Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

Bild:
<< vorherige Seite

Pachtanschlag, läßt sich unter Annahme gewisser Wirthschaftsver-
hältnisse, Betriebseinrichtungen und -Methoden wie von jedem an-
dern Gewerke berechnen. Daher eignen sie sich, besonders die
Siedwerke (s. auch §. 477. N. 6.), in hohem Grade zu Verpach-
tung, und der Staat muß dann aus ihnen alle diejenigen Vor-
theile beziehen, welche bisher schon einige Male als Folgen der
Verpachtung zusammengesetzter und kostspieliger Gewerbe angeführt
wurden. Da wo die Verpachtung nicht Statt finden kann, aber
auch die Verleihung sammt dem Bergwerke nicht ausführbar ist,
wird die Selbstverwaltung nach den technischen und werkmännischen
Betriebsregeln geleitet.

Weit mehr noch als bei den Hütten- und Siedewerken gilt
dies bei den Salpetersiedereien, denn diese sind an keine
Oertlichkeit geknüpft, erheischen weder großes Capital noch beson-
dere technische Kenntnisse, sie sind des Absatzes auf den verschie-
densten Wegen gewiß, und können also von jedem Privatmanne
betrieben werden. Die Verpachtung ist deßhalb um so mehr
anzurathen, als dieses Gewerke selten in einer sehr bedeutenden
großen Ausdehnung getrieben werden kann1).

Was aber die Vorsichtsmaaßregeln bei der Verpachtung solcher
Gewerke anbelangt, so ist hierbei die Gefahr vor Verderbniß u.
dgl. nicht in dem Lichte zu betrachten, wie bei den Landgütern,
denn, was an Realitäten mit verpachtet wird, ist Capital und
muß in nutzbarem Stande erhalten werden, und der Staat kann
zur Controle einen eigenen Commissair im Etablissement er-
halten (§. 213.).

1) Nur ist in diesem Falle sehr zu wünschen, daß der Staat auch das Ver-
kaufsrecht zu niedrigerem als dem Concurrenzpreise aufgebe und fernerhin nicht mehr
kraft Regals verstatte, daß die Saliter überall das Recht zum Salpetergruben haben.
Denn man bereitet jetzt auch den Salpeter künstlich.
§. 482.
III. Das Staatsmünzwesen.

Wie wichtig das Münzwesen und wie nöthig deßhalb ist, daß
es unmittelbar unter der Leitung der Regirung stehe, ist bereits
(§. 442.) gezeigt. Ebenso ist dargethan, welche Anforderungen
die Gerechtigkeit und der Volkswohlstand an die Münzen machen.
Es folgt aus alle dem, daß der Staat das Münzwesen nicht als
eine Finanzquelle ansehen darf und es in dieser Eigenschaft keinen
Platz mehr in der Finanzwissenschaft findet1). Die Finanzverwal-
tung hat vielmehr dasselbe nur noch als ein Geschäft zu betrachten,
worin sich Ausgaben und Einnahmen ausgleichen, und nur gestrebt

Pachtanſchlag, läßt ſich unter Annahme gewiſſer Wirthſchaftsver-
hältniſſe, Betriebseinrichtungen und -Methoden wie von jedem an-
dern Gewerke berechnen. Daher eignen ſie ſich, beſonders die
Siedwerke (ſ. auch §. 477. N. 6.), in hohem Grade zu Verpach-
tung, und der Staat muß dann aus ihnen alle diejenigen Vor-
theile beziehen, welche bisher ſchon einige Male als Folgen der
Verpachtung zuſammengeſetzter und koſtſpieliger Gewerbe angeführt
wurden. Da wo die Verpachtung nicht Statt finden kann, aber
auch die Verleihung ſammt dem Bergwerke nicht ausführbar iſt,
wird die Selbſtverwaltung nach den techniſchen und werkmänniſchen
Betriebsregeln geleitet.

Weit mehr noch als bei den Hütten- und Siedewerken gilt
dies bei den Salpeterſiedereien, denn dieſe ſind an keine
Oertlichkeit geknüpft, erheiſchen weder großes Capital noch beſon-
dere techniſche Kenntniſſe, ſie ſind des Abſatzes auf den verſchie-
denſten Wegen gewiß, und können alſo von jedem Privatmanne
betrieben werden. Die Verpachtung iſt deßhalb um ſo mehr
anzurathen, als dieſes Gewerke ſelten in einer ſehr bedeutenden
großen Ausdehnung getrieben werden kann1).

Was aber die Vorſichtsmaaßregeln bei der Verpachtung ſolcher
Gewerke anbelangt, ſo iſt hierbei die Gefahr vor Verderbniß u.
dgl. nicht in dem Lichte zu betrachten, wie bei den Landgütern,
denn, was an Realitäten mit verpachtet wird, iſt Capital und
muß in nutzbarem Stande erhalten werden, und der Staat kann
zur Controle einen eigenen Commiſſair im Etabliſſement er-
halten (§. 213.).

1) Nur iſt in dieſem Falle ſehr zu wünſchen, daß der Staat auch das Ver-
kaufsrecht zu niedrigerem als dem Concurrenzpreiſe aufgebe und fernerhin nicht mehr
kraft Regals verſtatte, daß die Saliter überall das Recht zum Salpetergruben haben.
Denn man bereitet jetzt auch den Salpeter künſtlich.
§. 482.
III. Das Staatsmünzweſen.

Wie wichtig das Münzweſen und wie nöthig deßhalb iſt, daß
es unmittelbar unter der Leitung der Regirung ſtehe, iſt bereits
(§. 442.) gezeigt. Ebenſo iſt dargethan, welche Anforderungen
die Gerechtigkeit und der Volkswohlſtand an die Münzen machen.
Es folgt aus alle dem, daß der Staat das Münzweſen nicht als
eine Finanzquelle anſehen darf und es in dieſer Eigenſchaft keinen
Platz mehr in der Finanzwiſſenſchaft findet1). Die Finanzverwal-
tung hat vielmehr daſſelbe nur noch als ein Geſchäft zu betrachten,
worin ſich Ausgaben und Einnahmen ausgleichen, und nur geſtrebt

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <div n="8">
                      <p><pb facs="#f0730" n="708"/>
Pachtan&#x017F;chlag, läßt &#x017F;ich unter Annahme gewi&#x017F;&#x017F;er Wirth&#x017F;chaftsver-<lb/>
hältni&#x017F;&#x017F;e, Betriebseinrichtungen und -Methoden wie von jedem an-<lb/>
dern Gewerke berechnen. Daher eignen &#x017F;ie &#x017F;ich, be&#x017F;onders die<lb/>
Siedwerke (&#x017F;. auch §. 477. N. 6.), in hohem Grade zu <hi rendition="#g">Verpach</hi>-<lb/><hi rendition="#g">tung</hi>, und der Staat muß dann aus ihnen alle diejenigen Vor-<lb/>
theile beziehen, welche bisher &#x017F;chon einige Male als Folgen der<lb/>
Verpachtung zu&#x017F;ammenge&#x017F;etzter und ko&#x017F;t&#x017F;pieliger Gewerbe angeführt<lb/>
wurden. Da wo die Verpachtung nicht Statt finden kann, aber<lb/>
auch die Verleihung &#x017F;ammt dem Bergwerke nicht ausführbar i&#x017F;t,<lb/>
wird die Selb&#x017F;tverwaltung nach den techni&#x017F;chen und werkmänni&#x017F;chen<lb/>
Betriebsregeln geleitet.</p><lb/>
                      <p>Weit mehr noch als bei den Hütten- und Siedewerken gilt<lb/>
dies bei den <hi rendition="#g">Salpeter&#x017F;iedereien</hi>, denn die&#x017F;e &#x017F;ind an keine<lb/>
Oertlichkeit geknüpft, erhei&#x017F;chen weder großes Capital noch be&#x017F;on-<lb/>
dere techni&#x017F;che Kenntni&#x017F;&#x017F;e, &#x017F;ie &#x017F;ind des Ab&#x017F;atzes auf den ver&#x017F;chie-<lb/>
den&#x017F;ten Wegen gewiß, und können al&#x017F;o von jedem Privatmanne<lb/>
betrieben werden. Die <hi rendition="#g">Verpachtung</hi> i&#x017F;t deßhalb um &#x017F;o mehr<lb/>
anzurathen, als die&#x017F;es Gewerke &#x017F;elten in einer &#x017F;ehr bedeutenden<lb/>
großen Ausdehnung getrieben werden kann<hi rendition="#sup">1</hi>).</p><lb/>
                      <p>Was aber die Vor&#x017F;ichtsmaaßregeln bei der Verpachtung &#x017F;olcher<lb/>
Gewerke anbelangt, &#x017F;o i&#x017F;t hierbei die Gefahr vor Verderbniß u.<lb/>
dgl. nicht in dem Lichte zu betrachten, wie bei den Landgütern,<lb/>
denn, was an Realitäten mit verpachtet wird, i&#x017F;t Capital und<lb/>
muß in nutzbarem Stande erhalten werden, und der Staat kann<lb/>
zur Controle einen eigenen Commi&#x017F;&#x017F;air im Etabli&#x017F;&#x017F;ement er-<lb/>
halten (§. 213.).</p><lb/>
                      <note place="end" n="1)">Nur i&#x017F;t in die&#x017F;em Falle &#x017F;ehr zu wün&#x017F;chen, daß der Staat auch das Ver-<lb/>
kaufsrecht zu niedrigerem als dem Concurrenzprei&#x017F;e aufgebe und fernerhin nicht mehr<lb/>
kraft Regals ver&#x017F;tatte, daß die Saliter überall das Recht zum Salpetergruben haben.<lb/>
Denn man bereitet jetzt auch den Salpeter kün&#x017F;tlich.</note>
                    </div><lb/>
                    <div n="8">
                      <head> <hi rendition="#c">§. 482.<lb/>
III. <hi rendition="#g">Das Staatsmünzwe&#x017F;en</hi>.</hi> </head><lb/>
                      <p>Wie wichtig das Münzwe&#x017F;en und wie nöthig deßhalb i&#x017F;t, daß<lb/>
es unmittelbar unter der Leitung der Regirung &#x017F;tehe, i&#x017F;t bereits<lb/>
(§. 442.) gezeigt. Eben&#x017F;o i&#x017F;t dargethan, welche Anforderungen<lb/>
die Gerechtigkeit und der Volkswohl&#x017F;tand an die Münzen machen.<lb/>
Es folgt aus alle dem, daß der Staat das Münzwe&#x017F;en nicht als<lb/>
eine Finanzquelle an&#x017F;ehen darf und es in die&#x017F;er Eigen&#x017F;chaft keinen<lb/>
Platz mehr in der Finanzwi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft findet<hi rendition="#sup">1</hi>). Die Finanzverwal-<lb/>
tung hat vielmehr da&#x017F;&#x017F;elbe nur noch als ein Ge&#x017F;chäft zu betrachten,<lb/>
worin &#x017F;ich Ausgaben und Einnahmen ausgleichen, und nur ge&#x017F;trebt<lb/></p>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[708/0730] Pachtanſchlag, läßt ſich unter Annahme gewiſſer Wirthſchaftsver- hältniſſe, Betriebseinrichtungen und -Methoden wie von jedem an- dern Gewerke berechnen. Daher eignen ſie ſich, beſonders die Siedwerke (ſ. auch §. 477. N. 6.), in hohem Grade zu Verpach- tung, und der Staat muß dann aus ihnen alle diejenigen Vor- theile beziehen, welche bisher ſchon einige Male als Folgen der Verpachtung zuſammengeſetzter und koſtſpieliger Gewerbe angeführt wurden. Da wo die Verpachtung nicht Statt finden kann, aber auch die Verleihung ſammt dem Bergwerke nicht ausführbar iſt, wird die Selbſtverwaltung nach den techniſchen und werkmänniſchen Betriebsregeln geleitet. Weit mehr noch als bei den Hütten- und Siedewerken gilt dies bei den Salpeterſiedereien, denn dieſe ſind an keine Oertlichkeit geknüpft, erheiſchen weder großes Capital noch beſon- dere techniſche Kenntniſſe, ſie ſind des Abſatzes auf den verſchie- denſten Wegen gewiß, und können alſo von jedem Privatmanne betrieben werden. Die Verpachtung iſt deßhalb um ſo mehr anzurathen, als dieſes Gewerke ſelten in einer ſehr bedeutenden großen Ausdehnung getrieben werden kann1). Was aber die Vorſichtsmaaßregeln bei der Verpachtung ſolcher Gewerke anbelangt, ſo iſt hierbei die Gefahr vor Verderbniß u. dgl. nicht in dem Lichte zu betrachten, wie bei den Landgütern, denn, was an Realitäten mit verpachtet wird, iſt Capital und muß in nutzbarem Stande erhalten werden, und der Staat kann zur Controle einen eigenen Commiſſair im Etabliſſement er- halten (§. 213.). ¹⁾ Nur iſt in dieſem Falle ſehr zu wünſchen, daß der Staat auch das Ver- kaufsrecht zu niedrigerem als dem Concurrenzpreiſe aufgebe und fernerhin nicht mehr kraft Regals verſtatte, daß die Saliter überall das Recht zum Salpetergruben haben. Denn man bereitet jetzt auch den Salpeter künſtlich. §. 482. III. Das Staatsmünzweſen. Wie wichtig das Münzweſen und wie nöthig deßhalb iſt, daß es unmittelbar unter der Leitung der Regirung ſtehe, iſt bereits (§. 442.) gezeigt. Ebenſo iſt dargethan, welche Anforderungen die Gerechtigkeit und der Volkswohlſtand an die Münzen machen. Es folgt aus alle dem, daß der Staat das Münzweſen nicht als eine Finanzquelle anſehen darf und es in dieſer Eigenſchaft keinen Platz mehr in der Finanzwiſſenſchaft findet1). Die Finanzverwal- tung hat vielmehr daſſelbe nur noch als ein Geſchäft zu betrachten, worin ſich Ausgaben und Einnahmen ausgleichen, und nur geſtrebt

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/730
Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 708. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/730>, abgerufen am 22.12.2024.