Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.1) Lotz Revision. IV. §. 287. Handb. III. 292. Krause System. II. 303. Murhard Th. u. P. der Besteur. S. 236 folg. v. Malchus I. §. 62-64. Rau polit. Oeconom. III. §. 227-246., bei welchen beiden alle hierher gehören- den Abgaben beurtheilt sind. 2) In allen Staaten, aber verschieden eingerichtet. In Frankreich ein Di- mensionsstempel, nämlich nach der Dimension oder Flächengröße des nöthigen Papieres, von 6 Stufen. v. Raumer britt. Besteur. System. S. 21. 192. 3) In Baden Accise von Immobilien (s. Verhandl. der II. Kammer von 1831. H. IV. 69. XXI. 253. Beil. Heft VII. 56.); in Frankreich die Droits d'Enregistrement, welche in Droit fixe und proportionnel zerfallen. Auch gehören hierher die Droits d'Hypotheques daselbst. Hier ist auch die Erbschafts- und Kaufsteuer zu erwähnen. S. Craig Politik. III. 82. 92. 205. Monthion I. c. pag. 214. simonde de sismondi Rich. commerc. II. 97. 4) In Frankreich sind es zum Theile die Droits de Greffe. Auch gehören hierher die Beförsterungskosten für Gemeinde-, Stiftungs- und Privatwal- dungen, wenn nämlich die Staats forstleute bei ihrer Bewirthschaftung benutzt werden. Ueber die Erhebungsart der Sporteln s. m. Welcker in den Verhandl. der Bad. II. Kammer von 1831. Heft IV. 3. Beil. H. VII. 65. Heft XXIII. 4. Bairische L. T. Verhandl. von 1831. Beil. XLIII. S. auch Craig Politik. III. 147. Monthion pag. 170. 5) v. Malchus I. S. 311-312 sagt freilich, es gäbe keinen Rechtsgrund, der den Staat auf die bloße Erhebung dieses Aufwandes beschränke. Dies ist nicht zu läugnen, denn der Staat ist berechtigt, die Steuern da und so zu erheben, wo und wie es ihm am zweckmäßigsten scheint. Allein der Staat steht nicht, wie Malchus meint, gleich den Privatunternehmern solcher Anstalten, denn er ist zu ihrer Herstellung und Erhaltung als Staat verpflichtet, wenn sie auf dem Privat- wege nicht gehörig hingestellt werden, und muß die Kosten aus der Staatskasse decken, wenn die für ihren Gebrauch aufgelegte Steuer nicht genug einträgt. Indeß trennt v. Malchus ferner den Vortheil der unmittelbaren Benutzung solcher Anstalten von dem aus ihnen für die Gesammtheit erwachsenden Nutzen und will aus dem Letzteren die Berechtigung des Staates ableiten, sich durch jene Gebrauchssteuern mehr als den bloßen Unterhaltungsaufwand zu verschaffen, indem derselbe dieses Mehr als eine Steuer vom Ertrage ansieht. Allein dieser Schritt ist zu weit, denn es folgt hieraus blos, daß der Staat, nachdem er jenen Vortheil besteuert hat, auch diesen Nutzen besteuern kann. Die nächste Frage ist alsdann aber, wie dies am besten in Uebereinstimmung mit den Steuergrundsätzen geschehen könne. Fände sich, daß diese Besteuerung am besten durch Erhöhung der Gebrauchssteuern dieser Art verwirklicht würde, so müßte freilich diese Wahl getroffen werden, sonst nicht. Und es möchte sich die Vorzüglichkeit dieser Methode nach keinem einzigen Steuergrundsatze beweisen lassen. Jedoch ein anderer Irrthum liegt der Ansicht von v. Malchus zu Grunde, nämlich als ob der Vortheil, den der Einzelne aus der Benutzung solcher Anstalten bezieht, der Besteuerungsmaaßstab sei. Wie sollte dieser Vortheil ermittelt wer- den? -- Dies ist unmöglich, also der Grad der Mitwirkung der Einzelnen zur Abnutzung solcher Anstalten ist der Maaßstab für diese Steuern. 6) Die Surrogirung des Weggeldes durch eine Viehsteuer ist nicht geglückt und kann es wohl auch nicht. Lotz Revision. IV. §. 283. Handb. III. 288. Krause System. II. 290. §. 498. C. Verbrauchssteuern. 1) Im Allgemeinen. a) Ihre Vor- und Nachtheile. Gegen keine Gattung von Steuern ist so viel schon gestritten 1) Lotz Reviſion. IV. §. 287. Handb. III. 292. Krauſe Syſtem. II. 303. Murhard Th. u. P. der Beſteur. S. 236 folg. v. Malchus I. §. 62–64. Rau polit. Oeconom. III. §. 227–246., bei welchen beiden alle hierher gehören- den Abgaben beurtheilt ſind. 2) In allen Staaten, aber verſchieden eingerichtet. In Frankreich ein Di- menſionsſtempel, nämlich nach der Dimenſion oder Flächengröße des nöthigen Papieres, von 6 Stufen. v. Raumer britt. Beſteur. Syſtem. S. 21. 192. 3) In Baden Acciſe von Immobilien (ſ. Verhandl. der II. Kammer von 1831. H. IV. 69. XXI. 253. Beil. Heft VII. 56.); in Frankreich die Droits d'Enregistrement, welche in Droit fixe und proportionnel zerfallen. Auch gehören hierher die Droits d'Hypothèques daſelbſt. Hier iſt auch die Erbſchafts- und Kaufſteuer zu erwähnen. S. Craig Politik. III. 82. 92. 205. Monthion I. c. pag. 214. simonde de sismondi Rich. commerc. II. 97. 4) In Frankreich ſind es zum Theile die Droits de Greffe. Auch gehören hierher die Beförſterungskoſten für Gemeinde-, Stiftungs- und Privatwal- dungen, wenn nämlich die Staats forſtleute bei ihrer Bewirthſchaftung benutzt werden. Ueber die Erhebungsart der Sporteln ſ. m. Welcker in den Verhandl. der Bad. II. Kammer von 1831. Heft IV. 3. Beil. H. VII. 65. Heft XXIII. 4. Bairiſche L. T. Verhandl. von 1831. Beil. XLIII. S. auch Craig Politik. III. 147. Monthion pag. 170. 5) v. Malchus I. S. 311–312 ſagt freilich, es gäbe keinen Rechtsgrund, der den Staat auf die bloße Erhebung dieſes Aufwandes beſchränke. Dies iſt nicht zu läugnen, denn der Staat iſt berechtigt, die Steuern da und ſo zu erheben, wo und wie es ihm am zweckmäßigſten ſcheint. Allein der Staat ſteht nicht, wie Malchus meint, gleich den Privatunternehmern ſolcher Anſtalten, denn er iſt zu ihrer Herſtellung und Erhaltung als Staat verpflichtet, wenn ſie auf dem Privat- wege nicht gehörig hingeſtellt werden, und muß die Koſten aus der Staatskaſſe decken, wenn die für ihren Gebrauch aufgelegte Steuer nicht genug einträgt. Indeß trennt v. Malchus ferner den Vortheil der unmittelbaren Benutzung ſolcher Anſtalten von dem aus ihnen für die Geſammtheit erwachſenden Nutzen und will aus dem Letzteren die Berechtigung des Staates ableiten, ſich durch jene Gebrauchsſteuern mehr als den bloßen Unterhaltungsaufwand zu verſchaffen, indem derſelbe dieſes Mehr als eine Steuer vom Ertrage anſieht. Allein dieſer Schritt iſt zu weit, denn es folgt hieraus blos, daß der Staat, nachdem er jenen Vortheil beſteuert hat, auch dieſen Nutzen beſteuern kann. Die nächſte Frage iſt alsdann aber, wie dies am beſten in Uebereinſtimmung mit den Steuergrundſätzen geſchehen könne. Fände ſich, daß dieſe Beſteuerung am beſten durch Erhöhung der Gebrauchsſteuern dieſer Art verwirklicht würde, ſo müßte freilich dieſe Wahl getroffen werden, ſonſt nicht. Und es möchte ſich die Vorzüglichkeit dieſer Methode nach keinem einzigen Steuergrundſatze beweiſen laſſen. Jedoch ein anderer Irrthum liegt der Anſicht von v. Malchus zu Grunde, nämlich als ob der Vortheil, den der Einzelne aus der Benutzung ſolcher Anſtalten bezieht, der Beſteuerungsmaaßſtab ſei. Wie ſollte dieſer Vortheil ermittelt wer- den? — Dies iſt unmöglich, alſo der Grad der Mitwirkung der Einzelnen zur Abnutzung ſolcher Anſtalten iſt der Maaßſtab für dieſe Steuern. 6) Die Surrogirung des Weggeldes durch eine Viehſteuer iſt nicht geglückt und kann es wohl auch nicht. Lotz Reviſion. IV. §. 283. Handb. III. 288. Krauſe Syſtem. II. 290. §. 498. C. Verbrauchsſteuern. 1) Im Allgemeinen. a) Ihre Vor- und Nachtheile. 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Allein dieſer Schritt iſt zu weit, denn es folgt<lb/> hieraus blos, daß der Staat, nachdem er jenen Vortheil beſteuert hat, auch dieſen<lb/> Nutzen beſteuern kann. Die nächſte Frage iſt alsdann aber, wie dies am beſten in<lb/> Uebereinſtimmung mit den Steuergrundſätzen geſchehen könne. Fände ſich, daß dieſe<lb/> Beſteuerung am beſten durch Erhöhung der Gebrauchsſteuern dieſer Art verwirklicht<lb/> würde, ſo müßte freilich dieſe Wahl getroffen werden, ſonſt nicht. Und es möchte<lb/> ſich die Vorzüglichkeit dieſer Methode nach keinem einzigen Steuergrundſatze beweiſen<lb/> laſſen. Jedoch ein anderer Irrthum liegt der Anſicht von v. <hi rendition="#g">Malchus</hi> zu Grunde,<lb/> nämlich als ob der Vortheil, den der Einzelne aus der Benutzung ſolcher Anſtalten<lb/> bezieht, der Beſteuerungsmaaßſtab ſei. 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¹⁾ Lotz Reviſion. IV. §. 287. Handb. III. 292. Krauſe Syſtem. II. 303.
Murhard Th. u. P. der Beſteur. S. 236 folg. v. Malchus I. §. 62–64.
Rau polit. Oeconom. III. §. 227–246., bei welchen beiden alle hierher gehören-
den Abgaben beurtheilt ſind.
²⁾ In allen Staaten, aber verſchieden eingerichtet. In Frankreich ein Di-
menſionsſtempel, nämlich nach der Dimenſion oder Flächengröße des nöthigen
Papieres, von 6 Stufen. v. Raumer britt. Beſteur. Syſtem. S. 21. 192.
³⁾ In Baden Acciſe von Immobilien (ſ. Verhandl. der II. Kammer
von 1831. H. IV. 69. XXI. 253. Beil. Heft VII. 56.); in Frankreich die Droits
d'Enregistrement, welche in Droit fixe und proportionnel zerfallen. Auch gehören
hierher die Droits d'Hypothèques daſelbſt. Hier iſt auch die Erbſchafts- und
Kaufſteuer zu erwähnen. S. Craig Politik. III. 82. 92. 205. Monthion I. c.
pag. 214. simonde de sismondi Rich. commerc. II. 97.
⁴⁾ In Frankreich ſind es zum Theile die Droits de Greffe. Auch gehören
hierher die Beförſterungskoſten für Gemeinde-, Stiftungs- und Privatwal-
dungen, wenn nämlich die Staats forſtleute bei ihrer Bewirthſchaftung benutzt werden.
Ueber die Erhebungsart der Sporteln ſ. m. Welcker in den Verhandl. der Bad.
II. Kammer von 1831. Heft IV. 3. Beil. H. VII. 65. Heft XXIII. 4. Bairiſche
L. T. Verhandl. von 1831. Beil. XLIII. S. auch Craig Politik. III. 147.
Monthion pag. 170.
⁵⁾ v. Malchus I. S. 311–312 ſagt freilich, es gäbe keinen Rechtsgrund,
der den Staat auf die bloße Erhebung dieſes Aufwandes beſchränke. Dies iſt nicht
zu läugnen, denn der Staat iſt berechtigt, die Steuern da und ſo zu erheben, wo
und wie es ihm am zweckmäßigſten ſcheint. Allein der Staat ſteht nicht, wie
Malchus meint, gleich den Privatunternehmern ſolcher Anſtalten, denn er iſt zu
ihrer Herſtellung und Erhaltung als Staat verpflichtet, wenn ſie auf dem Privat-
wege nicht gehörig hingeſtellt werden, und muß die Koſten aus der Staatskaſſe
decken, wenn die für ihren Gebrauch aufgelegte Steuer nicht genug einträgt. Indeß
trennt v. Malchus ferner den Vortheil der unmittelbaren Benutzung ſolcher Anſtalten
von dem aus ihnen für die Geſammtheit erwachſenden Nutzen und will aus dem Letzteren
die Berechtigung des Staates ableiten, ſich durch jene Gebrauchsſteuern mehr als
den bloßen Unterhaltungsaufwand zu verſchaffen, indem derſelbe dieſes Mehr als
eine Steuer vom Ertrage anſieht. Allein dieſer Schritt iſt zu weit, denn es folgt
hieraus blos, daß der Staat, nachdem er jenen Vortheil beſteuert hat, auch dieſen
Nutzen beſteuern kann. Die nächſte Frage iſt alsdann aber, wie dies am beſten in
Uebereinſtimmung mit den Steuergrundſätzen geſchehen könne. Fände ſich, daß dieſe
Beſteuerung am beſten durch Erhöhung der Gebrauchsſteuern dieſer Art verwirklicht
würde, ſo müßte freilich dieſe Wahl getroffen werden, ſonſt nicht. Und es möchte
ſich die Vorzüglichkeit dieſer Methode nach keinem einzigen Steuergrundſatze beweiſen
laſſen. Jedoch ein anderer Irrthum liegt der Anſicht von v. Malchus zu Grunde,
nämlich als ob der Vortheil, den der Einzelne aus der Benutzung ſolcher Anſtalten
bezieht, der Beſteuerungsmaaßſtab ſei. Wie ſollte dieſer Vortheil ermittelt wer-
den? — Dies iſt unmöglich, alſo der Grad der Mitwirkung der Einzelnen zur
Abnutzung ſolcher Anſtalten iſt der Maaßſtab für dieſe Steuern.
⁶⁾ Die Surrogirung des Weggeldes durch eine Viehſteuer iſt nicht geglückt und
kann es wohl auch nicht. Lotz Reviſion. IV. §. 283. Handb. III. 288. Krauſe
Syſtem. II. 290.
§. 498.
C. Verbrauchsſteuern. 1) Im Allgemeinen. a) Ihre Vor-
und Nachtheile.
Gegen keine Gattung von Steuern iſt ſo viel ſchon geſtritten
worden, wie gegen die Verbrauchs- oder Conſumtionsſteu-
ern1), und gerade in jetziger Zeit gehört dieſer Streit zu den
wichtigſten, theils weil die unteren Volksklaſſen ihre Laſten zum
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