Privatleute und machen bei einem Capitalisten gewöhnliche Anleihen mit gewöhn- licher Verzinsung und Tilgung. Die mittleren, größeren und größten Städte näheren sich darin den Staatseinrichtungen und man findet diese bei den Lezten fast ganz nachgeahmt. Die Obligationen kommen in diesen Fällen dann auch im Handel vor. S. §. 336.
3) Z. B. die Gemeinde muß wegen der Verlegenheit, in welche sie durch eine unvorhergesehene Aufkündigung gerathen könnte, suchen, sich in der Tilgung mög- lichst freies Spiel zu lassen; sie muß nach einem möglichst gleichen und geringen Zinsfuße streben; sie kann daher auch Renten ausgeben u. dgl. mehr. S. die Finanzwissenschaft.
Die Gemeindehauswirthschaft (§. 378. a.), das eigentlich Praktische und nach besonderen Gemeindeverhältnissen auch Wan- delbare der Gemeindewirthschaft, hat zur Aufgabe, das Gemeinde- vermögen zu erhalten, die Gemeindewirthschaft im Zusammenhange zu behalten und das Gemeindeeinkommen der Verwendung zu den bestimmten Zwecken auf die wirthschaftliche Weise nahe zu brin- gen (§. 43.). Es sind daher die hier folgenden Abtheilungen ihres Objectes leicht zu rechtfertigen.
Erste Abtheilung. Von der Bestellung der Gemeindewirthschaft.
§. 387.
Die Verwaltung der Gemeinden, welche verschiedene Dienste erheischt, ist einem eigenen Organismus von Behörden zu über- tragen, der im Allgemeinen einfach sein muß, aber bei sehr großen Städten complicirter werden kann1). Im Allgemeinen ist er aus folgenden Behörden zusammenzusetzen:
1) Aus dem Bürgermeister (franz. Maire, engl. Major), welcher, überhaupt mit der vollziehenden Gewalt bekleidet, diese auch in der Gemeindewirthschaft hat. Er leitet die Verwaltung derselben und bringt, was zu berathen und zu beschließen, bei den ihm beigegebenen Collegien und bei der Gemeindeversammlung in An- und Vortrag.
2) Aus dem Gemeinderathe, einem aus der Bürgerschaft gewählten Collegium, welchem unter Anderem auch die Berathung
Privatleute und machen bei einem Capitaliſten gewöhnliche Anleihen mit gewöhn- licher Verzinſung und Tilgung. Die mittleren, größeren und größten Städte näheren ſich darin den Staatseinrichtungen und man findet dieſe bei den Lezten faſt ganz nachgeahmt. Die Obligationen kommen in dieſen Fällen dann auch im Handel vor. S. §. 336.
3) Z. B. die Gemeinde muß wegen der Verlegenheit, in welche ſie durch eine unvorhergeſehene Aufkündigung gerathen könnte, ſuchen, ſich in der Tilgung mög- lichſt freies Spiel zu laſſen; ſie muß nach einem möglichſt gleichen und geringen Zinsfuße ſtreben; ſie kann daher auch Renten ausgeben u. dgl. mehr. S. die Finanzwiſſenſchaft.
Die Gemeindehauswirthſchaft (§. 378. a.), das eigentlich Praktiſche und nach beſonderen Gemeindeverhältniſſen auch Wan- delbare der Gemeindewirthſchaft, hat zur Aufgabe, das Gemeinde- vermögen zu erhalten, die Gemeindewirthſchaft im Zuſammenhange zu behalten und das Gemeindeeinkommen der Verwendung zu den beſtimmten Zwecken auf die wirthſchaftliche Weiſe nahe zu brin- gen (§. 43.). Es ſind daher die hier folgenden Abtheilungen ihres Objectes leicht zu rechtfertigen.
Erſte Abtheilung. Von der Beſtellung der Gemeindewirthſchaft.
§. 387.
Die Verwaltung der Gemeinden, welche verſchiedene Dienſte erheiſcht, iſt einem eigenen Organismus von Behörden zu über- tragen, der im Allgemeinen einfach ſein muß, aber bei ſehr großen Städten complicirter werden kann1). Im Allgemeinen iſt er aus folgenden Behörden zuſammenzuſetzen:
1) Aus dem Bürgermeiſter (franz. Maire, engl. Major), welcher, überhaupt mit der vollziehenden Gewalt bekleidet, dieſe auch in der Gemeindewirthſchaft hat. Er leitet die Verwaltung derſelben und bringt, was zu berathen und zu beſchließen, bei den ihm beigegebenen Collegien und bei der Gemeindeverſammlung in An- und Vortrag.
2) Aus dem Gemeinderathe, einem aus der Bürgerſchaft gewählten Collegium, welchem unter Anderem auch die Berathung
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[522/0544]
²⁾ Privatleute und machen bei einem Capitaliſten gewöhnliche Anleihen mit gewöhn-
licher Verzinſung und Tilgung. Die mittleren, größeren und größten Städte
näheren ſich darin den Staatseinrichtungen und man findet dieſe bei den Lezten faſt
ganz nachgeahmt. Die Obligationen kommen in dieſen Fällen dann auch im
Handel vor. S. §. 336.
³⁾ Z. B. die Gemeinde muß wegen der Verlegenheit, in welche ſie durch eine
unvorhergeſehene Aufkündigung gerathen könnte, ſuchen, ſich in der Tilgung mög-
lichſt freies Spiel zu laſſen; ſie muß nach einem möglichſt gleichen und geringen
Zinsfuße ſtreben; ſie kann daher auch Renten ausgeben u. dgl. mehr. S. die
Finanzwiſſenſchaft.
Zweiter Abſchnitt.
Gemeinde-Hauswirthſchaftslehre.
§. 386. a.
Die Gemeindehauswirthſchaft (§. 378. a.), das eigentlich
Praktiſche und nach beſonderen Gemeindeverhältniſſen auch Wan-
delbare der Gemeindewirthſchaft, hat zur Aufgabe, das Gemeinde-
vermögen zu erhalten, die Gemeindewirthſchaft im Zuſammenhange
zu behalten und das Gemeindeeinkommen der Verwendung zu den
beſtimmten Zwecken auf die wirthſchaftliche Weiſe nahe zu brin-
gen (§. 43.). Es ſind daher die hier folgenden Abtheilungen ihres
Objectes leicht zu rechtfertigen.
Erſte Abtheilung.
Von der Beſtellung der Gemeindewirthſchaft.
§. 387.
Die Verwaltung der Gemeinden, welche verſchiedene Dienſte
erheiſcht, iſt einem eigenen Organismus von Behörden zu über-
tragen, der im Allgemeinen einfach ſein muß, aber bei ſehr großen
Städten complicirter werden kann1). Im Allgemeinen iſt er aus
folgenden Behörden zuſammenzuſetzen:
1) Aus dem Bürgermeiſter (franz. Maire, engl. Major),
welcher, überhaupt mit der vollziehenden Gewalt bekleidet, dieſe
auch in der Gemeindewirthſchaft hat. Er leitet die Verwaltung
derſelben und bringt, was zu berathen und zu beſchließen, bei den
ihm beigegebenen Collegien und bei der Gemeindeverſammlung in
An- und Vortrag.
2) Aus dem Gemeinderathe, einem aus der Bürgerſchaft
gewählten Collegium, welchem unter Anderem auch die Berathung
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 522. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/544>, abgerufen am 21.11.2024.
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