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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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getheilt. Diese geben, ein jeder für sich, eine Vorausbestimmung
der Ausgaben und Einnahmen für die einzelnen Theile der Ver-
waltung und sind in der Gemeindewirthschaft um so nöthiger,
wenn eine Scheidung der Ausgaben und Einnahmen nach §. 391.
vorgenommen wird. Der Generaletat aber enthält die Resultate
dieser Spezialetats zum Behufe der Gesammtvergleichung des Auf-
wandes und Einkommens. In der Regel stellt man in den Etats
die Einnahmen vor die Ausgaben. Beide können entweder genau
oder nur annäherungsweise durch Schätzung gefunden werden; zur
ersteren Bestimmung führen feste Rechnungen, zur andern aber der
Befund der vorhergehenden Jahre oder Ueberschläge. Der Ver-
gleichung halber ist es gut, zum neuen Anschlage immer den Ansatz
aus der vorigen Rechnungsperiode beizusetzen. In die Etats kön-
nen nur die ordentlichen Einnahmen und Ausgaben genommen
werden. Die außerordentlichen und die Socialausgaben und Ein-
nahmen bleiben davon ausgeschlossen. In den Spezialetats werden,
wie sich von selbst versteht, die Deckungsmittel ganz besonders be-
rechnet. Es werden jedoch die besondern Instructionen und For-
mularien zu allen diesen Etats von dem Ministerium oder von den
Regierungscollegien angegeben1).

1) S. z. B. die Großherzogl. Bad. Instruction dazu im Regierungsblatte vom
J. 1832. Nro. 58.
Fünfte Abtheilung.
Von der Verrechnung der Gemeinde-
einkünfte.
§. 393.

Auf den Grund des Generaletats hin werden die Einkünfte
verrechnet. Der Verrechner darf aber keine Rechnung bezahlen
ohne vorherige Decretur oder Anweisung des Bürgermeisters oder
Gemeinderaths oder der Staatsbehörde, je nachdem es das Ge-
meindegesetz bestimmt. Am Ende einer jeden Rechnungsperiode hat
der Gemeindeverrechner Rechnung abzulegen und die gestellte Ge-
meinderechnung dem Gemeinderathe zur Prüfung vorzulegen, welcher
sie, je nachdem es das Gesetz bestimmt, entweder der Staatsbehörde
noch vorzulegen hat oder nicht. Es ist klar, daß dabei alle Rech-
nungsbelege beigegeben und die Prüfungsbemerkungen (Revisions-
notaten) beantwortet werden müssen. Auch für alles dieses hat
jeder Staat seine bestimmte Normen und Formen.


getheilt. Dieſe geben, ein jeder für ſich, eine Vorausbeſtimmung
der Ausgaben und Einnahmen für die einzelnen Theile der Ver-
waltung und ſind in der Gemeindewirthſchaft um ſo nöthiger,
wenn eine Scheidung der Ausgaben und Einnahmen nach §. 391.
vorgenommen wird. Der Generaletat aber enthält die Reſultate
dieſer Spezialetats zum Behufe der Geſammtvergleichung des Auf-
wandes und Einkommens. In der Regel ſtellt man in den Etats
die Einnahmen vor die Ausgaben. Beide können entweder genau
oder nur annäherungsweiſe durch Schätzung gefunden werden; zur
erſteren Beſtimmung führen feſte Rechnungen, zur andern aber der
Befund der vorhergehenden Jahre oder Ueberſchläge. Der Ver-
gleichung halber iſt es gut, zum neuen Anſchlage immer den Anſatz
aus der vorigen Rechnungsperiode beizuſetzen. In die Etats kön-
nen nur die ordentlichen Einnahmen und Ausgaben genommen
werden. Die außerordentlichen und die Socialausgaben und Ein-
nahmen bleiben davon ausgeſchloſſen. In den Spezialetats werden,
wie ſich von ſelbſt verſteht, die Deckungsmittel ganz beſonders be-
rechnet. Es werden jedoch die beſondern Inſtructionen und For-
mularien zu allen dieſen Etats von dem Miniſterium oder von den
Regierungscollegien angegeben1).

1) S. z. B. die Großherzogl. Bad. Inſtruction dazu im Regierungsblatte vom
J. 1832. Nro. 58.
Fünfte Abtheilung.
Von der Verrechnung der Gemeinde-
einkünfte.
§. 393.

Auf den Grund des Generaletats hin werden die Einkünfte
verrechnet. Der Verrechner darf aber keine Rechnung bezahlen
ohne vorherige Decretur oder Anweiſung des Bürgermeiſters oder
Gemeinderaths oder der Staatsbehörde, je nachdem es das Ge-
meindegeſetz beſtimmt. Am Ende einer jeden Rechnungsperiode hat
der Gemeindeverrechner Rechnung abzulegen und die geſtellte Ge-
meinderechnung dem Gemeinderathe zur Prüfung vorzulegen, welcher
ſie, je nachdem es das Geſetz beſtimmt, entweder der Staatsbehörde
noch vorzulegen hat oder nicht. Es iſt klar, daß dabei alle Rech-
nungsbelege beigegeben und die Prüfungsbemerkungen (Reviſions-
notaten) beantwortet werden müſſen. Auch für alles dieſes hat
jeder Staat ſeine beſtimmte Normen und Formen.


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[532/0554] getheilt. Dieſe geben, ein jeder für ſich, eine Vorausbeſtimmung der Ausgaben und Einnahmen für die einzelnen Theile der Ver- waltung und ſind in der Gemeindewirthſchaft um ſo nöthiger, wenn eine Scheidung der Ausgaben und Einnahmen nach §. 391. vorgenommen wird. Der Generaletat aber enthält die Reſultate dieſer Spezialetats zum Behufe der Geſammtvergleichung des Auf- wandes und Einkommens. In der Regel ſtellt man in den Etats die Einnahmen vor die Ausgaben. Beide können entweder genau oder nur annäherungsweiſe durch Schätzung gefunden werden; zur erſteren Beſtimmung führen feſte Rechnungen, zur andern aber der Befund der vorhergehenden Jahre oder Ueberſchläge. Der Ver- gleichung halber iſt es gut, zum neuen Anſchlage immer den Anſatz aus der vorigen Rechnungsperiode beizuſetzen. In die Etats kön- nen nur die ordentlichen Einnahmen und Ausgaben genommen werden. Die außerordentlichen und die Socialausgaben und Ein- nahmen bleiben davon ausgeſchloſſen. In den Spezialetats werden, wie ſich von ſelbſt verſteht, die Deckungsmittel ganz beſonders be- rechnet. Es werden jedoch die beſondern Inſtructionen und For- mularien zu allen dieſen Etats von dem Miniſterium oder von den Regierungscollegien angegeben1). ¹⁾ S. z. B. die Großherzogl. Bad. Inſtruction dazu im Regierungsblatte vom J. 1832. Nro. 58. Fünfte Abtheilung. Von der Verrechnung der Gemeinde- einkünfte. §. 393. Auf den Grund des Generaletats hin werden die Einkünfte verrechnet. Der Verrechner darf aber keine Rechnung bezahlen ohne vorherige Decretur oder Anweiſung des Bürgermeiſters oder Gemeinderaths oder der Staatsbehörde, je nachdem es das Ge- meindegeſetz beſtimmt. Am Ende einer jeden Rechnungsperiode hat der Gemeindeverrechner Rechnung abzulegen und die geſtellte Ge- meinderechnung dem Gemeinderathe zur Prüfung vorzulegen, welcher ſie, je nachdem es das Geſetz beſtimmt, entweder der Staatsbehörde noch vorzulegen hat oder nicht. Es iſt klar, daß dabei alle Rech- nungsbelege beigegeben und die Prüfungsbemerkungen (Reviſions- notaten) beantwortet werden müſſen. Auch für alles dieſes hat jeder Staat ſeine beſtimmte Normen und Formen.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 532. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/554>, abgerufen am 21.11.2024.