Erstes Hauptstück. Vom Erwerbe des Staats aus Gewerben.
Erstes Stück. Vom Urgewerbsbetriebe des Staates.
§. 476. Vorbemerkungen.
Sämmtliche Urgewerbe des Staats sind von der Art, daß er, frei mit den Bürgern, Gesellschaften und Gemeinden concurrirend, sie mit eigenem Vermögensfonds an Boden, Gebäuden, Geräth- schaften, privatrechtlichen Gerechtsamen, Güter- und Geldvorräthen (Betriebsfonds) betreibt. So wenig es auch den Anschein hat, so übt der Staat dennoch wegen des in der Regel sehr ausgedehn- ten Betriebes und wegen der Menge von verkäuflichen Producten, worin ihm leicht nicht Jemand nahe kommt, eine Art von Monopol aus. Jedenfalls wird durch das Staatseigenthum der National- wirthschaft ein bedeutender Fonds entzogen, und es liegt im Staats- interesse, alsdann die Gewerbsfreiheit zurückzuhalten, so lange der Staat ganz oder größtentheils durch diese eigenen Einkommens- quellen vom Volke unabhängig ist. Allein aus diesen Gründen er- scheint dieser Gewerbsbetrieb im Allgemeinen noch nicht für ver- werflich, weil es auf den Staatszustand ankommt. Die Befriedi- gung der Staatsbedürfnisse ist nur in früheren Zeiten durch diese Erwerbsquellen allein möglich, und dieser Zustand verleiht sicher- lich der Regirung eine große Unabhängigkeit von der Nation, die aber leider zu leicht auch in Unbekümmertheit übergehen kann. Mit dem steigenden Staatsbedarfe schleichen sich die Steuern und Schulden von selbst ein, und setzen die Regirung in immer größere Abhängigkeit vom Volke, das stets mehr seinen rechtlichen Anspruch auf allseitige Beförderung seines Wohles (die wahre Volkssou- verainetät) geltend macht.
§. 477. I. Der Staatsbergbau.
Der Staat kann eigene Bergwerke besitzen und dieselben be- treiben. Der Bergbau bietet mehrere Verschiedenheiten von den andern Gewerben dar. Nämlich die Grundrente gelangt nicht an
Zweites Buch. Beſondere Grundſätze.
Erſtes Hauptſtück. Vom Erwerbe des Staats aus Gewerben.
Erſtes Stück. Vom Urgewerbsbetriebe des Staates.
§. 476. Vorbemerkungen.
Sämmtliche Urgewerbe des Staats ſind von der Art, daß er, frei mit den Bürgern, Geſellſchaften und Gemeinden concurrirend, ſie mit eigenem Vermögensfonds an Boden, Gebäuden, Geräth- ſchaften, privatrechtlichen Gerechtſamen, Güter- und Geldvorräthen (Betriebsfonds) betreibt. So wenig es auch den Anſchein hat, ſo übt der Staat dennoch wegen des in der Regel ſehr ausgedehn- ten Betriebes und wegen der Menge von verkäuflichen Producten, worin ihm leicht nicht Jemand nahe kommt, eine Art von Monopol aus. Jedenfalls wird durch das Staatseigenthum der National- wirthſchaft ein bedeutender Fonds entzogen, und es liegt im Staats- intereſſe, alsdann die Gewerbsfreiheit zurückzuhalten, ſo lange der Staat ganz oder größtentheils durch dieſe eigenen Einkommens- quellen vom Volke unabhängig iſt. Allein aus dieſen Gründen er- ſcheint dieſer Gewerbsbetrieb im Allgemeinen noch nicht für ver- werflich, weil es auf den Staatszuſtand ankommt. Die Befriedi- gung der Staatsbedürfniſſe iſt nur in früheren Zeiten durch dieſe Erwerbsquellen allein möglich, und dieſer Zuſtand verleiht ſicher- lich der Regirung eine große Unabhängigkeit von der Nation, die aber leider zu leicht auch in Unbekümmertheit übergehen kann. Mit dem ſteigenden Staatsbedarfe ſchleichen ſich die Steuern und Schulden von ſelbſt ein, und ſetzen die Regirung in immer größere Abhängigkeit vom Volke, das ſtets mehr ſeinen rechtlichen Anſpruch auf allſeitige Beförderung ſeines Wohles (die wahre Volksſou- verainetät) geltend macht.
§. 477. I. Der Staatsbergbau.
Der Staat kann eigene Bergwerke beſitzen und dieſelben be- treiben. Der Bergbau bietet mehrere Verſchiedenheiten von den andern Gewerben dar. Nämlich die Grundrente gelangt nicht an
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Zweites Buch.
Beſondere Grundſätze.
Erſtes Hauptſtück.
Vom Erwerbe des Staats aus Gewerben.
Erſtes Stück.
Vom Urgewerbsbetriebe des Staates.
§. 476.
Vorbemerkungen.
Sämmtliche Urgewerbe des Staats ſind von der Art, daß er,
frei mit den Bürgern, Geſellſchaften und Gemeinden concurrirend,
ſie mit eigenem Vermögensfonds an Boden, Gebäuden, Geräth-
ſchaften, privatrechtlichen Gerechtſamen, Güter- und Geldvorräthen
(Betriebsfonds) betreibt. So wenig es auch den Anſchein hat,
ſo übt der Staat dennoch wegen des in der Regel ſehr ausgedehn-
ten Betriebes und wegen der Menge von verkäuflichen Producten,
worin ihm leicht nicht Jemand nahe kommt, eine Art von Monopol
aus. Jedenfalls wird durch das Staatseigenthum der National-
wirthſchaft ein bedeutender Fonds entzogen, und es liegt im Staats-
intereſſe, alsdann die Gewerbsfreiheit zurückzuhalten, ſo lange der
Staat ganz oder größtentheils durch dieſe eigenen Einkommens-
quellen vom Volke unabhängig iſt. Allein aus dieſen Gründen er-
ſcheint dieſer Gewerbsbetrieb im Allgemeinen noch nicht für ver-
werflich, weil es auf den Staatszuſtand ankommt. Die Befriedi-
gung der Staatsbedürfniſſe iſt nur in früheren Zeiten durch dieſe
Erwerbsquellen allein möglich, und dieſer Zuſtand verleiht ſicher-
lich der Regirung eine große Unabhängigkeit von der Nation, die
aber leider zu leicht auch in Unbekümmertheit übergehen kann.
Mit dem ſteigenden Staatsbedarfe ſchleichen ſich die Steuern und
Schulden von ſelbſt ein, und ſetzen die Regirung in immer größere
Abhängigkeit vom Volke, das ſtets mehr ſeinen rechtlichen Anſpruch
auf allſeitige Beförderung ſeines Wohles (die wahre Volksſou-
verainetät) geltend macht.
§. 477.
I. Der Staatsbergbau.
Der Staat kann eigene Bergwerke beſitzen und dieſelben be-
treiben. Der Bergbau bietet mehrere Verſchiedenheiten von den
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 697. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/719>, abgerufen am 21.11.2024.
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