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Allgemeine Zeitung. Nr. 96. Augsburg, 5. April 1840.

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"Durch mehrere spätere Anordnungen, welche durch die Verordnung über "die papistische Religion" vom 19 September 1766 wiederholt sind, wurden die Rechtsverhältnisse der Katholiken näher bestimmt. So sichert ihnen §. 11 der citirten Verordnung die Erlaubniß zu, daß alle hiesigen Katholiken den Gottesdienst in den Häusern der fremden Minister besuchen dürfen, aber setzt zugleich fest, daß die Priester, welche dabei fungiren, nicht Jesuiten seyn dürfen, "wenn sie nicht nach dem Gesetz bestraft werden wollen." In Hinsicht der sogenannten conjugia mixta oder Ehen zwischen Lutheranern und Katholiken bestimmt diese Verordnung, daß die Eheleute, ehe die Trauung geschehen darf, einen Revers ausstellen sollen, daß sie alle ihre Kinder im lutherischen Glauben erziehen lassen, wobei zugleich der Mann, wenn er der katholische Theil ist, sich verpflichten soll, daß seine Gattin zu seiner Religion nicht übertrete. Erstbenannter Befehl ist wiederholt durch die Verordnung vom 30 April 1824 §. 13, welche nebstdem vorschreibt, daß die katholischen Priester gar keine Trauung verrichten dürfen, ohne dazu von der Kanzlei Bewilligung eingeholt zu haben. *)

"Gemäß der Gesetzgebung Christians des Vierten konnte kein Katholik hier erben. Nun gilt dieß nur für die lutherisch-dänischen Unterthanen, welche zur papistischen Religion abfallen, wobei sie zugleich des Landes verwiesen werden, 6 - 1 - 1, Verordnung vom 30 März 1827 §. 10. Proselytenmacherei wird nach Verordnung vom 19 Sept. 1766 §. 1 so bestraft, daß der, welcher einen der Unterthanen des Königs zur papistischen Religion zu verführen sucht, wenn es einer der katholischen Priester ist, die sich hier aufhalten, diese Erlaubniß verlieren, und wenn es ein anderer Katholik ist, mit Gefängniß auf gewisse Jahre bestraft werden soll.

"Durch Rescript vom 23 October 1777 wurde erlaubt, eine katholische Schule in Kopenhagen zu errichten, welche jedoch ursprünglich allein von Kindern katholischer Eltern, von den dänisch-westindischen Inseln, frequentirt werden durfte. Uebrigens gilt über die Katholiken dasselbe, wie über die übrigen hier tolerirten religiösen Gemeinden, daß sie selbst die nothwendigen Mittel zu ihrer Religionsübung zuwege bringen müssen, aber nicht davon freigesprochen sind, zur Erhaltung der religiösen Einrichtungen, welche zur herrschenden Kirche gehören, beizutragen. **) Die allgemeine Religion des Landes ist noch stärker durch Gesetze gegen Angriffe in gedruckten Schriften (Verordnung vom 27 Sept. 1799 §. 5 u. s. w.) umzäumt. Nach dem Kirchenritual darf die Beerdigung der Katholiken nicht mit den gewöhnlichen Ceremonien geschehen; aber in der spätern Zeit ist es als allgemeine Regel angenommen worden, daß unsere Prediger Erde auf die Leiche verstorbener Katholiken werfen dürfen, wenn solches verlangt wird, und die königlich dänische Kanzlei kann nebstdem den Katholiken Erlaubniß ertheilen (welche jedoch im Nothfall nicht nothwendig ist) zu communiciren und ihre Kinder taufen zu lassen von den Predigern unserer Kirche (natürlicherweise nach dem Ritus, welcher bei der Taufe lutherischer Kinder beobachtet wird).

"Nach der Verordnung 15 Mai 1834 §. 4 können Katholiken zu Deputirten bei den Ständeversammlungen gewählt werden. In Hinsicht der Erlangung des Bürgerrechts u. dgl. sind sie denselben Bedingungen wie Andere unterworfen, so wie sie nicht durch ein Gesetz von Aemtern ausgeschlossen sind, ungeachtet ihre unbedingte Admission dazu, wie auch zu den Ständeversammlungen, im Widerspruch mit dem Begriff einer Staatsreligion zu stehen scheint.

"Schon vor dem Gesetze Christians V ward es erlaubt, hier in der Stadt eine katholische Capelle einzurichten. Es heißt darüber im Rescript vom 26 Sept. 1671, daß es dem französischen Ambassadeur Terlon erlaubt wird: "de faire batir ici dans notre royale residence un hotel avec une eglise ou chapelle la-dedans pour y jouir, lui et ses successeurs, du libre exercice de la religion catholique, avec un cimetiere." Wann diese Erlaubniß benutzt ward, wann die Capelle eine k. k. österreichische Gesandtschaftscapelle wurde, wie sie es nun ist, und wann die gegenwärtige Capelle in der Breitstraße (Norgesgade) zuerst eingerichtet ward, weiß man nicht; nur so viel ist gewiß, daß Kopenhagens ältere Beschreibungen und andere Documente von keiner katholischen Pfarrkirche in der Stadt Meldung thun, sondern allein von einer österreichischen Gesandtschaftscapelle, wozu die hiesigen Katholiken Zugang haben, und so ist durch das Rescript vom 3 Nov. 1774 dem damaligen österreichischen Gesandten erlaubt worden, den Grund zu kaufen, wo die Capelle damals stand und noch steht. Es ist übrigens keinem Zweifel unterworfen, daß es bei der Ausführung zur Bedingung gemacht worden, daß die Capelle ohne Thurm und Glocke, und vielleicht zugleich, daß sie ohne Fenster und andere sichtbare Zeichen zur Straße seyn sollte. Bemeldete Capelle ist längere Zeit baufällig gewesen, daher es seit einigen Jahren zur Sprache kam, eine neue aufzuführen, wozu man besonders durch testamentarische Dispositionen bedeutende Ressourcen hatte, und es kam unter Anderm zur Sprache, ob die neue Kirche eine katholische Pfarrkirche oder, wie vorhin, eine Capelle der österreichischen Gesandtschaft, wozu den Katholiken freier Zugang gestattet wird, werden sollte.

"Aus Balle's Magazin 1, I. S. III ersieht man, daß im Jahr 1784 eine ähnliche Frage verhandelt wurde, in Hinsicht derer Bischof Balle sich mit dem Magistrat einig erklärte, daß es unpassend sey, daß eine katholische Kirche hier in der Stadt, welche zum Gebrauch für die eigenen Unterthanen des Königs aufgeführt ward, den Namen eines fremden Oberherrn führen und unter fremdem Schutz stehen sollte. Es kann nicht geläugnet werden, daß dieses um so mehr auffallen würde unter gegenwärtigen Umständen, da das neue Gebäude durch Mittel, welche der katholischen, aus dänischen Unterthanen bestehenden Gemeinde zugehören, aufgeführt werden und dieser Gemeinde Eigenthum seyn soll.

"Es läßt sich indessen für die andere Meinung anführen, daß die Priester angesetzt und besoldet, und die Unkosten beim Gottesdienst zum wenigsten zum Theil von dem k. k. österreichischen Hof bestritten werden; und dieses, in Verbindung mit dem, was nach den Umständen für Beibehaltung des status quo spricht, mag wohl die Bestimmung der Sache auf folgende Weise durch königliche Resolution vom 23 Aug. 1837 veranlaßt haben:
"Wir wollen allergnädigst, daß die katholische Gemeinde in der Stadt auf dem Theil des Grundes vom Eigenthum Nr. 278 an der Ecke der Königin-Twerstrasse und Norgesgade, welche sie kaufen will, eine neue grundgemauerte Capelle, doch ohne

*) Es ist hier allgemein, daß die Trauung der sogenannten gemischten Ehen allein von den lutherischen Predigern verrichtet wird, da die katholischen Priester, vermuthlich um sich nicht Verantwortung zuzuziehen, den Betreffenden vorstellen, daß die katholische Trauung mit Hinsicht auf die bürgerlichen Wirkungen der Ehe nicht nothwendig sey. Dieß ist auch richtig, nicht allein zufolge den Gesetzgebungen unsers und aller protestantischen Staaten, sondern auch nach den Gesetzen der meisten katholischen Staaten.
A. d. R. des Faedr.
**) Sie müssen zum Unterhalt des protestantischen Geistlichen ihres Stadtviertels beitragen.

„Durch mehrere spätere Anordnungen, welche durch die Verordnung über „die papistische Religion“ vom 19 September 1766 wiederholt sind, wurden die Rechtsverhältnisse der Katholiken näher bestimmt. So sichert ihnen §. 11 der citirten Verordnung die Erlaubniß zu, daß alle hiesigen Katholiken den Gottesdienst in den Häusern der fremden Minister besuchen dürfen, aber setzt zugleich fest, daß die Priester, welche dabei fungiren, nicht Jesuiten seyn dürfen, „wenn sie nicht nach dem Gesetz bestraft werden wollen.“ In Hinsicht der sogenannten conjugia mixta oder Ehen zwischen Lutheranern und Katholiken bestimmt diese Verordnung, daß die Eheleute, ehe die Trauung geschehen darf, einen Revers ausstellen sollen, daß sie alle ihre Kinder im lutherischen Glauben erziehen lassen, wobei zugleich der Mann, wenn er der katholische Theil ist, sich verpflichten soll, daß seine Gattin zu seiner Religion nicht übertrete. Erstbenannter Befehl ist wiederholt durch die Verordnung vom 30 April 1824 §. 13, welche nebstdem vorschreibt, daß die katholischen Priester gar keine Trauung verrichten dürfen, ohne dazu von der Kanzlei Bewilligung eingeholt zu haben. *)

„Gemäß der Gesetzgebung Christians des Vierten konnte kein Katholik hier erben. Nun gilt dieß nur für die lutherisch-dänischen Unterthanen, welche zur papistischen Religion abfallen, wobei sie zugleich des Landes verwiesen werden, 6 – 1 – 1, Verordnung vom 30 März 1827 §. 10. Proselytenmacherei wird nach Verordnung vom 19 Sept. 1766 §. 1 so bestraft, daß der, welcher einen der Unterthanen des Königs zur papistischen Religion zu verführen sucht, wenn es einer der katholischen Priester ist, die sich hier aufhalten, diese Erlaubniß verlieren, und wenn es ein anderer Katholik ist, mit Gefängniß auf gewisse Jahre bestraft werden soll.

„Durch Rescript vom 23 October 1777 wurde erlaubt, eine katholische Schule in Kopenhagen zu errichten, welche jedoch ursprünglich allein von Kindern katholischer Eltern, von den dänisch-westindischen Inseln, frequentirt werden durfte. Uebrigens gilt über die Katholiken dasselbe, wie über die übrigen hier tolerirten religiösen Gemeinden, daß sie selbst die nothwendigen Mittel zu ihrer Religionsübung zuwege bringen müssen, aber nicht davon freigesprochen sind, zur Erhaltung der religiösen Einrichtungen, welche zur herrschenden Kirche gehören, beizutragen. **) Die allgemeine Religion des Landes ist noch stärker durch Gesetze gegen Angriffe in gedruckten Schriften (Verordnung vom 27 Sept. 1799 §. 5 u. s. w.) umzäumt. Nach dem Kirchenritual darf die Beerdigung der Katholiken nicht mit den gewöhnlichen Ceremonien geschehen; aber in der spätern Zeit ist es als allgemeine Regel angenommen worden, daß unsere Prediger Erde auf die Leiche verstorbener Katholiken werfen dürfen, wenn solches verlangt wird, und die königlich dänische Kanzlei kann nebstdem den Katholiken Erlaubniß ertheilen (welche jedoch im Nothfall nicht nothwendig ist) zu communiciren und ihre Kinder taufen zu lassen von den Predigern unserer Kirche (natürlicherweise nach dem Ritus, welcher bei der Taufe lutherischer Kinder beobachtet wird).

„Nach der Verordnung 15 Mai 1834 §. 4 können Katholiken zu Deputirten bei den Ständeversammlungen gewählt werden. In Hinsicht der Erlangung des Bürgerrechts u. dgl. sind sie denselben Bedingungen wie Andere unterworfen, so wie sie nicht durch ein Gesetz von Aemtern ausgeschlossen sind, ungeachtet ihre unbedingte Admission dazu, wie auch zu den Ständeversammlungen, im Widerspruch mit dem Begriff einer Staatsreligion zu stehen scheint.

„Schon vor dem Gesetze Christians V ward es erlaubt, hier in der Stadt eine katholische Capelle einzurichten. Es heißt darüber im Rescript vom 26 Sept. 1671, daß es dem französischen Ambassadeur Terlon erlaubt wird: „de faire bâtir ici dans notre royale résidence un hôtel avec une église ou chapelle là-dedans pour y jouir, lui et ses successeurs, du libre exercice de la religion catholique, avec un cimetière.“ Wann diese Erlaubniß benutzt ward, wann die Capelle eine k. k. österreichische Gesandtschaftscapelle wurde, wie sie es nun ist, und wann die gegenwärtige Capelle in der Breitstraße (Norgesgade) zuerst eingerichtet ward, weiß man nicht; nur so viel ist gewiß, daß Kopenhagens ältere Beschreibungen und andere Documente von keiner katholischen Pfarrkirche in der Stadt Meldung thun, sondern allein von einer österreichischen Gesandtschaftscapelle, wozu die hiesigen Katholiken Zugang haben, und so ist durch das Rescript vom 3 Nov. 1774 dem damaligen österreichischen Gesandten erlaubt worden, den Grund zu kaufen, wo die Capelle damals stand und noch steht. Es ist übrigens keinem Zweifel unterworfen, daß es bei der Ausführung zur Bedingung gemacht worden, daß die Capelle ohne Thurm und Glocke, und vielleicht zugleich, daß sie ohne Fenster und andere sichtbare Zeichen zur Straße seyn sollte. Bemeldete Capelle ist längere Zeit baufällig gewesen, daher es seit einigen Jahren zur Sprache kam, eine neue aufzuführen, wozu man besonders durch testamentarische Dispositionen bedeutende Ressourcen hatte, und es kam unter Anderm zur Sprache, ob die neue Kirche eine katholische Pfarrkirche oder, wie vorhin, eine Capelle der österreichischen Gesandtschaft, wozu den Katholiken freier Zugang gestattet wird, werden sollte.

„Aus Balle's Magazin 1, I. S. III ersieht man, daß im Jahr 1784 eine ähnliche Frage verhandelt wurde, in Hinsicht derer Bischof Balle sich mit dem Magistrat einig erklärte, daß es unpassend sey, daß eine katholische Kirche hier in der Stadt, welche zum Gebrauch für die eigenen Unterthanen des Königs aufgeführt ward, den Namen eines fremden Oberherrn führen und unter fremdem Schutz stehen sollte. Es kann nicht geläugnet werden, daß dieses um so mehr auffallen würde unter gegenwärtigen Umständen, da das neue Gebäude durch Mittel, welche der katholischen, aus dänischen Unterthanen bestehenden Gemeinde zugehören, aufgeführt werden und dieser Gemeinde Eigenthum seyn soll.

„Es läßt sich indessen für die andere Meinung anführen, daß die Priester angesetzt und besoldet, und die Unkosten beim Gottesdienst zum wenigsten zum Theil von dem k. k. österreichischen Hof bestritten werden; und dieses, in Verbindung mit dem, was nach den Umständen für Beibehaltung des status quo spricht, mag wohl die Bestimmung der Sache auf folgende Weise durch königliche Resolution vom 23 Aug. 1837 veranlaßt haben:
„Wir wollen allergnädigst, daß die katholische Gemeinde in der Stadt auf dem Theil des Grundes vom Eigenthum Nr. 278 an der Ecke der Königin-Twerstrasse und Norgesgade, welche sie kaufen will, eine neue grundgemauerte Capelle, doch ohne

*) Es ist hier allgemein, daß die Trauung der sogenannten gemischten Ehen allein von den lutherischen Predigern verrichtet wird, da die katholischen Priester, vermuthlich um sich nicht Verantwortung zuzuziehen, den Betreffenden vorstellen, daß die katholische Trauung mit Hinsicht auf die bürgerlichen Wirkungen der Ehe nicht nothwendig sey. Dieß ist auch richtig, nicht allein zufolge den Gesetzgebungen unsers und aller protestantischen Staaten, sondern auch nach den Gesetzen der meisten katholischen Staaten.
A. d. R. des Faedr.
**) Sie müssen zum Unterhalt des protestantischen Geistlichen ihres Stadtviertels beitragen.
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[0762/0010] „Durch mehrere spätere Anordnungen, welche durch die Verordnung über „die papistische Religion“ vom 19 September 1766 wiederholt sind, wurden die Rechtsverhältnisse der Katholiken näher bestimmt. So sichert ihnen §. 11 der citirten Verordnung die Erlaubniß zu, daß alle hiesigen Katholiken den Gottesdienst in den Häusern der fremden Minister besuchen dürfen, aber setzt zugleich fest, daß die Priester, welche dabei fungiren, nicht Jesuiten seyn dürfen, „wenn sie nicht nach dem Gesetz bestraft werden wollen.“ In Hinsicht der sogenannten conjugia mixta oder Ehen zwischen Lutheranern und Katholiken bestimmt diese Verordnung, daß die Eheleute, ehe die Trauung geschehen darf, einen Revers ausstellen sollen, daß sie alle ihre Kinder im lutherischen Glauben erziehen lassen, wobei zugleich der Mann, wenn er der katholische Theil ist, sich verpflichten soll, daß seine Gattin zu seiner Religion nicht übertrete. 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Proselytenmacherei wird nach Verordnung vom 19 Sept. 1766 §. 1 so bestraft, daß der, welcher einen der Unterthanen des Königs zur papistischen Religion zu verführen sucht, wenn es einer der katholischen Priester ist, die sich hier aufhalten, diese Erlaubniß verlieren, und wenn es ein anderer Katholik ist, mit Gefängniß auf gewisse Jahre bestraft werden soll. „Durch Rescript vom 23 October 1777 wurde erlaubt, eine katholische Schule in Kopenhagen zu errichten, welche jedoch ursprünglich allein von Kindern katholischer Eltern, von den dänisch-westindischen Inseln, frequentirt werden durfte. Uebrigens gilt über die Katholiken dasselbe, wie über die übrigen hier tolerirten religiösen Gemeinden, daß sie selbst die nothwendigen Mittel zu ihrer Religionsübung zuwege bringen müssen, aber nicht davon freigesprochen sind, zur Erhaltung der religiösen Einrichtungen, welche zur herrschenden Kirche gehören, beizutragen. **) Die allgemeine Religion des Landes ist noch stärker durch Gesetze gegen Angriffe in gedruckten Schriften (Verordnung vom 27 Sept. 1799 §. 5 u. s. w.) umzäumt. Nach dem Kirchenritual darf die Beerdigung der Katholiken nicht mit den gewöhnlichen Ceremonien geschehen; aber in der spätern Zeit ist es als allgemeine Regel angenommen worden, daß unsere Prediger Erde auf die Leiche verstorbener Katholiken werfen dürfen, wenn solches verlangt wird, und die königlich dänische Kanzlei kann nebstdem den Katholiken Erlaubniß ertheilen (welche jedoch im Nothfall nicht nothwendig ist) zu communiciren und ihre Kinder taufen zu lassen von den Predigern unserer Kirche (natürlicherweise nach dem Ritus, welcher bei der Taufe lutherischer Kinder beobachtet wird). „Nach der Verordnung 15 Mai 1834 §. 4 können Katholiken zu Deputirten bei den Ständeversammlungen gewählt werden. In Hinsicht der Erlangung des Bürgerrechts u. dgl. sind sie denselben Bedingungen wie Andere unterworfen, so wie sie nicht durch ein Gesetz von Aemtern ausgeschlossen sind, ungeachtet ihre unbedingte Admission dazu, wie auch zu den Ständeversammlungen, im Widerspruch mit dem Begriff einer Staatsreligion zu stehen scheint. „Schon vor dem Gesetze Christians V ward es erlaubt, hier in der Stadt eine katholische Capelle einzurichten. Es heißt darüber im Rescript vom 26 Sept. 1671, daß es dem französischen Ambassadeur Terlon erlaubt wird: „de faire bâtir ici dans notre royale résidence un hôtel avec une église ou chapelle là-dedans pour y jouir, lui et ses successeurs, du libre exercice de la religion catholique, avec un cimetière.“ Wann diese Erlaubniß benutzt ward, wann die Capelle eine k. k. österreichische Gesandtschaftscapelle wurde, wie sie es nun ist, und wann die gegenwärtige Capelle in der Breitstraße (Norgesgade) zuerst eingerichtet ward, weiß man nicht; nur so viel ist gewiß, daß Kopenhagens ältere Beschreibungen und andere Documente von keiner katholischen Pfarrkirche in der Stadt Meldung thun, sondern allein von einer österreichischen Gesandtschaftscapelle, wozu die hiesigen Katholiken Zugang haben, und so ist durch das Rescript vom 3 Nov. 1774 dem damaligen österreichischen Gesandten erlaubt worden, den Grund zu kaufen, wo die Capelle damals stand und noch steht. Es ist übrigens keinem Zweifel unterworfen, daß es bei der Ausführung zur Bedingung gemacht worden, daß die Capelle ohne Thurm und Glocke, und vielleicht zugleich, daß sie ohne Fenster und andere sichtbare Zeichen zur Straße seyn sollte. Bemeldete Capelle ist längere Zeit baufällig gewesen, daher es seit einigen Jahren zur Sprache kam, eine neue aufzuführen, wozu man besonders durch testamentarische Dispositionen bedeutende Ressourcen hatte, und es kam unter Anderm zur Sprache, ob die neue Kirche eine katholische Pfarrkirche oder, wie vorhin, eine Capelle der österreichischen Gesandtschaft, wozu den Katholiken freier Zugang gestattet wird, werden sollte. „Aus Balle's Magazin 1, I. S. III ersieht man, daß im Jahr 1784 eine ähnliche Frage verhandelt wurde, in Hinsicht derer Bischof Balle sich mit dem Magistrat einig erklärte, daß es unpassend sey, daß eine katholische Kirche hier in der Stadt, welche zum Gebrauch für die eigenen Unterthanen des Königs aufgeführt ward, den Namen eines fremden Oberherrn führen und unter fremdem Schutz stehen sollte. Es kann nicht geläugnet werden, daß dieses um so mehr auffallen würde unter gegenwärtigen Umständen, da das neue Gebäude durch Mittel, welche der katholischen, aus dänischen Unterthanen bestehenden Gemeinde zugehören, aufgeführt werden und dieser Gemeinde Eigenthum seyn soll. „Es läßt sich indessen für die andere Meinung anführen, daß die Priester angesetzt und besoldet, und die Unkosten beim Gottesdienst zum wenigsten zum Theil von dem k. k. österreichischen Hof bestritten werden; und dieses, in Verbindung mit dem, was nach den Umständen für Beibehaltung des status quo spricht, mag wohl die Bestimmung der Sache auf folgende Weise durch königliche Resolution vom 23 Aug. 1837 veranlaßt haben: „Wir wollen allergnädigst, daß die katholische Gemeinde in der Stadt auf dem Theil des Grundes vom Eigenthum Nr. 278 an der Ecke der Königin-Twerstrasse und Norgesgade, welche sie kaufen will, eine neue grundgemauerte Capelle, doch ohne *) Es ist hier allgemein, daß die Trauung der sogenannten gemischten Ehen allein von den lutherischen Predigern verrichtet wird, da die katholischen Priester, vermuthlich um sich nicht Verantwortung zuzuziehen, den Betreffenden vorstellen, daß die katholische Trauung mit Hinsicht auf die bürgerlichen Wirkungen der Ehe nicht nothwendig sey. Dieß ist auch richtig, nicht allein zufolge den Gesetzgebungen unsers und aller protestantischen Staaten, sondern auch nach den Gesetzen der meisten katholischen Staaten. A. d. R. des Faedr. **) Sie müssen zum Unterhalt des protestantischen Geistlichen ihres Stadtviertels beitragen.

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 96. Augsburg, 5. April 1840, S. 0762. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_096_18400405/10>, abgerufen am 26.04.2024.