c) Van dem fürtrefflichen Wappengerichte, Guide d' Anglet. p. 225. Die Englische Wappen haben or- dentlich auch einen Wahlspruch.
d) Von den Free-holders und Copy-holders. Sie- he überhaupt Etat present de la Grande Bretagne, tom. I. p. 263. und 270.
§. 40.
Die Versammlnng der Reichsstände wird das Parlament genennt, welches in das Ober- und Unterhaus eingetheilt ist. Jenes heißt das Haus der Lords, und besteht aus ungefehr 170. weltlichen Personen vom Englischen hohen Adel, aus 26. Englischen Erz- und Bischöfen und aus 16. erwählten Schottischen Pairs. Das ande- re heißt das Haus der Gemeinen, und besteht aus den Deputirten, theils der Ritterschaft, theils der Städte und Flecken einer jeden Grafschaft in Engelland, zusammen aus 513. Mitgliedern, denen seit der Vereinigung mit Schottland noch 45. dergleichen Schottische Deputirte beyzufü- gen sind. Das Oberhaus ist Richter aller Mit- glieder sowohl seiner als der Unterkammer, und kann jeder Lord seine Stimme einem andern auf- tragen. So oft ein neues Parlament zu sam- men beruffen wird, so oft wird eine neue Wahl der Schottischen Parlamentsherren und der De- putirten der Gemeinen vorgenommen. Die Glieder des Unterhauses haben ihre General- Jnstruction, und votiren übrigens nach ihrem eigenen Gutdünken. Alles was rechtskräftig
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Groß-Britannien.
c) Van dem fuͤrtrefflichen Wappengerichte, Guide d’ Anglet. p. 225. Die Engliſche Wappen haben or- dentlich auch einen Wahlſpruch.
d) Von den Free-holders und Copy-holders. Sie- he uͤberhaupt Etat préſent de la Grande Bretagne, tom. I. p. 263. und 270.
§. 40.
Die Verſammlnng der Reichsſtaͤnde wird das Parlament genennt, welches in das Ober- und Unterhaus eingetheilt iſt. Jenes heißt das Haus der Lords, und beſteht aus ungefehr 170. weltlichen Perſonen vom Engliſchen hohen Adel, aus 26. Engliſchen Erz- und Biſchoͤfen und aus 16. erwaͤhlten Schottiſchen Pairs. Das ande- re heißt das Haus der Gemeinen, und beſteht aus den Deputirten, theils der Ritterſchaft, theils der Staͤdte und Flecken einer jeden Grafſchaft in Engelland, zuſammen aus 513. Mitgliedern, denen ſeit der Vereinigung mit Schottland noch 45. dergleichen Schottiſche Deputirte beyzufuͤ- gen ſind. Das Oberhaus iſt Richter aller Mit- glieder ſowohl ſeiner als der Unterkammer, und kann jeder Lord ſeine Stimme einem andern auf- tragen. So oft ein neues Parlament zu ſam- men beruffen wird, ſo oft wird eine neue Wahl der Schottiſchen Parlamentsherren und der De- putirten der Gemeinen vorgenommen. Die Glieder des Unterhauſes haben ihre General- Jnſtruction, und votiren uͤbrigens nach ihrem eigenen Gutduͤnken. Alles was rechtskraͤftig
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Groß-Britannien.
c) Van dem fuͤrtrefflichen Wappengerichte, Guide
d’ Anglet. p. 225. Die Engliſche Wappen haben or-
dentlich auch einen Wahlſpruch.
d) Von den Free-holders und Copy-holders. Sie-
he uͤberhaupt Etat préſent de la Grande Bretagne,
tom. I. p. 263. und 270.
§. 40.
Die Verſammlnng der Reichsſtaͤnde wird
das Parlament genennt, welches in das Ober-
und Unterhaus eingetheilt iſt. Jenes heißt das
Haus der Lords, und beſteht aus ungefehr 170.
weltlichen Perſonen vom Engliſchen hohen Adel,
aus 26. Engliſchen Erz- und Biſchoͤfen und aus
16. erwaͤhlten Schottiſchen Pairs. Das ande-
re heißt das Haus der Gemeinen, und beſteht
aus den Deputirten, theils der Ritterſchaft, theils
der Staͤdte und Flecken einer jeden Grafſchaft
in Engelland, zuſammen aus 513. Mitgliedern,
denen ſeit der Vereinigung mit Schottland noch
45. dergleichen Schottiſche Deputirte beyzufuͤ-
gen ſind. Das Oberhaus iſt Richter aller Mit-
glieder ſowohl ſeiner als der Unterkammer, und
kann jeder Lord ſeine Stimme einem andern auf-
tragen. So oft ein neues Parlament zu ſam-
men beruffen wird, ſo oft wird eine neue Wahl
der Schottiſchen Parlamentsherren und der De-
putirten der Gemeinen vorgenommen. Die
Glieder des Unterhauſes haben ihre General-
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Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/achenwall_staatswissenschaft_1749/195>, abgerufen am 22.02.2025.
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