ge- neral-Centralbehörde. Daſſelbe erſcheint daher in zwei Be- ziehungen, nämlich da es außer der poſitiven Leitung ſeines eigenen Verwaltungsreſſorts noch eine negative Wirkſamkeit auf die Ge- ſchäftskreiſe aller anderen Miniſterien inſoweit ausübt, als dieſe wegen der materiellen Mittel für ihre Zwecke auf das Finanz- miniſterium zurückkommen müſſen, das, wenn es dieſelben geſtattet, in allen Einrichtungen eine Controle ausübt. Daher kommt es, daß das Finanzminiſterium die größte Verantwortlichkeit unter ſämmtlichen Miniſterien trägt und die meiſten ſpeziellen Geſchäfte zu beſorgen hat. Denn es hat neben der oberſten geſetzgebenden und vollziehenden Leitung des Domänen-, Regalien-, Steuer- und Staatsſchuldenweſens, kurz aller Quellen des Staatseinkom- mens, und der ganzen Staatshauswirthſchaft (deren Gegenſtände in den folgenden Hauptſtücken näher bezeichnet werden ſollen),
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0784"n="762"/><divn="4"><head><hirendition="#c"><hirendition="#g">Zweite Abtheilung</hi>.<lb/><hirendition="#g">Staats</hi>-<hirendition="#g">Hauswirthſchaftslehre</hi>.</hi></head><lb/><divn="5"><head><hirendition="#c">§. 506. <hirendition="#aq">a.</hi></hi></head><lb/><p>Die <hirendition="#g">Staats</hi>-<hirendition="#g">Hauswirthſchaftslehre</hi> oder Finanzverwal-<lb/>
tungslehre (§. 44. §. 473. <hirendition="#aq">a.</hi>), der eigentlich praktiſche Theil der<lb/>
Staatswirthſchaftslehre, deſſen Maximen nach den beſonderen<lb/>
Staatsverhältniſſen wandelbar ſind, lehrt die Leitung des Finanz-<lb/>
weſens als eines Ganzen, die Zuſammenhaltung aller einzelnen<lb/>
Zweige der Staatswirthſchaft, das Bereithalten der Staatsein-<lb/>
künfte zu den Staatszwecken und die Verwendung derſelben, inſo-<lb/>
weit ſie die Finanzwirthſchaft angeht (§. 386. <hirendition="#aq">a.</hi>).</p></div><lb/><divn="5"><head><hirendition="#c"><hirendition="#g">Erſtes Hauptſtück</hi>.<lb/><hirendition="#g">Von der Beſtellung der Staatshaus</hi>-<lb/><hirendition="#g">wirthſchaft</hi>.</hi></head><lb/><divn="6"><head><hirendition="#c">§. 507.</hi></head><lb/><p>Die Finanzverwaltung iſt das tiefſte Lebenselement der ganzen<lb/>
Staatsverwaltung. Ihre innere Perſonalorganiſation iſt zwar in<lb/>
den einzelnen Staaten verſchieden, aber im Ganzen doch folgende.<lb/>
An der Spitze derſelben ſteht:</p><lb/><p>1) Das <hirendition="#g">Finanzminiſterium</hi>, oberſte <hirendition="#g">Central</hi>- oder <hirendition="#g">Ge</hi>-<lb/><hirendition="#g">neral</hi>-<hirendition="#g">Centralbehörde</hi>. Daſſelbe erſcheint daher in zwei Be-<lb/>
ziehungen, nämlich da es außer der poſitiven Leitung ſeines eigenen<lb/>
Verwaltungsreſſorts noch eine negative Wirkſamkeit auf die Ge-<lb/>ſchäftskreiſe aller anderen Miniſterien inſoweit ausübt, als dieſe<lb/>
wegen der materiellen Mittel für ihre Zwecke auf das Finanz-<lb/>
miniſterium zurückkommen müſſen, das, wenn es dieſelben geſtattet,<lb/>
in allen Einrichtungen eine Controle ausübt. Daher kommt es,<lb/>
daß das Finanzminiſterium die größte Verantwortlichkeit unter<lb/>ſämmtlichen Miniſterien trägt und die meiſten ſpeziellen Geſchäfte<lb/>
zu beſorgen hat. Denn es hat neben der oberſten geſetzgebenden<lb/>
und vollziehenden Leitung des Domänen-, Regalien-, Steuer-<lb/>
und Staatsſchuldenweſens, kurz aller Quellen des Staatseinkom-<lb/>
mens, und der ganzen Staatshauswirthſchaft (deren Gegenſtände<lb/>
in den folgenden Hauptſtücken näher bezeichnet werden ſollen),<lb/></p></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[762/0784]
Zweite Abtheilung.
Staats-Hauswirthſchaftslehre.
§. 506. a.
Die Staats-Hauswirthſchaftslehre oder Finanzverwal-
tungslehre (§. 44. §. 473. a.), der eigentlich praktiſche Theil der
Staatswirthſchaftslehre, deſſen Maximen nach den beſonderen
Staatsverhältniſſen wandelbar ſind, lehrt die Leitung des Finanz-
weſens als eines Ganzen, die Zuſammenhaltung aller einzelnen
Zweige der Staatswirthſchaft, das Bereithalten der Staatsein-
künfte zu den Staatszwecken und die Verwendung derſelben, inſo-
weit ſie die Finanzwirthſchaft angeht (§. 386. a.).
Erſtes Hauptſtück.
Von der Beſtellung der Staatshaus-
wirthſchaft.
§. 507.
Die Finanzverwaltung iſt das tiefſte Lebenselement der ganzen
Staatsverwaltung. Ihre innere Perſonalorganiſation iſt zwar in
den einzelnen Staaten verſchieden, aber im Ganzen doch folgende.
An der Spitze derſelben ſteht:
1) Das Finanzminiſterium, oberſte Central- oder Ge-
neral-Centralbehörde. Daſſelbe erſcheint daher in zwei Be-
ziehungen, nämlich da es außer der poſitiven Leitung ſeines eigenen
Verwaltungsreſſorts noch eine negative Wirkſamkeit auf die Ge-
ſchäftskreiſe aller anderen Miniſterien inſoweit ausübt, als dieſe
wegen der materiellen Mittel für ihre Zwecke auf das Finanz-
miniſterium zurückkommen müſſen, das, wenn es dieſelben geſtattet,
in allen Einrichtungen eine Controle ausübt. Daher kommt es,
daß das Finanzminiſterium die größte Verantwortlichkeit unter
ſämmtlichen Miniſterien trägt und die meiſten ſpeziellen Geſchäfte
zu beſorgen hat. Denn es hat neben der oberſten geſetzgebenden
und vollziehenden Leitung des Domänen-, Regalien-, Steuer-
und Staatsſchuldenweſens, kurz aller Quellen des Staatseinkom-
mens, und der ganzen Staatshauswirthſchaft (deren Gegenſtände
in den folgenden Hauptſtücken näher bezeichnet werden ſollen),
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 762. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/784>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.