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Wortwolke – Lemmata

Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

Diese Wortwolke basiert auf dem automatischen Lemmatisierungsverfahren historischer Texte (CAB), das im DTA für die Textsuche angewandt wird. Die Lemmatisierung fasst sowohl Transliterationen (also bspw. ſ → s) als auch grammatische Formen (Teil, Theil, Theile, Theiles, ...) zusammen. Die Wortidentifikation (Tokenisierung) erfolgt mittels DTA-Tokwrap. Die Fontgröße der einzelnen Lemmata in der Wortwolke ist proportional zu deren Frequenz im Dokument. Lemmata, die im Dokument weniger als dreimal vorkommen, werden nicht dargestellt.


1 1. 10 12 13 2 2. 3 3. 4 6 8 9 Akt Amt Anerkennung Angehörige Annahme Anordnung Anspruch Anstalt Anstalten Anstellung Anwendung Art Art. Auffaßung Aufgabe Aufl. Ausdruck Ausspruch Ausübung B. Bayr. Bd. Beamte Bedeutung Bedingung Befehl Befugnis Begriff Begründung Behörde Beispiel Besitz Bestimmung Beziehung C. Dez. Dienst Dienstbefehl Dienstpflicht Dienstverhältnis Ehrenamt Eigentum Eigentümer Eingriff Einrichtung Einzelfall Einzelne Eisenbahn Endigung Enteignung Entschädigung Entstehung Erfüllung Ermächtigung F. Fall Falle Feststellung Ff. Fiskus Folge Form Frage Freiheit G. Gebiet Gebrauch Gebrauchserlaubnis Gebühr Gegensatz Gegenstand Gemeinde Gemeingebrauch Genossenschaft Gericht Ges. Geschäft Gesetz Gestalt Gewalt Gewährung Gierke Grenze Grund Grunddienstbarkeit Grundlage Grundsatz Grundstück Gunst Haftung Herr Inhalt Interesse Juni Klage Konzession Kraft Kreis Laband Last Lehre Leistung M. Macht Mai Maß Maßregel Meyer Mitglied Mittel Möglichkeit Nachteil Name Natur Note O. Opfer Ordnung Person Persönlichkeit Pflicht Platz Polizei Preuß. Punkt R. R.G. Recht Rechte Rechtsgeschäft Rechtsinstitut Rechtssatz Rechtssubjekt Rechtsverhältnis Regel Rücksicht S. Sache Samml. Seidel Seite Selbstverwaltungskörper Servitut Sinn St. Staat Staatsgewalt Statut Stelle Stiftung Str. Straße Stück Teil Tr. Tätigkeit Umfang Unternehmen Unternehmer Unterschied Untertan V.G. Verein Verfahren Verfügung Verhältnis Verkehr Verleihung Vertrag Vertreter Vertretung Verwaltung Verwaltungsakt Verwaltungsrecht Vgl. Voraussetzung W. Wahl Weg Weise Willen Wirkung Zeit Zivilrecht Zusammenhäng Zuständigkeit Zwang Zweck Zwecke a. aber adm. alle allein allerdings allgemein als also alt am an ander andere anders anerkennen annehmen ansehen auch auf auferlegen aufstellen aus ausdrücklich ausschließen aussprechen bedeuten bedürfen begründen behandeln bei beide beim berufen beruhen besondere besonders bestehen bestimmen bestimmt bezeichnen bezüglich bilden binden bleiben bloß bringen civilrechtlich d d. da dabei dadurch dafür dagegen daher damit dann daran darauf daraus darin darüber davon dazu daß denn derartig deshalb deutsch die diejenige dienen diese dieselbe doch dort durch dürfen eben ebenso eigen eigentlich eine einfach einmal einzeln enthalten entsprechen entsprechend entstehen entziehen er erfolgen erfüllen ergeben erhalten erkennen erklären erscheinen erst es etwa etwas f. fest ff finden frei führen für ganz gar geben gegen gegenüber gehen gehören gelten geltend gemein gemeinsam gemäß genau genügen gerade geschehen gesetzlich gewiß gewähren gewöhnlich gleich groß gut h. haben halten handeln hier i ihr ii iii im immer in indem innerhalb insbesondere insofern ja jede jen jetzt juristisch keine knüpfen kommen können lassen lediglich leisten letztere liefern liegen machen man maßgebend mehr meinen mit mögen möglich möglicherweise müssen n. nach namentlich natürlich neben nehmen nennen neu nicht nichts noch notwendig nun nur nämlich o. ob oben obrigkeitlich oder ohne ordnen persönlich pflegen polizeilich pr. privatrechtlich r. rechtlich richten richtig s. sagen schaffen schließen schon sehen sehr sein seine selbst selbstverständlich selbständig setzen sich sie so solch sollen sondern sonst sonstig soweit sprechen staatlich statt stehen stellen stillschweigend tatsächlich treffen treten tun u. um und unmittelbar unsere unten unter unterscheiden v. verbinden verlangen verleihen vermögen verschieden viel vom von vor was wegen weil weit weiter welche welchen wenigstens wenn werden wesentlich wichtig wie wieder wir wirken wirklich wirksam wo wohl wollen z. ziehen zivilrechtlich zu zugleich zulässig zum zunächst zur zustehen zwar zweit zwischen § ähnlich öffentlich öffentlichrechtlich über überall überhaupt übrig