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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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allen Handeltreibenden die größte Aufmerksamkeit hierauf anzu-
empfehlen. Gegen Betrug im Geldhandel mit schlechten Münzen
ist ein vorzügliches Münzwesen, so daß die Münzen nicht mit Vor-
theil, ohne erkannt zu werden, nachgemacht, verfälscht und be-
schnitten werden können, das allersicherste Mittel. Gegen Einlaufen
schlechter Münzen muß sich der Empfänger selbst sicher halten.
3) Der Betrug in Gewerken kann unendlich manchfaltig sein.
In Gewerken, welche ein vom Eigenthümer geliefertes Material
verarbeiten, wie z. B. in Mühlen jeder Art, Bleichanstalten,
Webereien, Färbereien, bei Kleidermachern, Waschanstalten u. dgl.
ist der Betrug weit strafbarer, als in solchen, welche für sich ar-
beiten und Producte verkaufen, wie z. B. bei Gold- und Silber-
arbeitern, Uhrenmachern u. dgl. Je nach der Wichtigkeit des
Gewerbes und der Schwierigkeit der Entdeckung des Betrugs kann
die Polizei für solche Gewerke eigene Verordnungen erlassen2).

1) Z. B. Brod, Backsteine u. dgl. m. Die Maaße und Gewichte sollen nur
in öffentlich bestellten Fabriken unter Polizeiaufsicht verfertigt werden; die Händler
damit sind von Zeit zu Zeit Visitationen zu unterwerfen; man untersucht die
Maaße und Gewichte auf Märkten und Messen, und verbietet den Gebrauch unge-
stempelter Maaße und Gewichte; der Stempel muß schwer nachzuahmen sein; jede
Ortspolizei muß Normalmaaße und -Gewichte haben v. d. Heyde Repertor. I.
190. III. 574. IV. 91. Döllinger Repertor. II. 105. VI 45. Dumont Manuel
des Maires. II. 178.
Bergius P. u. C. Magazin. Art. Maaß.
2) Z. B. Mühlenordnungen bestehen in den meisten Staaten. v. Berg Handb.
III. 462. Döllinger Repertor. VI. 56. Bair. Gesetzsamml. v. 1784. S. 863.
Bair. Reg. Bl. v. J. 1808. S. 2420. Preuß. LandR. Thl. II. L. 15. §. 245.
322. 15. Preuß. Gesetzsamml. von 1819. Nro. 22. S. 250. Großh. Bad. Müh-
lenordnung v. 18. März 1822. Bergius Magazin. Art. Mühlenwesen. Eine
ältere Einrichtung, die hierher gehört, sind die Schauanstalten zur Untersuchung
und Stempelung der zu verkaufenden Waaren, und auch das Gebot einer bestimm-
ten Productionsweise und Beschaffenheit der Waaren. Diese Eingriffe in die bürger-
lichen Rechte können, da sie auch noch dazu ganz unnöthig sind, nicht mehr geduldet
werden. Rau II. §. 217. Mohl II. 234. Murhard Pol. des Handels. S. 213.
v. Jacob Pol. Gesetzg II. 523. Kraus Staatswirthsch. V. 204.
§. 454.
6) Gegen Beschädigung des Eigenthums durch Menschen.

Diese geschehen theils in böslicher Absicht, theils aus Muth-
wille. Geschärfte Aufsicht, Androhung von Strafen und Anem-
pfehlung der Verwahrung, wo sie möglich ist, sind die Mittel
dagegen. Man muß die Orts-, Feld- und Waldfrevel, die
nicht in den Begriff von Diebstahl gehören, hierher zählen. Solche
Verletzungen des allgemeinen Zutrauens verdienen die größten
Polizeistrafen und müssen nach Umständen criminell behandelt
werden.


allen Handeltreibenden die größte Aufmerkſamkeit hierauf anzu-
empfehlen. Gegen Betrug im Geldhandel mit ſchlechten Münzen
iſt ein vorzügliches Münzweſen, ſo daß die Münzen nicht mit Vor-
theil, ohne erkannt zu werden, nachgemacht, verfälſcht und be-
ſchnitten werden können, das allerſicherſte Mittel. Gegen Einlaufen
ſchlechter Münzen muß ſich der Empfänger ſelbſt ſicher halten.
3) Der Betrug in Gewerken kann unendlich manchfaltig ſein.
In Gewerken, welche ein vom Eigenthümer geliefertes Material
verarbeiten, wie z. B. in Mühlen jeder Art, Bleichanſtalten,
Webereien, Färbereien, bei Kleidermachern, Waſchanſtalten u. dgl.
iſt der Betrug weit ſtrafbarer, als in ſolchen, welche für ſich ar-
beiten und Producte verkaufen, wie z. B. bei Gold- und Silber-
arbeitern, Uhrenmachern u. dgl. Je nach der Wichtigkeit des
Gewerbes und der Schwierigkeit der Entdeckung des Betrugs kann
die Polizei für ſolche Gewerke eigene Verordnungen erlaſſen2).

1) Z. B. Brod, Backſteine u. dgl. m. Die Maaße und Gewichte ſollen nur
in öffentlich beſtellten Fabriken unter Polizeiaufſicht verfertigt werden; die Händler
damit ſind von Zeit zu Zeit Viſitationen zu unterwerfen; man unterſucht die
Maaße und Gewichte auf Märkten und Meſſen, und verbietet den Gebrauch unge-
ſtempelter Maaße und Gewichte; der Stempel muß ſchwer nachzuahmen ſein; jede
Ortspolizei muß Normalmaaße und -Gewichte haben v. d. Heyde Repertor. I.
190. III. 574. IV. 91. Döllinger Repertor. II. 105. VI 45. Dumont Manuel
des Maires. II. 178.
Bergius P. u. C. Magazin. Art. Maaß.
2) Z. B. Mühlenordnungen beſtehen in den meiſten Staaten. v. Berg Handb.
III. 462. Döllinger Repertor. VI. 56. Bair. Geſetzſamml. v. 1784. S. 863.
Bair. Reg. Bl. v. J. 1808. S. 2420. Preuß. LandR. Thl. II. L. 15. §. 245.
322. 15. Preuß. Geſetzſamml. von 1819. Nro. 22. S. 250. Großh. Bad. Müh-
lenordnung v. 18. März 1822. Bergius Magazin. Art. Mühlenweſen. Eine
ältere Einrichtung, die hierher gehört, ſind die Schauanſtalten zur Unterſuchung
und Stempelung der zu verkaufenden Waaren, und auch das Gebot einer beſtimm-
ten Productionsweiſe und Beſchaffenheit der Waaren. Dieſe Eingriffe in die bürger-
lichen Rechte können, da ſie auch noch dazu ganz unnöthig ſind, nicht mehr geduldet
werden. Rau II. §. 217. Mohl II. 234. Murhard Pol. des Handels. S. 213.
v. Jacob Pol. Geſetzg II. 523. Kraus Staatswirthſch. V. 204.
§. 454.
6) Gegen Beſchädigung des Eigenthums durch Menſchen.

Dieſe geſchehen theils in böslicher Abſicht, theils aus Muth-
wille. Geſchärfte Aufſicht, Androhung von Strafen und Anem-
pfehlung der Verwahrung, wo ſie möglich iſt, ſind die Mittel
dagegen. Man muß die Orts-, Feld- und Waldfrevel, die
nicht in den Begriff von Diebſtahl gehören, hierher zählen. Solche
Verletzungen des allgemeinen Zutrauens verdienen die größten
Polizeiſtrafen und müſſen nach Umſtänden criminell behandelt
werden.


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[642/0664] allen Handeltreibenden die größte Aufmerkſamkeit hierauf anzu- empfehlen. Gegen Betrug im Geldhandel mit ſchlechten Münzen iſt ein vorzügliches Münzweſen, ſo daß die Münzen nicht mit Vor- theil, ohne erkannt zu werden, nachgemacht, verfälſcht und be- ſchnitten werden können, das allerſicherſte Mittel. Gegen Einlaufen ſchlechter Münzen muß ſich der Empfänger ſelbſt ſicher halten. 3) Der Betrug in Gewerken kann unendlich manchfaltig ſein. In Gewerken, welche ein vom Eigenthümer geliefertes Material verarbeiten, wie z. B. in Mühlen jeder Art, Bleichanſtalten, Webereien, Färbereien, bei Kleidermachern, Waſchanſtalten u. dgl. iſt der Betrug weit ſtrafbarer, als in ſolchen, welche für ſich ar- beiten und Producte verkaufen, wie z. B. bei Gold- und Silber- arbeitern, Uhrenmachern u. dgl. Je nach der Wichtigkeit des Gewerbes und der Schwierigkeit der Entdeckung des Betrugs kann die Polizei für ſolche Gewerke eigene Verordnungen erlaſſen2). ¹⁾ Z. B. Brod, Backſteine u. dgl. m. Die Maaße und Gewichte ſollen nur in öffentlich beſtellten Fabriken unter Polizeiaufſicht verfertigt werden; die Händler damit ſind von Zeit zu Zeit Viſitationen zu unterwerfen; man unterſucht die Maaße und Gewichte auf Märkten und Meſſen, und verbietet den Gebrauch unge- ſtempelter Maaße und Gewichte; der Stempel muß ſchwer nachzuahmen ſein; jede Ortspolizei muß Normalmaaße und -Gewichte haben v. d. Heyde Repertor. I. 190. III. 574. IV. 91. Döllinger Repertor. II. 105. VI 45. Dumont Manuel des Maires. II. 178. Bergius P. u. C. Magazin. Art. Maaß. ²⁾ Z. B. Mühlenordnungen beſtehen in den meiſten Staaten. v. Berg Handb. III. 462. Döllinger Repertor. VI. 56. Bair. Geſetzſamml. v. 1784. S. 863. Bair. Reg. Bl. v. J. 1808. S. 2420. Preuß. LandR. Thl. II. L. 15. §. 245. 322. 15. Preuß. Geſetzſamml. von 1819. Nro. 22. S. 250. Großh. Bad. Müh- lenordnung v. 18. März 1822. Bergius Magazin. Art. Mühlenweſen. Eine ältere Einrichtung, die hierher gehört, ſind die Schauanſtalten zur Unterſuchung und Stempelung der zu verkaufenden Waaren, und auch das Gebot einer beſtimm- ten Productionsweiſe und Beſchaffenheit der Waaren. Dieſe Eingriffe in die bürger- lichen Rechte können, da ſie auch noch dazu ganz unnöthig ſind, nicht mehr geduldet werden. Rau II. §. 217. Mohl II. 234. Murhard Pol. des Handels. S. 213. v. Jacob Pol. Geſetzg II. 523. Kraus Staatswirthſch. V. 204. §. 454. 6) Gegen Beſchädigung des Eigenthums durch Menſchen. Dieſe geſchehen theils in böslicher Abſicht, theils aus Muth- wille. Geſchärfte Aufſicht, Androhung von Strafen und Anem- pfehlung der Verwahrung, wo ſie möglich iſt, ſind die Mittel dagegen. Man muß die Orts-, Feld- und Waldfrevel, die nicht in den Begriff von Diebſtahl gehören, hierher zählen. Solche Verletzungen des allgemeinen Zutrauens verdienen die größten Polizeiſtrafen und müſſen nach Umſtänden criminell behandelt werden.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 642. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/664>, abgerufen am 21.11.2024.