Basedow, Johann Bernhard: Die ganze Natürliche Weisheit im Privatstande der gesitteten Bürger. Halle (Saale) u. a., [1768].besonders in moralischen etc. Zuweilen giebt die Obrigkeit Gesetze, welche von §. 53. Wenn Familien unter einer Obrigkeit stehen, Eine Regel, welche die Tugendhaften, selbst ben,
beſonders in moraliſchen ꝛc. Zuweilen giebt die Obrigkeit Geſetze, welche von §. 53. Wenn Familien unter einer Obrigkeit ſtehen, Eine Regel, welche die Tugendhaften, ſelbſt ben,
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beſonders in moraliſchen ꝛc.
Zuweilen giebt die Obrigkeit Geſetze, welche von
vielen uͤbertreten, und, weil ſie nur die Staats-
Einkuͤnfte betreffen, durch Geldſtrafe in einigem
Anſehen erhalten werden. Die Regel iſt dieſe,
daß man ſich auch nach ſolchen Geſetzen gewiſſen-
haft richten ſolle. Aber die Verrähter ſolcher
Uebertretungen, wenn ſie keine zur Aufſicht dar-
uͤber verordnete Staatsbediente ſind, werden ſo
durchgaͤngig gehaßt und verfolgt, und koͤnnen bey
der Obrigkeit ſo wenig Schutz finden, daß es keine
allgemeine Tugendregel ſeynkann, ſich um die Ent-
deckung und Anzeigung ſolcher Uebertretungen zu
bemuͤhen.
§. 53.
Wenn Familien unter einer Obrigkeit ſtehen,
ſo leben ſie in dem Stande der bürgerlichen
Vereinigung, wie in dieſen Gegenden alle Men-
ſchen. Wenn Familien ohne Obrigkeit neben ein-
ander wohnen, ſo leben ſie im Stande der na-
türlichen Freyheit.
Eine Regel, welche die Tugendhaften, ſelbſt
im Stande der natuͤrlichen Freyheit, beobachten
muͤſſen, heißt ein natürliches Geſetz. Die
Sammlung ſolcher Geſetze, heißt das natürliche
Recht. Die Verabredung zwiſchen Obrigkeit und
Unterthanen, nach welcher ſich dieſe den Befehlen
jener mit gewiſſen Bedingungen unterworfen ha-
ben,
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