Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Wortwolke – Lemmata

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

Diese Wortwolke basiert auf dem automatischen Lemmatisierungsverfahren historischer Texte (CAB), das im DTA für die Textsuche angewandt wird. Die Lemmatisierung fasst sowohl Transliterationen (also bspw. ſ → s) als auch grammatische Formen (Teil, Theil, Theile, Theiles, ...) zusammen. Die Wortidentifikation (Tokenisierung) erfolgt mittels DTA-Tokwrap. Die Fontgröße der einzelnen Lemmata in der Wortwolke ist proportional zu deren Frequenz im Dokument. Lemmata, die im Dokument weniger als dreimal vorkommen, werden nicht dargestellt.


1 1. 11 11. 12. 15. 16. 17 1866 1867 1868 1869 1870 1871 1872 1873 1874 1875 2 2. 23. 27. 3 3. 31. 4 4. 5 5. 6 6. 7 8 8. 9 9. Abs Abs. Abstimmung Abteilung Amt Angehörige Angelegenheit Anlage Anordnung Ansicht Anspruch Anstellung Antrag Anwendung April Art Art. Artikel Aufgabe Ausdruck Ausführung Ausland Ausländer Ausnahme Ausschuß Ausübung B. Bayern Bd. Beamte Bedeutung Befugnis Begriff Behörde Beratung Bericht Berlin Beschluß Beschlußfassung Beschränkung Bestimmung Bevollmächtigte Beziehung Bezirk Bund Bundesgebiet Bundesglied Bundesrat Bundesstaat Bundesverfassung Charakter Deutsche Deutschland Dienst Einrichtung Einzelstaat Elsaß-Lothringen Entscheidung Erfüllung Erörterung Fall Falle Feststellung Ff. Fg Fg. Folge Form Frage Funktion Gebiet Gebietshoheit Gegensatz Gegenstand Geltung Genehmigung Gericht Ges. Gesch Geschäft Gesetz Gesetzgebung Gewalt Grund Grundsatz Gründung Handlung Hoheitsrechte I. Ii. Iii. Inhalt Instruktion Interesse Jahr Januar Juli Juni Kaiser Kommission Kompetenz Kraft König Landesherr Mai Mitglied Mohl Motiv März Name Natur Nord Note Nov. Nr. Organ Organisation Person Pflicht Preuß. Preuße Preußen Prinzip Protokoll Präsident R.-G.-Bl. R.-V R.-V. Recht Rechte Rechtssatz Regel Regierung Reich Reiche Reichsbeamte Reichsbehörde Reichsgesetz Reichsgewalt Reichskanzler Reichsland Reichstag Reichsverfassung Rönne S. Satz Schutz Selbstverwaltung Sinn Sitzung Souveränität Staat Staatsangehörigkeit Staatsdienst Staatsgewalt Staatsr. Staatsrecht Stelle Stellung Stenogr. Stimme Strafe Subjekt Tag Teil Theorie Thudichum Titel Tätigkeit Umfang Unterschied Verantwortlichkeit Verfassung Verfügung Verhandlung Verhältnis Verletzung Verlust Verordnung Vertrag Vertreter Vertretung Verwaltung Vgl. Volk Voraussetzung Vorschrift W. Wahl Weg Weise Wesen Willen Wirkung Wohnsitz Württemberg Zeit Zustimmung a a. aber abs. absehen alle allein allgemein als also alt am amtlich an ander andererseits anerkennen annehmen auch auf aufheben aus ausdrücklich ausschließen auswärtig ausüben außer b bedürfen befugen begrifflich begründen bei beide bereits berufen beruhen beschränken besondere bestehen bestehend bestimmen bestimmt betreffend bezeichnen beziehen bilden bis bleiben bloß bringen d d. da dadurch dagegen daher dann darauf darüber dasselbe dazu daß demnach demselben denn deshalb deutsch die diejenige dienstlich diese dieselbe doch durch dürfen ebenso eigen einander eine einzeln endlich enthalten entscheiden entsprechen entsprechend entweder entziehen er erfolgen erforderlich ergeben erhalten erklären erlassen ernennen erscheinen erst erstrecken erteilen es ferner feststellen ff finden folgen folgend formell frei führen für ganz gar geben gegen gegenüber gehören gelten gesamt gesetzlich gewiß gleich groß h. haben handeln hier hinsichtlich hoch i. ihr im immer in indem innerhalb insbesondere jede jedoch juristisch kaiserlich keine kommen können lassen lediglich leisten letztere liegen machen man materiell mehr mehrere mit müssen nach nah namentlich neben nehmen neu nicht nichts noch norddeutsch nur nämlich o. ob oben ober obrigkeitlich oder ohne politisch preußisch privatrechtlich rechtlich richtig s. sagen schließen schon sehen sehr sein seine selbst selbstständig setzen sich sie so solch sollen sondern souverän soweit sowie sowohl staatlich staatsrechtlich statt stehen stellen süddeutsch tatsächlich teils treten u. um und unmittelbar unter unterscheiden unterwerfen v. verbinden verfassungsmäßig verpflichten verschieden vertreten viel vielmehr vollständig vom von vor vorgesetzt völlig was weder wegen weil weit welche welchen wenig wenn werden wesentlich wichtig wie wohl wollen wählen während z. zu zugleich zum zur zustehen zustehend zwar zwei zweit zwischen § §. öffentlich über überhaupt übertragen übrig