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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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§. 265.
2) Forstwirthschaftliche Buchführung.

Die forstwirthschaftliche Buchhaltung bietet diejenigen Ver-
wickelungen nicht dar, welche bei der landwirthschaftlichen (§. 215.)
vorherrschen. Denn weder in den Nutzungszweigen noch in den
Ausgaben herrscht eine solche Manchfaltigkeit vor. Die Einnahmen
und Ausgaben bei den (§. 264. g.) genannten technischen Nutzun-
gen abgerechnet, welche bei hinreichender Ausdehnung eine eigene
und einfache Rechnungsführung haben, bleibt blos die Einnahme
und Ausgabe an Haupt- und Nebenproducten in Natur (Holz,
Wildpret; -- Rinde, Harz, Saft, Laub, Saamen, Gras --) und
in Geld zu notiren und zu verrechnen. Die Folge, in welcher sie
auf einander kommen, ist schon zum Voraus durch die Kultur-
und Fällungspläne (§. 263.) bestimmt. Außerordentliche Nutzungen
sind gegen die Prinzipien einer geregelten Forstwirthschaft; da sie
indessen doch vorkommen, so bilden sie in der Forstrechnung doch
keine Unregelmäßigkeit. Die ganze Buchführung zerfällt in zwei
Hauptzweige, nämlich in

a) Das Voranschlags- oder Etatswesen; indem nämlich
zur Erleichterung der Controle eine ungefähre Vorherbestimmung
der jährlichen rohen und reinen Natural- und Geldeinnahme ge-
macht wird, was immer nur mit Bezug auf den Kultur- und
Fällungsplan geschehen kann. Daher entstehen die forstlichen Na-
tural- und Geldetats.

b) Das Rechnungswesen selbst, welches eine einfache Buch-
führung über Natural- und Geldausgabe und -Einnahme ist, die
sich in allen Posten auf Quittungen, Atteste und Belege anderer
Art bezieht. Bei kleinen Forstverwaltungen wird Natural- und
Geldrechnung in Einem geführt. Bei großer Forstverwaltung aber
ist eine Trennung derselben ein wesentliches Mittel zu Controle,
ebenso wie für beide es auch die Etats sind, in soferne nämlich
bedeutendere Abweichungen von denselben genau motivirt werden
müssen.

V. Von der Verfertigung forstwirthschaftlicher
Anschläge
.
§. 266.
Arten der Anschläge. Mittel zu ihrer Verfertigung.

Was oben (§. 216.) von den Arten der Anschläge gesagt ist,
das gilt auch hier, nur von den Forsten. Aber die Arbeiten zur

§. 265.
2) Forſtwirthſchaftliche Buchführung.

Die forſtwirthſchaftliche Buchhaltung bietet diejenigen Ver-
wickelungen nicht dar, welche bei der landwirthſchaftlichen (§. 215.)
vorherrſchen. Denn weder in den Nutzungszweigen noch in den
Ausgaben herrſcht eine ſolche Manchfaltigkeit vor. Die Einnahmen
und Ausgaben bei den (§. 264. γ.) genannten techniſchen Nutzun-
gen abgerechnet, welche bei hinreichender Ausdehnung eine eigene
und einfache Rechnungsführung haben, bleibt blos die Einnahme
und Ausgabe an Haupt- und Nebenproducten in Natur (Holz,
Wildpret; — Rinde, Harz, Saft, Laub, Saamen, Gras —) und
in Geld zu notiren und zu verrechnen. Die Folge, in welcher ſie
auf einander kommen, iſt ſchon zum Voraus durch die Kultur-
und Fällungspläne (§. 263.) beſtimmt. Außerordentliche Nutzungen
ſind gegen die Prinzipien einer geregelten Forſtwirthſchaft; da ſie
indeſſen doch vorkommen, ſo bilden ſie in der Forſtrechnung doch
keine Unregelmäßigkeit. Die ganze Buchführung zerfällt in zwei
Hauptzweige, nämlich in

a) Das Voranſchlags- oder Etatsweſen; indem nämlich
zur Erleichterung der Controle eine ungefähre Vorherbeſtimmung
der jährlichen rohen und reinen Natural- und Geldeinnahme ge-
macht wird, was immer nur mit Bezug auf den Kultur- und
Fällungsplan geſchehen kann. Daher entſtehen die forſtlichen Na-
tural- und Geldetats.

b) Das Rechnungsweſen ſelbſt, welches eine einfache Buch-
führung über Natural- und Geldausgabe und -Einnahme iſt, die
ſich in allen Poſten auf Quittungen, Atteſte und Belege anderer
Art bezieht. Bei kleinen Forſtverwaltungen wird Natural- und
Geldrechnung in Einem geführt. Bei großer Forſtverwaltung aber
iſt eine Trennung derſelben ein weſentliches Mittel zu Controle,
ebenſo wie für beide es auch die Etats ſind, in ſoferne nämlich
bedeutendere Abweichungen von denſelben genau motivirt werden
müſſen.

V. Von der Verfertigung forſtwirthſchaftlicher
Anſchläge
.
§. 266.
Arten der Anſchläge. Mittel zu ihrer Verfertigung.

Was oben (§. 216.) von den Arten der Anſchläge geſagt iſt,
das gilt auch hier, nur von den Forſten. Aber die Arbeiten zur

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[326/0348] §. 265. 2) Forſtwirthſchaftliche Buchführung. Die forſtwirthſchaftliche Buchhaltung bietet diejenigen Ver- wickelungen nicht dar, welche bei der landwirthſchaftlichen (§. 215.) vorherrſchen. Denn weder in den Nutzungszweigen noch in den Ausgaben herrſcht eine ſolche Manchfaltigkeit vor. Die Einnahmen und Ausgaben bei den (§. 264. γ.) genannten techniſchen Nutzun- gen abgerechnet, welche bei hinreichender Ausdehnung eine eigene und einfache Rechnungsführung haben, bleibt blos die Einnahme und Ausgabe an Haupt- und Nebenproducten in Natur (Holz, Wildpret; — Rinde, Harz, Saft, Laub, Saamen, Gras —) und in Geld zu notiren und zu verrechnen. Die Folge, in welcher ſie auf einander kommen, iſt ſchon zum Voraus durch die Kultur- und Fällungspläne (§. 263.) beſtimmt. Außerordentliche Nutzungen ſind gegen die Prinzipien einer geregelten Forſtwirthſchaft; da ſie indeſſen doch vorkommen, ſo bilden ſie in der Forſtrechnung doch keine Unregelmäßigkeit. Die ganze Buchführung zerfällt in zwei Hauptzweige, nämlich in a) Das Voranſchlags- oder Etatsweſen; indem nämlich zur Erleichterung der Controle eine ungefähre Vorherbeſtimmung der jährlichen rohen und reinen Natural- und Geldeinnahme ge- macht wird, was immer nur mit Bezug auf den Kultur- und Fällungsplan geſchehen kann. Daher entſtehen die forſtlichen Na- tural- und Geldetats. b) Das Rechnungsweſen ſelbſt, welches eine einfache Buch- führung über Natural- und Geldausgabe und -Einnahme iſt, die ſich in allen Poſten auf Quittungen, Atteſte und Belege anderer Art bezieht. Bei kleinen Forſtverwaltungen wird Natural- und Geldrechnung in Einem geführt. Bei großer Forſtverwaltung aber iſt eine Trennung derſelben ein weſentliches Mittel zu Controle, ebenſo wie für beide es auch die Etats ſind, in ſoferne nämlich bedeutendere Abweichungen von denſelben genau motivirt werden müſſen. V. Von der Verfertigung forſtwirthſchaftlicher Anſchläge. §. 266. Arten der Anſchläge. Mittel zu ihrer Verfertigung. Was oben (§. 216.) von den Arten der Anſchläge geſagt iſt, das gilt auch hier, nur von den Forſten. Aber die Arbeiten zur

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/348>, abgerufen am 22.12.2024.