Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.4)
Remarks on Canal Navigation. London 1821. = Dingler pol. Journ. XLI. 173. Düpin, Grosbritt. Handelsmacht. I. 133. v. Gerstner Mechanik. II. §. 353. Dingler polytechn. Journal. XXI. 379. Dict. technologique. IV. 115. Mac- Culloch Dictionary. Deutsche Bearbeitung. I. 311 (Canäle). 450-544 (Docks). Eine Vergleichung dieser verschiedenen Communicationswege ist nationalöconomisch wichtig. S. auch Nadault Consid. sur les trois systemes de Communications. Paris 1829. Viel Zerstreutes in Dinglers Journal. 5) Und Canal- und Schleußengelder. Ihr Ertrag ist so viel möglich auf die Erhaltungs- und Erhebungskosten zu beschränken, gerade so wie die Höhe der Straßen- und Brückengelder. Für den Binnenhandel sind sie wie Binnenzölle, für den Durchfuhrhandel wie Transitzölle zu betrachten. So weit sind diese Zölle und Gelder gerecht und werden auch billig entrichtet. Die längs eines Flußufers lie- genden Staaten sind sehr dabei interessirt, und verständigen sich gemeinschaftlich über die Zollsätze, -Plätze, -Erhebung u. dgl. in einem Schifffahrtsvertrage. 6) Ersteres ist das Recht, die passirenden Waaren in der Stadt zum Verkaufe auszusetzen, das Zweite die Befugniß, die herankommenden Waaren umzuladen und auf den Fahrzeugen der Schiffergilde zu verfahren. 7) Daher keine Navigationsacten, wodurch auswärtigen Schiffen die Einfuhr fremder Waaren untersagt oder mit einem Zolle erschwert ist. Denn sie veranlassen in der Regel Retorsion. Rau. II. §. 283. Murhard, Politik des Handels. S. 257. A. Smith Inquiry. II. 284. III. 158. Lotz Handb. II. 244. Zweiter Abschnitt. Staatswirthschaftslehre. Einleitung. §. 473. Die Staatswirthschaftslehre (Finanzwissenschaft) ist die Baumstark Encyclopädie. 44
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Remarks on Canal Navigation. London 1821. = Dingler pol. Journ. XLI. 173. Düpin, Grosbritt. Handelsmacht. I. 133. v. Gerſtner Mechanik. II. §. 353. Dingler polytechn. Journal. XXI. 379. Dict. technologique. IV. 115. Mac- Culloch Dictionary. Deutſche Bearbeitung. I. 311 (Canäle). 450–544 (Docks). Eine Vergleichung dieſer verſchiedenen Communicationswege iſt nationalöconomiſch wichtig. S. auch Nadault Consid. sur les trois systémes de Communications. Paris 1829. Viel Zerſtreutes in Dinglers Journal. 5) Und Canal- und Schleußengelder. Ihr Ertrag iſt ſo viel möglich auf die Erhaltungs- und Erhebungskoſten zu beſchränken, gerade ſo wie die Höhe der Straßen- und Brückengelder. Für den Binnenhandel ſind ſie wie Binnenzölle, für den Durchfuhrhandel wie Tranſitzölle zu betrachten. So weit ſind dieſe Zölle und Gelder gerecht und werden auch billig entrichtet. Die längs eines Flußufers lie- genden Staaten ſind ſehr dabei intereſſirt, und verſtändigen ſich gemeinſchaftlich über die Zollſätze, -Plätze, -Erhebung u. dgl. in einem Schifffahrtsvertrage. 6) Erſteres iſt das Recht, die paſſirenden Waaren in der Stadt zum Verkaufe auszuſetzen, das Zweite die Befugniß, die herankommenden Waaren umzuladen und auf den Fahrzeugen der Schiffergilde zu verfahren. 7) Daher keine Navigationsacten, wodurch auswärtigen Schiffen die Einfuhr fremder Waaren unterſagt oder mit einem Zolle erſchwert iſt. Denn ſie veranlaſſen in der Regel Retorſion. Rau. II. §. 283. Murhard, Politik des Handels. S. 257. A. Smith Inquiry. II. 284. III. 158. Lotz Handb. II. 244. Zweiter Abſchnitt. Staatswirthſchaftslehre. Einleitung. §. 473. Die Staatswirthſchaftslehre (Finanzwiſſenſchaft) iſt die Baumſtark Encyclopädie. 44
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⁴⁾ Remarks on Canal Navigation. London 1821. = Dingler pol. Journ. XLI. 173.
Düpin, Grosbritt. Handelsmacht. I. 133. v. Gerſtner Mechanik. II. §. 353.
Dingler polytechn. Journal. XXI. 379. Dict. technologique. IV. 115. Mac-
Culloch Dictionary. Deutſche Bearbeitung. I. 311 (Canäle). 450–544 (Docks).
Eine Vergleichung dieſer verſchiedenen Communicationswege iſt nationalöconomiſch
wichtig. S. auch Nadault Consid. sur les trois systémes de Communications.
Paris 1829. Viel Zerſtreutes in Dinglers Journal.
⁵⁾ Und Canal- und Schleußengelder. Ihr Ertrag iſt ſo viel möglich auf die
Erhaltungs- und Erhebungskoſten zu beſchränken, gerade ſo wie die Höhe der
Straßen- und Brückengelder. Für den Binnenhandel ſind ſie wie Binnenzölle, für
den Durchfuhrhandel wie Tranſitzölle zu betrachten. So weit ſind dieſe Zölle und
Gelder gerecht und werden auch billig entrichtet. Die längs eines Flußufers lie-
genden Staaten ſind ſehr dabei intereſſirt, und verſtändigen ſich gemeinſchaftlich über
die Zollſätze, -Plätze, -Erhebung u. dgl. in einem Schifffahrtsvertrage.
⁶⁾ Erſteres iſt das Recht, die paſſirenden Waaren in der Stadt zum Verkaufe
auszuſetzen, das Zweite die Befugniß, die herankommenden Waaren umzuladen und
auf den Fahrzeugen der Schiffergilde zu verfahren.
⁷⁾ Daher keine Navigationsacten, wodurch auswärtigen Schiffen die
Einfuhr fremder Waaren unterſagt oder mit einem Zolle erſchwert iſt. Denn ſie
veranlaſſen in der Regel Retorſion. Rau. II. §. 283. Murhard, Politik
des Handels. S. 257. A. Smith Inquiry. II. 284. III. 158. Lotz Handb. II. 244.
Zweiter Abſchnitt.
Staatswirthſchaftslehre.
Einleitung.
§. 473.
Die Staatswirthſchaftslehre (Finanzwiſſenſchaft) iſt die
Wiſſenſchaft von der Wirthſchaft des Staats (§. 44.), d. h. die
wiſſenſchaftliche Darſtellung der Grundſätze und Maximen, nach
welchen der Staat, gegenüber dem Volke, ſein für ſeine Bedürf-
niſſe nöthiges Einkommen auf eine die Bürgerrechte und den Volks-
wohlſtand am wenigſten gefährdende Weiſe am ſicherſten, vollſtän-
digſten und wenigſt koſtſpieligen erwerben, zu den Zwecken des
Staatshaushaltes am ſicherſten bereit halten und inſoweit verwen-
den ſoll, als die Verwendung in das Gebiet der Wirthſchaft ge-
hört (§. 40. I. N. 2.). An dieſer Wiſſenſchaft hat ſich mehr als
an jeder andern gezeigt, nicht blos wie ſchwer ſich eine ſolche aus
der Praxis hervorbildet, ſondern auch wie unumgänglich dieſer
Entwickelungsgang iſt und wie unpaſſend theoretiſche Erörterungen,
ſogenannte wiſſenſchaftliche Begründungen, ſich im Staatsleben
darſtellen. Dieſelbe iſt vorherrſchend praktiſch und es iſt zu wün-
ſchen, daß ſie ſich immer mehr in dieſer Weiſe befeſtige1). Ein
Blick auf das Alterthum findet zwar keine finanzwiſſenſchaftlichen
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