1)Bergius P. und C. Magazin. Art. Biertaxe. Brauprobe. Brod- taxe und Backprobe. Fleischtaxe. Polizeitaxen. Rau polit. Oeconom. II. §. 293. Rüdiger Staatslehre. Halle 1795. II. 127. Lotz Handb. II. 250. simonde de sismonde Rich. Commerc. II. 107. 120.Murhard Politik des Handels. S. 261. Wachtler in Morstadt's Nationalöconom. 1834. H. III. 169.
2) Die Berechnung geschieht nach den Kosten- und Gewinnstsätzen. Daher die Back-, Mahl- und Brauproben u. dgl.
3) Ein Auskunftsmittel, z. B. im Großh. Baden in den Hauptstädten ange- wendet, ist das, wenn man die Preise durch die Gewerksleute selbst für jeden Monat bestimmen läßt und diese dann beibehält.
Dritter Absatz. Einfluß des Staats auf die Einkommenszweige.
§. 446.
Diejenigen Einkommensarten, welche die Natur des Preises haben, also die ausbedungenen Renten, sind von solcher Natur, daß man sie auch, so wie die Waarenpreise gesetzlich fixiren kann. In früheren Zeiten begann man auch mit polizeilichen Taxen hierin und wandte sie besonders an: 1) Beim Arbeitslohne, um im Interesse der Lohnherrn ein Höhersteigen desselben zu verhüten. Diese Taxen sind durchaus verwerflich, weil sie diese zum Nach- theile der Arbeiter bevortheilen, und ganz bei Seite setzen, daß hoher Arbeitslohn des Landes Wohlstand begründet; weil die Dienste so verschiedener Art sind, daß allgemeine Taxen nicht gut ausgeführt werden können; und weil keine so kleine Concurrenz von Arbeitern zu erwarten ist, daß der Lohn zu hoch steigen wird. 2) Beim Zinsfuße, um die Borgenden vor Bedrückung zu sichern und dem Wucher entgegenzuarbeiten1). Die Gebote und Verbote in dieser Hinsicht zusammengenommen heißen Wuchergesetze2). Der Wucher, erst durch die Gesetze einer Definition fähig gemacht, ist aus sittlichen Gründen verhaßt, und diese haben die Wucher- gesetze noch mehr motivirt, als Gewerbsrücksichten. Von dem freien volkswirthschaftlichen Standpunkte aus betrachtet kann es keinen Wucher geben, denn die verschiedensten Umstände bestimmen den Zinsfuß so, wie den Preis, und das Verbot hoher Zinsen steht daher unter demselben Gesichtspunkte, wie das Verbot hohen Ar- beitslohnes. Allein Mangel an Capitalisten auf einzelnen Plätzen, Hartherzigkeit und Gewissenlosigkeit derselben, welche ihnen gestat- ten, einen Borgenden zu überlisten und von dessen Noth so viel als möglich Gewinn zu ziehen, sind Gründe, aus welchen in ein- zelnen Fällen übermäßig hohe Zinsen hervorgehen können, die man
1)Bergius P. und C. Magazin. Art. Biertaxe. Brauprobe. Brod- taxe und Backprobe. Fleiſchtaxe. Polizeitaxen. Rau polit. Oeconom. II. §. 293. Rüdiger Staatslehre. Halle 1795. II. 127. Lotz Handb. II. 250. simonde de sismonde Rich. Commerc. II. 107. 120.Murhard Politik des Handels. S. 261. Wachtler in Morſtadt's Nationalöconom. 1834. H. III. 169.
2) Die Berechnung geſchieht nach den Koſten- und Gewinnſtſätzen. Daher die Back-, Mahl- und Brauproben u. dgl.
3) Ein Auskunftsmittel, z. B. im Großh. Baden in den Hauptſtädten ange- wendet, iſt das, wenn man die Preiſe durch die Gewerksleute ſelbſt für jeden Monat beſtimmen läßt und dieſe dann beibehält.
Dritter Abſatz. Einfluß des Staats auf die Einkommenszweige.
§. 446.
Diejenigen Einkommensarten, welche die Natur des Preiſes haben, alſo die ausbedungenen Renten, ſind von ſolcher Natur, daß man ſie auch, ſo wie die Waarenpreiſe geſetzlich fixiren kann. In früheren Zeiten begann man auch mit polizeilichen Taxen hierin und wandte ſie beſonders an: 1) Beim Arbeitslohne, um im Intereſſe der Lohnherrn ein Höherſteigen deſſelben zu verhüten. Dieſe Taxen ſind durchaus verwerflich, weil ſie dieſe zum Nach- theile der Arbeiter bevortheilen, und ganz bei Seite ſetzen, daß hoher Arbeitslohn des Landes Wohlſtand begründet; weil die Dienſte ſo verſchiedener Art ſind, daß allgemeine Taxen nicht gut ausgeführt werden können; und weil keine ſo kleine Concurrenz von Arbeitern zu erwarten iſt, daß der Lohn zu hoch ſteigen wird. 2) Beim Zinsfuße, um die Borgenden vor Bedrückung zu ſichern und dem Wucher entgegenzuarbeiten1). Die Gebote und Verbote in dieſer Hinſicht zuſammengenommen heißen Wuchergeſetze2). Der Wucher, erſt durch die Geſetze einer Definition fähig gemacht, iſt aus ſittlichen Gründen verhaßt, und dieſe haben die Wucher- geſetze noch mehr motivirt, als Gewerbsrückſichten. Von dem freien volkswirthſchaftlichen Standpunkte aus betrachtet kann es keinen Wucher geben, denn die verſchiedenſten Umſtände beſtimmen den Zinsfuß ſo, wie den Preis, und das Verbot hoher Zinſen ſteht daher unter demſelben Geſichtspunkte, wie das Verbot hohen Ar- beitslohnes. Allein Mangel an Capitaliſten auf einzelnen Plätzen, Hartherzigkeit und Gewiſſenloſigkeit derſelben, welche ihnen geſtat- ten, einen Borgenden zu überliſten und von deſſen Noth ſo viel als möglich Gewinn zu ziehen, ſind Gründe, aus welchen in ein- zelnen Fällen übermäßig hohe Zinſen hervorgehen können, die man
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¹⁾ Bergius P. und C. Magazin. Art. Biertaxe. Brauprobe. Brod-
taxe und Backprobe. Fleiſchtaxe. Polizeitaxen. Rau polit. Oeconom.
II. §. 293. Rüdiger Staatslehre. Halle 1795. II. 127. Lotz Handb. II. 250.
simonde de sismonde Rich. Commerc. II. 107. 120. Murhard Politik des
Handels. S. 261. Wachtler in Morſtadt's Nationalöconom. 1834. H. III. 169.
²⁾ Die Berechnung geſchieht nach den Koſten- und Gewinnſtſätzen. Daher die
Back-, Mahl- und Brauproben u. dgl.
³⁾ Ein Auskunftsmittel, z. B. im Großh. Baden in den Hauptſtädten ange-
wendet, iſt das, wenn man die Preiſe durch die Gewerksleute ſelbſt für jeden Monat
beſtimmen läßt und dieſe dann beibehält.
Dritter Abſatz.
Einfluß des Staats auf die Einkommenszweige.
§. 446.
Diejenigen Einkommensarten, welche die Natur des Preiſes
haben, alſo die ausbedungenen Renten, ſind von ſolcher Natur,
daß man ſie auch, ſo wie die Waarenpreiſe geſetzlich fixiren kann.
In früheren Zeiten begann man auch mit polizeilichen Taxen hierin
und wandte ſie beſonders an: 1) Beim Arbeitslohne, um im
Intereſſe der Lohnherrn ein Höherſteigen deſſelben zu verhüten.
Dieſe Taxen ſind durchaus verwerflich, weil ſie dieſe zum Nach-
theile der Arbeiter bevortheilen, und ganz bei Seite ſetzen, daß
hoher Arbeitslohn des Landes Wohlſtand begründet; weil die
Dienſte ſo verſchiedener Art ſind, daß allgemeine Taxen nicht gut
ausgeführt werden können; und weil keine ſo kleine Concurrenz
von Arbeitern zu erwarten iſt, daß der Lohn zu hoch ſteigen wird.
2) Beim Zinsfuße, um die Borgenden vor Bedrückung zu ſichern
und dem Wucher entgegenzuarbeiten1). Die Gebote und Verbote
in dieſer Hinſicht zuſammengenommen heißen Wuchergeſetze2).
Der Wucher, erſt durch die Geſetze einer Definition fähig gemacht,
iſt aus ſittlichen Gründen verhaßt, und dieſe haben die Wucher-
geſetze noch mehr motivirt, als Gewerbsrückſichten. Von dem freien
volkswirthſchaftlichen Standpunkte aus betrachtet kann es keinen
Wucher geben, denn die verſchiedenſten Umſtände beſtimmen den
Zinsfuß ſo, wie den Preis, und das Verbot hoher Zinſen ſteht
daher unter demſelben Geſichtspunkte, wie das Verbot hohen Ar-
beitslohnes. Allein Mangel an Capitaliſten auf einzelnen Plätzen,
Hartherzigkeit und Gewiſſenloſigkeit derſelben, welche ihnen geſtat-
ten, einen Borgenden zu überliſten und von deſſen Noth ſo viel
als möglich Gewinn zu ziehen, ſind Gründe, aus welchen in ein-
zelnen Fällen übermäßig hohe Zinſen hervorgehen können, die man
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 633. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/655>, abgerufen am 22.12.2024.
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