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Wortwolke – Lemmata

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

Diese Wortwolke basiert auf dem automatischen Lemmatisierungsverfahren historischer Texte (CAB), das im DTA für die Textsuche angewandt wird. Die Lemmatisierung fasst sowohl Transliterationen (also bspw. ſ → s) als auch grammatische Formen (Teil, Theil, Theile, Theiles, ...) zusammen. Die Wortidentifikation (Tokenisierung) erfolgt mittels DTA-Tokwrap. Die Fontgröße der einzelnen Lemmata in der Wortwolke ist proportional zu deren Frequenz im Dokument. Lemmata, die im Dokument weniger als dreimal vorkommen, werden nicht dargestellt.


1 1. 10 11 13 17 1867 1868 1869 1870 1871 1872 1873 1874 1875 1876 1877 2 2. 25. 3 3. 4 4. 5 5. 50 6 6. 7 7. 8 8. 9. Abs Abs. Abschluß Absender Abteilung Amt Angelegenheit Anordnung Ansicht Anspruch Antrag Anwendung Art Art. Aufgabe Ausdruck Ausfertigung Ausführung Ausgabe Ausland Ausnahme Ausübung B. B.-G.-Bl. Bank Bankgesetz Bayern Bd. Beamte Bedeutung Bedingung Befehl Befugnis Beförderung Begriff Behörde Bekanntmachung Bericht Berlin Beschluß Beschlußfassung Beschränkung Bestimmung Betrag Betrieb Beziehung Brief Bund Bundesgebiet Bundesrat Bundesstaat Dez. Einführung Einrichtung Einzelstaat Eisenbahn Elsaß-Lothringen Entscheidung Erfindung Erfordernis Erfüllung Erklärung Ermächtigung Erteilung F. Fall Falle Febr. Feststellung Ff. Fg Folge Form Frage Gebiet Gebrauch Gebühr Gegensatz Gegenstand Geld Geltung Genehmigung Gericht Ges. Geschäft Geschäftsführung Gesetz Gesetzgebung Gewalt Gewicht Grund Grundsatz Gültigkeit H.-G.-B. Handlung I. Ii. Iii. Inhalt Instruktion Interesse Jahr Januar Juli Juni Kaiser Kompetenz Konsul Konsulat Kontrolle Kraft König Landesgesetz Mai Mark Maß Mitglied Motiv März Münze Name Natur Note Nov. Nro. Organ Ort Patent Patentamt Person Pflicht Post Postanstalt Postgesetz Postsendung Postverwaltung Preuß. Promulgation Prüfung R.-G.-Bl. R.-V Recht Rechte Rechtsgeschäft Rechtsregel Rechtssatz Rechtsvorschrift Regel Regierung Reglement Reich Reiche Reichsbank Reichsgebiet Reichsgesetz Reichsgesetzblatt Reichsgesetzgebung Reichskanzler Reichstag Reichsverfassung Rönne S. Sanktion Satz Schiff Schutz Sinn Staat Staatsgewalt Staatsr. Staatsvertrag Stelle Tag Teil Tätigkeit Umfang Urkunde Verbot Verfahren Verfassung Verfügung Verhandlung Verhältnis Verkehr Verkündigung Verletzung Verordnung Verpflichtung Vertrag Vertretung Verwaltung Verwaltungsbehörde Vgl. Voraussetzung Vorschrift W. Weg Weise Widerspruch Willen Wirkung Wort Wortlaut Z. Zahlung Zeit Zustimmung a a. abdrucken aber abs. abschließen abändern alle allein allgemein als also am amtlich an ander andere andererseits anerkennen art. auch auf aufheben aufstellen aus ausdrücklich ausführen ausschließen ausschließlich auswärtig ausüben außer b bankges. bedürfen befugen begründen bei beide bereits beruhen beschließen beschränken besondere bestehen bestehend bestimmen bestimmt betreffen betreffend bilden bis bleiben bloß bringen c d d. da dadurch dafür dagegen daher dann darauf darüber dasselbe dazu daß demnach demselben denn deshalb deutsch die diejenige diese dieselbe doch durch dürfen ebenso eigen eine einführen einzeln endlich enthalten entweder er erfolgen erforderlich ergeben ergehen erhalten erheben erklären erlangen erlassen erlaßen ermächtigen erscheinen erst erteilen es ferner feststellen ff finden folgend formell frei fremd führen für ganz gar geben gegen gegenüber gehören gelten geltend gesamt geschehen gesetzlich gestatten gewiß gewöhnlich gleich groß h. haben handeln hier hinsichtlich i. ihr im in indem innerhalb insbesondere jede jedoch juristisch kaiserlich keine kommen können la lassen lediglich letztere liegen machen man materiell maß- mehr mit müssen nach nah namentlich nehmen neu nicht nichts noch normieren nur nämlich o. ob oben oder ohne politisch post- rechtlich regeln s. sanktionieren schließen sehr sein seine selbst setzen sich sie so sofern solch sollen sondern soweit sowie sowohl staatlich staatsrechtlich stehen tatsächlich teils treffen treten u. um und unmittelbar unter unterscheiden unterwerfen v. verbinden verbindlich verfassungsmäßig verpflichten verschieden verstehen vielmehr vom von vor vorschreiben völkerrechtlich völlig was weder wegen weil weit welche welchen wenn werden wesentlich wie wohl wollen während z. zu zugleich zulässig zum zunächst zur zustehen zustehend zwar zwei zwischen §. öffentlich über überhaupt übertragen