Jene Schulden sind im Handel gewöhnlich unter den Kaufleuten bis zur Abrechnung und sie beruhen auf dem kaufmännischen Kre- dite. Dem Handelsmanne muß daher viel an dessen Erhaltung gelegen sein und er findet die Mittel dazu in der pünktlichen Führung seiner Handlung, in soliden Geschäften und Geschäfts- verbindungen, so wie durch genaue Erfüllung seiner Verbindlich- keiten3). Es werden für die Buchschulden im Handel keine Zinsen bezahlt, aber für die anderen.
1)Meine Versuche über Staatskredit. S. 6.
2)Büsch Darstellung. I. 35. II. 61.
3)Büsch. I. 35. II. 54.
C.Von dem Compensiren und Scontriren.
§. 344.
Es werden viele Baarzahlungen erspart, wenn man gegenseitig im Handel die Schulden und Forderungen abgleichen kann. Denn es bedarf in diesem Falle höchstens der Zahlung des Schuldrestes. Es treten, da man im Handel dieses Mittel benutzt, hauptsächlich zwei Fälle ein, nämlich a) das Compensiren (Abrechnen, Ab- gleichen), wenn zwei Handelsfreunde ihre gegenseitigen Forderun- gen, jeder seinerseits zusammenrechnen, dann gegenseitig aufheben und einen etwaigen Rest ausbezahlen; b) das Scontriren(Ris- contro, Contraposition, Ueberweisung, Viremens), wenn eine solche, aber natürlicherweise complizirtere, Abrechnung unter meh- reren Handelsfreunden geschieht, welche gegenseitig im Schuldner- und Gläubigerverhältnisse stehen1).
1) Eine eigenthümliche Einrichtung zu diesen Zwecken ist das Clearinghouse in London (§. 338. Note 5. c.). Es werden darin täglich zwischen 2 und 15 Mill. L. st. Baares ausgeglichen, so daß man im Durchschnitte annehmen kann, man bedürfe zur Berichtigung von 31/2 Mill. im Ganzen blos 200000 L. st. Banknoten und 20 L. st. Münze. senior, Three Lectures on the transmission of precious Metals (2te Ausg.). p. 22. smith, the science of Money. p. 62.
D.Von den Giro- oder Umschreibebanken.
§. 345.
Man versteht unter den Girobanken1) Bankanstalten, wobei einzelne Theilnehmer Metallgeldsummen in vollwichtigen inländischen Münzen, oder Barren oder ausländische Goldstücke gleich Barren gerechnet in einer gemeinschaftlichen Kasse aufbewahren, mit dem Zwecke, die Zahlungen anstatt in Baarschaft, durch bloßes Ab- und Zuschreiben in dazu bestimmten Rechnungsbüchern zu machen.
Jene Schulden ſind im Handel gewöhnlich unter den Kaufleuten bis zur Abrechnung und ſie beruhen auf dem kaufmänniſchen Kre- dite. Dem Handelsmanne muß daher viel an deſſen Erhaltung gelegen ſein und er findet die Mittel dazu in der pünktlichen Führung ſeiner Handlung, in ſoliden Geſchäften und Geſchäfts- verbindungen, ſo wie durch genaue Erfüllung ſeiner Verbindlich- keiten3). Es werden für die Buchſchulden im Handel keine Zinſen bezahlt, aber für die anderen.
1)Meine Verſuche über Staatskredit. S. 6.
2)Büſch Darſtellung. I. 35. II. 61.
3)Büſch. I. 35. II. 54.
C.Von dem Compenſiren und Scontriren.
§. 344.
Es werden viele Baarzahlungen erſpart, wenn man gegenſeitig im Handel die Schulden und Forderungen abgleichen kann. Denn es bedarf in dieſem Falle höchſtens der Zahlung des Schuldreſtes. Es treten, da man im Handel dieſes Mittel benutzt, hauptſächlich zwei Fälle ein, nämlich a) das Compenſiren (Abrechnen, Ab- gleichen), wenn zwei Handelsfreunde ihre gegenſeitigen Forderun- gen, jeder ſeinerſeits zuſammenrechnen, dann gegenſeitig aufheben und einen etwaigen Reſt ausbezahlen; b) das Scontriren(Ris- contro, Contrapoſition, Ueberweiſung, Viremens), wenn eine ſolche, aber natürlicherweiſe complizirtere, Abrechnung unter meh- reren Handelsfreunden geſchieht, welche gegenſeitig im Schuldner- und Gläubigerverhältniſſe ſtehen1).
1) Eine eigenthümliche Einrichtung zu dieſen Zwecken iſt das Clearinghouse in London (§. 338. Note 5. c.). Es werden darin täglich zwiſchen 2 und 15 Mill. L. st. Baares ausgeglichen, ſo daß man im Durchſchnitte annehmen kann, man bedürfe zur Berichtigung von 3½ Mill. im Ganzen blos 200000 L. st. Banknoten und 20 L. st. Münze. senior, Three Lectures on the transmission of precious Metals (2te Ausg.). p. 22. smith, the science of Money. p. 62.
D.Von den Giro- oder Umſchreibebanken.
§. 345.
Man verſteht unter den Girobanken1) Bankanſtalten, wobei einzelne Theilnehmer Metallgeldſummen in vollwichtigen inländiſchen Münzen, oder Barren oder ausländiſche Goldſtücke gleich Barren gerechnet in einer gemeinſchaftlichen Kaſſe aufbewahren, mit dem Zwecke, die Zahlungen anſtatt in Baarſchaft, durch bloßes Ab- und Zuſchreiben in dazu beſtimmten Rechnungsbüchern zu machen.
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Jene Schulden ſind im Handel gewöhnlich unter den Kaufleuten
bis zur Abrechnung und ſie beruhen auf dem kaufmänniſchen Kre-
dite. Dem Handelsmanne muß daher viel an deſſen Erhaltung
gelegen ſein und er findet die Mittel dazu in der pünktlichen
Führung ſeiner Handlung, in ſoliden Geſchäften und Geſchäfts-
verbindungen, ſo wie durch genaue Erfüllung ſeiner Verbindlich-
keiten3). Es werden für die Buchſchulden im Handel keine Zinſen
bezahlt, aber für die anderen.
¹⁾ Meine Verſuche über Staatskredit. S. 6.
²⁾ Büſch Darſtellung. I. 35. II. 61.
³⁾ Büſch. I. 35. II. 54.
C. Von dem Compenſiren und Scontriren.
§. 344.
Es werden viele Baarzahlungen erſpart, wenn man gegenſeitig
im Handel die Schulden und Forderungen abgleichen kann. Denn
es bedarf in dieſem Falle höchſtens der Zahlung des Schuldreſtes.
Es treten, da man im Handel dieſes Mittel benutzt, hauptſächlich
zwei Fälle ein, nämlich a) das Compenſiren (Abrechnen, Ab-
gleichen), wenn zwei Handelsfreunde ihre gegenſeitigen Forderun-
gen, jeder ſeinerſeits zuſammenrechnen, dann gegenſeitig aufheben
und einen etwaigen Reſt ausbezahlen; b) das Scontriren (Ris-
contro, Contrapoſition, Ueberweiſung, Viremens), wenn eine
ſolche, aber natürlicherweiſe complizirtere, Abrechnung unter meh-
reren Handelsfreunden geſchieht, welche gegenſeitig im Schuldner-
und Gläubigerverhältniſſe ſtehen1).
¹⁾ Eine eigenthümliche Einrichtung zu dieſen Zwecken iſt das Clearinghouse in
London (§. 338. Note 5. c.). Es werden darin täglich zwiſchen 2 und 15 Mill.
L. st. Baares ausgeglichen, ſo daß man im Durchſchnitte annehmen kann, man
bedürfe zur Berichtigung von 3½ Mill. im Ganzen blos 200000 L. st. Banknoten
und 20 L. st. Münze. senior, Three Lectures on the transmission of precious
Metals (2te Ausg.). p. 22. smith, the science of Money. p. 62.
D. Von den Giro- oder Umſchreibebanken.
§. 345.
Man verſteht unter den Girobanken1) Bankanſtalten, wobei
einzelne Theilnehmer Metallgeldſummen in vollwichtigen inländiſchen
Münzen, oder Barren oder ausländiſche Goldſtücke gleich Barren
gerechnet in einer gemeinſchaftlichen Kaſſe aufbewahren, mit dem
Zwecke, die Zahlungen anſtatt in Baarſchaft, durch bloßes Ab-
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 473. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/495>, abgerufen am 21.11.2024.
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