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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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3) Zehenten, 4) Lehnszinse, 5) Beiträge zu Bezirksbauten, z. B.
Dammbaugelder, 6) solche zur Bezirksschuldentilgung, 7) Staats-
steuer u. s. w.

C. Für Umlage und Erhebung der Gemeindesteuern,
für die Katasterarbeiten und Materialien, Erhebungsgebühren u. dgl.

D. Für Tilgung und Verzinsung der Gemeindeschuld,
wenn regelmäßige Tilgplane angenommen sind.

E. Für die Gemeindepolizeiverwaltung: 1) Gewerbs-
polizei, z. B. für Haltung des Gemeindezuchtviehes, Wege, Straßen,
Brücken, Dämme inner- und außerhalb des Ortes; 2) Sicherheits-
anstalten, z. B. Aufsichtspersonale fürs Innere des Orts und für
die Gemarkung, Gassenbeleuchtung; 3) Gesundheitsanstalten, z. B.
Hebammen, Hospitäler, Leichenhäuser; 4) Marktaufsicht, z. B.
Maaß und Gewicht; 5) Armenwesen; 6) Feuerlöschanstalten;
7) Verschönerungspolizei, z. B. für Anlagen, gerade Richtung der
Straßen u. dgl. m.

F. Für Kirchen- und Schulwesen, z. B. Kirchenmusik,
Glöckner; Lehrer, Prüfungen, Preisaustheilungen u. dgl. mehr.

G. Für den Amts- und Staatsverband, z. B. Amts-
kosten bei der Rechnungsabhörung, Amtsbotenlohn, Conscriptions-
kosten u. dgl.

H. Für die allgemeine Gemeindeverwaltung, z. B.
verschiedene Gehalte und Taxen der Gemeindebeamten und Diener,
Verwaltungsmaterial, öffentliche Blätter und Verhandlungen.

1) Z. B. Errichtung neuer Bauten, Ausgaben bei Bürgermeisterwahlen, Kriegs-
contributionen, Ueberschwemmungen u. dgl.
§. 391.
Einnahmen. Verwendung. Ueberschüsse.

Auch die Einnahmen sind ordentliche oder außerordent-
liche. Die Ersteren bestehen aus den im I. Abschnitte behandelten
Rubriken, mit Ausnahme der Umlagen der Gemeinden, welche,
wenigstens in Landgemeinden und kleinen Städten, in der Regel
zu den außerordentlichen gerechnet werden müssen. Außerordentliche
Einnahmen können bewirkt werden aus einem angelegten Gemeinde-
schatze, durch Umlage von Steuern oder Erhöhung der schon be-
stehenden, durch Vorausnahme (Anticipation) von ordentlichem
Gemeindeeinkommen, durch theilweise einstweilige Einstellung
(Suspension) der Zahlung des ordentlichen Gemeindeaufwandes,
durch Veräußerung von Gemeindevermögen und endlich durch Be-

Baumstark Encyclopädie. 34

3) Zehenten, 4) Lehnszinſe, 5) Beiträge zu Bezirksbauten, z. B.
Dammbaugelder, 6) ſolche zur Bezirksſchuldentilgung, 7) Staats-
ſteuer u. ſ. w.

C. Für Umlage und Erhebung der Gemeindeſteuern,
für die Kataſterarbeiten und Materialien, Erhebungsgebühren u. dgl.

D. Für Tilgung und Verzinſung der Gemeindeſchuld,
wenn regelmäßige Tilgplane angenommen ſind.

E. Für die Gemeindepolizeiverwaltung: 1) Gewerbs-
polizei, z. B. für Haltung des Gemeindezuchtviehes, Wege, Straßen,
Brücken, Dämme inner- und außerhalb des Ortes; 2) Sicherheits-
anſtalten, z. B. Aufſichtsperſonale fürs Innere des Orts und für
die Gemarkung, Gaſſenbeleuchtung; 3) Geſundheitsanſtalten, z. B.
Hebammen, Hoſpitäler, Leichenhäuſer; 4) Marktaufſicht, z. B.
Maaß und Gewicht; 5) Armenweſen; 6) Feuerlöſchanſtalten;
7) Verſchönerungspolizei, z. B. für Anlagen, gerade Richtung der
Straßen u. dgl. m.

F. Für Kirchen- und Schulweſen, z. B. Kirchenmuſik,
Glöckner; Lehrer, Prüfungen, Preisaustheilungen u. dgl. mehr.

G. Für den Amts- und Staatsverband, z. B. Amts-
koſten bei der Rechnungsabhörung, Amtsbotenlohn, Conſcriptions-
koſten u. dgl.

H. Für die allgemeine Gemeindeverwaltung, z. B.
verſchiedene Gehalte und Taxen der Gemeindebeamten und Diener,
Verwaltungsmaterial, öffentliche Blätter und Verhandlungen.

1) Z. B. Errichtung neuer Bauten, Ausgaben bei Bürgermeiſterwahlen, Kriegs-
contributionen, Ueberſchwemmungen u. dgl.
§. 391.
Einnahmen. Verwendung. Ueberſchüſſe.

Auch die Einnahmen ſind ordentliche oder außerordent-
liche. Die Erſteren beſtehen aus den im I. Abſchnitte behandelten
Rubriken, mit Ausnahme der Umlagen der Gemeinden, welche,
wenigſtens in Landgemeinden und kleinen Städten, in der Regel
zu den außerordentlichen gerechnet werden müſſen. Außerordentliche
Einnahmen können bewirkt werden aus einem angelegten Gemeinde-
ſchatze, durch Umlage von Steuern oder Erhöhung der ſchon be-
ſtehenden, durch Vorausnahme (Anticipation) von ordentlichem
Gemeindeeinkommen, durch theilweiſe einſtweilige Einſtellung
(Suſpenſion) der Zahlung des ordentlichen Gemeindeaufwandes,
durch Veräußerung von Gemeindevermögen und endlich durch Be-

Baumſtark Encyclopädie. 34
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[529/0551] 3) Zehenten, 4) Lehnszinſe, 5) Beiträge zu Bezirksbauten, z. B. Dammbaugelder, 6) ſolche zur Bezirksſchuldentilgung, 7) Staats- ſteuer u. ſ. w. C. Für Umlage und Erhebung der Gemeindeſteuern, für die Kataſterarbeiten und Materialien, Erhebungsgebühren u. dgl. D. Für Tilgung und Verzinſung der Gemeindeſchuld, wenn regelmäßige Tilgplane angenommen ſind. E. Für die Gemeindepolizeiverwaltung: 1) Gewerbs- polizei, z. B. für Haltung des Gemeindezuchtviehes, Wege, Straßen, Brücken, Dämme inner- und außerhalb des Ortes; 2) Sicherheits- anſtalten, z. B. Aufſichtsperſonale fürs Innere des Orts und für die Gemarkung, Gaſſenbeleuchtung; 3) Geſundheitsanſtalten, z. B. Hebammen, Hoſpitäler, Leichenhäuſer; 4) Marktaufſicht, z. B. Maaß und Gewicht; 5) Armenweſen; 6) Feuerlöſchanſtalten; 7) Verſchönerungspolizei, z. B. für Anlagen, gerade Richtung der Straßen u. dgl. m. F. Für Kirchen- und Schulweſen, z. B. Kirchenmuſik, Glöckner; Lehrer, Prüfungen, Preisaustheilungen u. dgl. mehr. G. Für den Amts- und Staatsverband, z. B. Amts- koſten bei der Rechnungsabhörung, Amtsbotenlohn, Conſcriptions- koſten u. dgl. H. Für die allgemeine Gemeindeverwaltung, z. B. verſchiedene Gehalte und Taxen der Gemeindebeamten und Diener, Verwaltungsmaterial, öffentliche Blätter und Verhandlungen. ¹⁾ Z. B. Errichtung neuer Bauten, Ausgaben bei Bürgermeiſterwahlen, Kriegs- contributionen, Ueberſchwemmungen u. dgl. §. 391. Einnahmen. Verwendung. Ueberſchüſſe. Auch die Einnahmen ſind ordentliche oder außerordent- liche. Die Erſteren beſtehen aus den im I. Abſchnitte behandelten Rubriken, mit Ausnahme der Umlagen der Gemeinden, welche, wenigſtens in Landgemeinden und kleinen Städten, in der Regel zu den außerordentlichen gerechnet werden müſſen. Außerordentliche Einnahmen können bewirkt werden aus einem angelegten Gemeinde- ſchatze, durch Umlage von Steuern oder Erhöhung der ſchon be- ſtehenden, durch Vorausnahme (Anticipation) von ordentlichem Gemeindeeinkommen, durch theilweiſe einſtweilige Einſtellung (Suſpenſion) der Zahlung des ordentlichen Gemeindeaufwandes, durch Veräußerung von Gemeindevermögen und endlich durch Be- Baumſtark Encyclopädie. 34

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 529. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/551>, abgerufen am 22.12.2024.