die leitenden Regeln dabei stimmen im Ganzen mit dem oben (§. 362.) Gesagten überein. So viele Vortheile auch die Anlage in Staatspapieren oder Actien haben kann, so wird man nicht in jeder Gemeinde einen Sachverständigen finden, welcher die Leitung dieser Anlagsmethode übernehmen könnte; da nun aber die Ge- meinde zugleich die Pflicht hat, so viel in ihren Kräften steht, die Betriebsamkeit und den Wohlstand der Gemeindeglieder zu beför- dern, so ist es auch aus diesem Grunde nicht wohl zu billigen, daß sie solche Capitalien der Nutzanwendung in den Gewerben entzieht. Sie kann daher die Verleihung derselben an Bürger zum Gewerbsbetriebe gegen sichere Hypotheken um so mehr vorziehen, als sie alle Mittel und Vortheile in der Hand hat, sich vor Ver- lusten an Zinsen und Capital zu sichern, und als eine Gemeinde von so guten Vermögensverhältnissen nicht leicht sich in der Noth- wendigkeit sieht, die Capitalzinsen als Hauptdeckungsmittel ihrer Ausgaben zu benutzen und darum jeden Indult zu versagen.
Zweite Abtheilung. Von dem Erwerbe aus dem Gemeinde- umlagsrechte.
I. Allgemeine Grundsätze.
§. 383.
Die Erörterung des Grundes und Maaßes der Besteuerungs- rechte der Gemeinde und der Steuerpflichten der Gemeindeglieder ist mit Schwierigkeiten verbunden1). Weil man sich ehedem nicht viel in Untersuchungen darüber einließ, vielmehr immer den kurzen Weg des Anhängens an die Staatssteuern einschlug, so sind nach und nach in der Gemeindewirthschaft Gewohnheiten entstanden, deren Abschaffung nach einem richtigen Grundsatze viele Hinder- nisse hat2). Die Gemeindezwecke erheischen ebenso wie die Staats- zwecke gewisse Ausgaben und diese dagegen bestimmte Einnahmen. Hierauf beruhet die Steuerpflicht der Gemeindeglieder überhaupt und das Maaß derselben, denn über die Befriedigung der Ge- meindebedürfnisse hinaus beizutragen sind sie nicht verpflichtet (§. 49.). Dies ist jedoch nur das allgemeine Gesetz der Steuerpflicht. Das Prinzip zur Bestimmung des Beitrages jedes einzelnen Mitgliedes kann dem Rechte nach nur verlangen, daß ein Jeder im Verhält- nisse, als er an den Vortheilen des Gemeindeverbandes Antheil nimmt, beitrage3). Dieser Vortheil kann sich nur auf die Person nebst den persönlichen Rechten und auf das Vermögen nebst den
Baumstark Encyclopädie. 33
die leitenden Regeln dabei ſtimmen im Ganzen mit dem oben (§. 362.) Geſagten überein. So viele Vortheile auch die Anlage in Staatspapieren oder Actien haben kann, ſo wird man nicht in jeder Gemeinde einen Sachverſtändigen finden, welcher die Leitung dieſer Anlagsmethode übernehmen könnte; da nun aber die Ge- meinde zugleich die Pflicht hat, ſo viel in ihren Kräften ſteht, die Betriebſamkeit und den Wohlſtand der Gemeindeglieder zu beför- dern, ſo iſt es auch aus dieſem Grunde nicht wohl zu billigen, daß ſie ſolche Capitalien der Nutzanwendung in den Gewerben entzieht. Sie kann daher die Verleihung derſelben an Bürger zum Gewerbsbetriebe gegen ſichere Hypotheken um ſo mehr vorziehen, als ſie alle Mittel und Vortheile in der Hand hat, ſich vor Ver- luſten an Zinſen und Capital zu ſichern, und als eine Gemeinde von ſo guten Vermögensverhältniſſen nicht leicht ſich in der Noth- wendigkeit ſieht, die Capitalzinſen als Hauptdeckungsmittel ihrer Ausgaben zu benutzen und darum jeden Indult zu verſagen.
Zweite Abtheilung. Von dem Erwerbe aus dem Gemeinde- umlagsrechte.
I. Allgemeine Grundſätze.
§. 383.
Die Erörterung des Grundes und Maaßes der Beſteuerungs- rechte der Gemeinde und der Steuerpflichten der Gemeindeglieder iſt mit Schwierigkeiten verbunden1). Weil man ſich ehedem nicht viel in Unterſuchungen darüber einließ, vielmehr immer den kurzen Weg des Anhängens an die Staatsſteuern einſchlug, ſo ſind nach und nach in der Gemeindewirthſchaft Gewohnheiten entſtanden, deren Abſchaffung nach einem richtigen Grundſatze viele Hinder- niſſe hat2). Die Gemeindezwecke erheiſchen ebenſo wie die Staats- zwecke gewiſſe Ausgaben und dieſe dagegen beſtimmte Einnahmen. Hierauf beruhet die Steuerpflicht der Gemeindeglieder überhaupt und das Maaß derſelben, denn über die Befriedigung der Ge- meindebedürfniſſe hinaus beizutragen ſind ſie nicht verpflichtet (§. 49.). Dies iſt jedoch nur das allgemeine Geſetz der Steuerpflicht. Das Prinzip zur Beſtimmung des Beitrages jedes einzelnen Mitgliedes kann dem Rechte nach nur verlangen, daß ein Jeder im Verhält- niſſe, als er an den Vortheilen des Gemeindeverbandes Antheil nimmt, beitrage3). Dieſer Vortheil kann ſich nur auf die Perſon nebſt den perſönlichen Rechten und auf das Vermögen nebſt den
Baumſtark Encyclopädie. 33
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die leitenden Regeln dabei ſtimmen im Ganzen mit dem oben
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in Staatspapieren oder Actien haben kann, ſo wird man nicht in
jeder Gemeinde einen Sachverſtändigen finden, welcher die Leitung
dieſer Anlagsmethode übernehmen könnte; da nun aber die Ge-
meinde zugleich die Pflicht hat, ſo viel in ihren Kräften ſteht, die
Betriebſamkeit und den Wohlſtand der Gemeindeglieder zu beför-
dern, ſo iſt es auch aus dieſem Grunde nicht wohl zu billigen,
daß ſie ſolche Capitalien der Nutzanwendung in den Gewerben
entzieht. Sie kann daher die Verleihung derſelben an Bürger zum
Gewerbsbetriebe gegen ſichere Hypotheken um ſo mehr vorziehen,
als ſie alle Mittel und Vortheile in der Hand hat, ſich vor Ver-
luſten an Zinſen und Capital zu ſichern, und als eine Gemeinde
von ſo guten Vermögensverhältniſſen nicht leicht ſich in der Noth-
wendigkeit ſieht, die Capitalzinſen als Hauptdeckungsmittel ihrer
Ausgaben zu benutzen und darum jeden Indult zu verſagen.
Zweite Abtheilung.
Von dem Erwerbe aus dem Gemeinde-
umlagsrechte.
I. Allgemeine Grundſätze.
§. 383.
Die Erörterung des Grundes und Maaßes der Beſteuerungs-
rechte der Gemeinde und der Steuerpflichten der Gemeindeglieder
iſt mit Schwierigkeiten verbunden1). Weil man ſich ehedem nicht
viel in Unterſuchungen darüber einließ, vielmehr immer den kurzen
Weg des Anhängens an die Staatsſteuern einſchlug, ſo ſind nach
und nach in der Gemeindewirthſchaft Gewohnheiten entſtanden,
deren Abſchaffung nach einem richtigen Grundſatze viele Hinder-
niſſe hat2). Die Gemeindezwecke erheiſchen ebenſo wie die Staats-
zwecke gewiſſe Ausgaben und dieſe dagegen beſtimmte Einnahmen.
Hierauf beruhet die Steuerpflicht der Gemeindeglieder überhaupt
und das Maaß derſelben, denn über die Befriedigung der Ge-
meindebedürfniſſe hinaus beizutragen ſind ſie nicht verpflichtet (§. 49.).
Dies iſt jedoch nur das allgemeine Geſetz der Steuerpflicht. Das
Prinzip zur Beſtimmung des Beitrages jedes einzelnen Mitgliedes
kann dem Rechte nach nur verlangen, daß ein Jeder im Verhält-
niſſe, als er an den Vortheilen des Gemeindeverbandes Antheil
nimmt, beitrage3). Dieſer Vortheil kann ſich nur auf die Perſon
nebſt den perſönlichen Rechten und auf das Vermögen nebſt den
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 513. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/535>, abgerufen am 03.12.2024.
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