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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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von Spann- und Handdiensten je unter diejenigen, welche Gespann
haben oder nicht. Da aber durch sie ohne Kosten der Gemeinde-
kasse große Arbeiten leicht vollführt werden können und es doch
zuweilen Einwohner gibt, welche lieber und auch leichter Dienste
leisten als Geld bezahlen, so kann man in solchen Fällen leicht den
Mittelweg wählen, bei ordentlichen und außerordentlichen Gemeinde-
arbeiten dieser Art immer die freie Wahl zwischen persönlichem
Dienste und Geldbeiträgen zu gestatten, aber diese Leztern als
Basis anzunehmen, jedoch nicht in Form einer Kopfsteuer, sondern
auf dem Wege der Repartition der angeschlagenen Kosten der ganzen
Unternehmung nach irgend einem andern Vermögenssteuerfuße2).

1) Man sehe über die verschiedenen Benennungen und Einrichtungen dieser
Behörden die oben (§. 378. N. 4 u. 5.) citirten Gemeindeordnungen.
2) Das Beiziehen der Ausmärker zu diesen Gemeindefrohnden hat man auch
schon für verwerflich erklären wollen, aber im Allgemeinen, wenn die Frohndleistung
einmal statuirt ist, gewiß mit Unrecht. Denn auch bei solchen Arbeiten muß zuerst
untersucht werden, ob die Ausmärker daraus selbst und für ihren Besitz in der
Gemeinde Vortheil ziehen oder nicht. Ist jenes der Fall, dann sind sie auch mit
Recht dienstpflichtig.
Zweite Abtheilung.
Von der Erhaltung des Gemeindevermögens
und Einkommens
.
§. 388.
Gemeindevermögen, Veräußerung, Umtheilung, Ver-
pfändung, Ankäufe.

Es stellen sich hierbei verschiedene für die Erhaltung der Ge-
meinden sehr wichtige Fragen dar:

A. Ueber Räthlichkeit oder Mißräthlichkeit der Ver-
äußerung von Gemeinde- und Almendgütern. Da die Gemeinden
darnach streben müssen, sich in Betreff des Einkommens so unab-
hängig als möglich zu machen, also sichere Grundlagen desselben
zu erhalten; da aber ein Gemeindeverband, als ein kleineres
Gebiet, von weniger Menschen bewohnt und mit nicht so verschie-
denerlei Gewerben versehen, als der Staat, sich mit weit weniger
Sicherheit auf ein beständiges gleiches Einkommen aus Umlagen
und Gerechtsamen verlassen kann, um so weniger, als der Staat,
dessen Einkünfte aus den Staatsgütern in der Regel bei Weitem
nicht für seine Ausgaben ausreichen, vorzüglich schon zum Voraus
hohe Steuern bezieht, deren Druck noch durch die Gemeinde-
zuschläge erhöht wird; und da endlich überdies die Gemeinde nicht

von Spann- und Handdienſten je unter diejenigen, welche Geſpann
haben oder nicht. Da aber durch ſie ohne Koſten der Gemeinde-
kaſſe große Arbeiten leicht vollführt werden können und es doch
zuweilen Einwohner gibt, welche lieber und auch leichter Dienſte
leiſten als Geld bezahlen, ſo kann man in ſolchen Fällen leicht den
Mittelweg wählen, bei ordentlichen und außerordentlichen Gemeinde-
arbeiten dieſer Art immer die freie Wahl zwiſchen perſönlichem
Dienſte und Geldbeiträgen zu geſtatten, aber dieſe Leztern als
Baſis anzunehmen, jedoch nicht in Form einer Kopfſteuer, ſondern
auf dem Wege der Repartition der angeſchlagenen Koſten der ganzen
Unternehmung nach irgend einem andern Vermögensſteuerfuße2).

1) Man ſehe über die verſchiedenen Benennungen und Einrichtungen dieſer
Behörden die oben (§. 378. N. 4 u. 5.) citirten Gemeindeordnungen.
2) Das Beiziehen der Ausmärker zu dieſen Gemeindefrohnden hat man auch
ſchon für verwerflich erklären wollen, aber im Allgemeinen, wenn die Frohndleiſtung
einmal ſtatuirt iſt, gewiß mit Unrecht. Denn auch bei ſolchen Arbeiten muß zuerſt
unterſucht werden, ob die Ausmärker daraus ſelbſt und für ihren Beſitz in der
Gemeinde Vortheil ziehen oder nicht. Iſt jenes der Fall, dann ſind ſie auch mit
Recht dienſtpflichtig.
Zweite Abtheilung.
Von der Erhaltung des Gemeindevermögens
und Einkommens
.
§. 388.
Gemeindevermögen, Veräußerung, Umtheilung, Ver-
pfändung, Ankäufe.

Es ſtellen ſich hierbei verſchiedene für die Erhaltung der Ge-
meinden ſehr wichtige Fragen dar:

A. Ueber Räthlichkeit oder Mißräthlichkeit der Ver-
äußerung von Gemeinde- und Almendgütern. Da die Gemeinden
darnach ſtreben müſſen, ſich in Betreff des Einkommens ſo unab-
hängig als möglich zu machen, alſo ſichere Grundlagen deſſelben
zu erhalten; da aber ein Gemeindeverband, als ein kleineres
Gebiet, von weniger Menſchen bewohnt und mit nicht ſo verſchie-
denerlei Gewerben verſehen, als der Staat, ſich mit weit weniger
Sicherheit auf ein beſtändiges gleiches Einkommen aus Umlagen
und Gerechtſamen verlaſſen kann, um ſo weniger, als der Staat,
deſſen Einkünfte aus den Staatsgütern in der Regel bei Weitem
nicht für ſeine Ausgaben ausreichen, vorzüglich ſchon zum Voraus
hohe Steuern bezieht, deren Druck noch durch die Gemeinde-
zuſchläge erhöht wird; und da endlich überdies die Gemeinde nicht

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[524/0546] von Spann- und Handdienſten je unter diejenigen, welche Geſpann haben oder nicht. Da aber durch ſie ohne Koſten der Gemeinde- kaſſe große Arbeiten leicht vollführt werden können und es doch zuweilen Einwohner gibt, welche lieber und auch leichter Dienſte leiſten als Geld bezahlen, ſo kann man in ſolchen Fällen leicht den Mittelweg wählen, bei ordentlichen und außerordentlichen Gemeinde- arbeiten dieſer Art immer die freie Wahl zwiſchen perſönlichem Dienſte und Geldbeiträgen zu geſtatten, aber dieſe Leztern als Baſis anzunehmen, jedoch nicht in Form einer Kopfſteuer, ſondern auf dem Wege der Repartition der angeſchlagenen Koſten der ganzen Unternehmung nach irgend einem andern Vermögensſteuerfuße2). ¹⁾ Man ſehe über die verſchiedenen Benennungen und Einrichtungen dieſer Behörden die oben (§. 378. N. 4 u. 5.) citirten Gemeindeordnungen. ²⁾ Das Beiziehen der Ausmärker zu dieſen Gemeindefrohnden hat man auch ſchon für verwerflich erklären wollen, aber im Allgemeinen, wenn die Frohndleiſtung einmal ſtatuirt iſt, gewiß mit Unrecht. Denn auch bei ſolchen Arbeiten muß zuerſt unterſucht werden, ob die Ausmärker daraus ſelbſt und für ihren Beſitz in der Gemeinde Vortheil ziehen oder nicht. Iſt jenes der Fall, dann ſind ſie auch mit Recht dienſtpflichtig. Zweite Abtheilung. Von der Erhaltung des Gemeindevermögens und Einkommens. §. 388. Gemeindevermögen, Veräußerung, Umtheilung, Ver- pfändung, Ankäufe. Es ſtellen ſich hierbei verſchiedene für die Erhaltung der Ge- meinden ſehr wichtige Fragen dar: A. Ueber Räthlichkeit oder Mißräthlichkeit der Ver- äußerung von Gemeinde- und Almendgütern. Da die Gemeinden darnach ſtreben müſſen, ſich in Betreff des Einkommens ſo unab- hängig als möglich zu machen, alſo ſichere Grundlagen deſſelben zu erhalten; da aber ein Gemeindeverband, als ein kleineres Gebiet, von weniger Menſchen bewohnt und mit nicht ſo verſchie- denerlei Gewerben verſehen, als der Staat, ſich mit weit weniger Sicherheit auf ein beſtändiges gleiches Einkommen aus Umlagen und Gerechtſamen verlaſſen kann, um ſo weniger, als der Staat, deſſen Einkünfte aus den Staatsgütern in der Regel bei Weitem nicht für ſeine Ausgaben ausreichen, vorzüglich ſchon zum Voraus hohe Steuern bezieht, deren Druck noch durch die Gemeinde- zuſchläge erhöht wird; und da endlich überdies die Gemeinde nicht

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 524. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/546>, abgerufen am 22.12.2024.