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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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Haushalt und Wohnsitz im Kirchspiel. Jn den weltlichen Kirchspiel-
versammlungen (Vestries), die bis zum Jahre 1894 die untersten Ein-
heiten der örtlichen Verwaltung, insbesondere die Träger der Armen-
pflege waren, besaßen die Frauen, sofern sie auf Grund eigenen Land-
besitzes zu den Armenlasten steuerten, gleich den Männern und den
Handelsgesellschaften das Stimmrecht. Ebenso waren sie stimmberechtigt
in den "Unions", zu denen die Kirchspiele im Jahre 1834 behufs Wahl
der Vertreter in den Armenräten zusammengefaßt wurden. Hier be-
saßen die Frauen auch das passive Wahlrecht. 1788 hatte der oben
genannte Gerichtshof darüber zu befinden, ob Frauen als Armenpfleger
gewählt werden und an den Wahlen der Armenverwaltung stimm-
berechtigt teilnehmen könnten. Auch diese Frage entschied er zugunsten
der Frauen. Das Gesetz vom Jahre 1894 erweiterte den Kreis der
wahlberechtigten und wählbaren Frauen in den Gemeinderäten, Bezirks-
räten und ähnlichen Körperschaften.

Zu den ländlichen Gemeinde- und den Bezirksräten sowie den
Armenpflegeschaften sind alle Besitzer und Mieter -- die weiblichen in-
begriffen -- stimmberechtigt, welche in der Gemeinde oder im Bezirk
wohnen. Den verheirateten Frauen, auf welche diese Bedingungen zu-
treffen, steht das Stimmrecht jedoch nur dann zu, wenn sie unabhängig
vom Manne eigenen Besitz oder ein selbständiges Einkommen aus einem
Geschäft oder einer Stellung haben. Das passive Wahlrecht zu den
genannten Körperschaften besitzen alle volljährigen Einwohner ohne
Unterschied des Geschlechtes, vorausgesetzt, daß sie seit einem Jahre in
der Gemeinde oder dem Bezirk wohnen. Eine Beschränkung des Rechtes
der Frauen besteht nur in der einen Beziehung, daß diese nicht Vor-
sitzende eines Bezirksrats sein können, weil diese Stellung mit dem
Amte des Friedensrichters verbunden ist. 1904 saßen in den englischen
Armenräten gegen 100 Frauen. Zu den Schulräten besitzen die
Frauen das aktive, seit 1870 auch das passive Wahlrecht unter den
gleichen Bedingungen wie die Männer. Wählerinnen sind in der Folge
alle steuerpflichtigen Frauen, als Schulräte können gewählt werden alle
volljährigen Frauen, welche in der betreffenden Gemeinde wohnen. 1903
hat das reaktionäre englische Schulgesetz den Frauen jedoch das passive
Wahlrecht zu den Schulverwaltungen der Grafschaft London entzogen.
Die Entrüstung darüber ist der Agitation für das politische Frauen-
wahlrecht förderlich gewesen. Seit 1869 besitzen die unabhängigen und
unverheirateten Frauen unter den gleichen Bedingungen wie die
Männer, nämlich wenn sie im eigenen Namen ein zur Armensteuer
eingeschätztes Haus innehaben, das Stimmrecht zu den Stadträten. Das
passive Wahlrecht zu diesen Körperschaften wie zu den Grafschaftsräten
wurde jedoch dem weiblichen Geschlecht damals noch nicht zuerkannt.
Mitte Juni dieses Jahres hat endlich das Oberhaus in zweiter Lesung
einen Gesetzentwurf angenommen, der den Frauen das Recht verleiht,
zu Mitgliedern der Stadt- und Grafschaftsräte gewählt zu werden.
Das Recht, als Vorsitzende eines Grafschaftsrats oder als Vorstand eines
Stadtrats zu amtieren, hat das Oberbaus den Frauen noch vorenthalten.
Stimmberechtigt zu den Grafschaftsräten sind schon seit 1888 alle weib-
lichen Besitzer und Mieter (Armensteuerzahler), mit Ausnahme der ver-
heirateten Frauen.

Die Einführung des aktiven Frauenstimmrechtes für die Stadt-
räte geschah in formell sehr einfacher Weise, nämlich durch die Be-
stimmung des Gesetzes vom Jahre 1882 über die revidierte Städte-

Haushalt und Wohnsitz im Kirchspiel. Jn den weltlichen Kirchspiel-
versammlungen (Vestries), die bis zum Jahre 1894 die untersten Ein-
heiten der örtlichen Verwaltung, insbesondere die Träger der Armen-
pflege waren, besaßen die Frauen, sofern sie auf Grund eigenen Land-
besitzes zu den Armenlasten steuerten, gleich den Männern und den
Handelsgesellschaften das Stimmrecht. Ebenso waren sie stimmberechtigt
in den „Unions‟, zu denen die Kirchspiele im Jahre 1834 behufs Wahl
der Vertreter in den Armenräten zusammengefaßt wurden. Hier be-
saßen die Frauen auch das passive Wahlrecht. 1788 hatte der oben
genannte Gerichtshof darüber zu befinden, ob Frauen als Armenpfleger
gewählt werden und an den Wahlen der Armenverwaltung stimm-
berechtigt teilnehmen könnten. Auch diese Frage entschied er zugunsten
der Frauen. Das Gesetz vom Jahre 1894 erweiterte den Kreis der
wahlberechtigten und wählbaren Frauen in den Gemeinderäten, Bezirks-
räten und ähnlichen Körperschaften.

Zu den ländlichen Gemeinde- und den Bezirksräten sowie den
Armenpflegeschaften sind alle Besitzer und Mieter — die weiblichen in-
begriffen — stimmberechtigt, welche in der Gemeinde oder im Bezirk
wohnen. Den verheirateten Frauen, auf welche diese Bedingungen zu-
treffen, steht das Stimmrecht jedoch nur dann zu, wenn sie unabhängig
vom Manne eigenen Besitz oder ein selbständiges Einkommen aus einem
Geschäft oder einer Stellung haben. Das passive Wahlrecht zu den
genannten Körperschaften besitzen alle volljährigen Einwohner ohne
Unterschied des Geschlechtes, vorausgesetzt, daß sie seit einem Jahre in
der Gemeinde oder dem Bezirk wohnen. Eine Beschränkung des Rechtes
der Frauen besteht nur in der einen Beziehung, daß diese nicht Vor-
sitzende eines Bezirksrats sein können, weil diese Stellung mit dem
Amte des Friedensrichters verbunden ist. 1904 saßen in den englischen
Armenräten gegen 100 Frauen. Zu den Schulräten besitzen die
Frauen das aktive, seit 1870 auch das passive Wahlrecht unter den
gleichen Bedingungen wie die Männer. Wählerinnen sind in der Folge
alle steuerpflichtigen Frauen, als Schulräte können gewählt werden alle
volljährigen Frauen, welche in der betreffenden Gemeinde wohnen. 1903
hat das reaktionäre englische Schulgesetz den Frauen jedoch das passive
Wahlrecht zu den Schulverwaltungen der Grafschaft London entzogen.
Die Entrüstung darüber ist der Agitation für das politische Frauen-
wahlrecht förderlich gewesen. Seit 1869 besitzen die unabhängigen und
unverheirateten Frauen unter den gleichen Bedingungen wie die
Männer, nämlich wenn sie im eigenen Namen ein zur Armensteuer
eingeschätztes Haus innehaben, das Stimmrecht zu den Stadträten. Das
passive Wahlrecht zu diesen Körperschaften wie zu den Grafschaftsräten
wurde jedoch dem weiblichen Geschlecht damals noch nicht zuerkannt.
Mitte Juni dieses Jahres hat endlich das Oberhaus in zweiter Lesung
einen Gesetzentwurf angenommen, der den Frauen das Recht verleiht,
zu Mitgliedern der Stadt- und Grafschaftsräte gewählt zu werden.
Das Recht, als Vorsitzende eines Grafschaftsrats oder als Vorstand eines
Stadtrats zu amtieren, hat das Oberbaus den Frauen noch vorenthalten.
Stimmberechtigt zu den Grafschaftsräten sind schon seit 1888 alle weib-
lichen Besitzer und Mieter (Armensteuerzahler), mit Ausnahme der ver-
heirateten Frauen.

Die Einführung des aktiven Frauenstimmrechtes für die Stadt-
räte geschah in formell sehr einfacher Weise, nämlich durch die Be-
stimmung des Gesetzes vom Jahre 1882 über die revidierte Städte-

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[60/0070] Haushalt und Wohnsitz im Kirchspiel. Jn den weltlichen Kirchspiel- versammlungen (Vestries), die bis zum Jahre 1894 die untersten Ein- heiten der örtlichen Verwaltung, insbesondere die Träger der Armen- pflege waren, besaßen die Frauen, sofern sie auf Grund eigenen Land- besitzes zu den Armenlasten steuerten, gleich den Männern und den Handelsgesellschaften das Stimmrecht. Ebenso waren sie stimmberechtigt in den „Unions‟, zu denen die Kirchspiele im Jahre 1834 behufs Wahl der Vertreter in den Armenräten zusammengefaßt wurden. Hier be- saßen die Frauen auch das passive Wahlrecht. 1788 hatte der oben genannte Gerichtshof darüber zu befinden, ob Frauen als Armenpfleger gewählt werden und an den Wahlen der Armenverwaltung stimm- berechtigt teilnehmen könnten. Auch diese Frage entschied er zugunsten der Frauen. Das Gesetz vom Jahre 1894 erweiterte den Kreis der wahlberechtigten und wählbaren Frauen in den Gemeinderäten, Bezirks- räten und ähnlichen Körperschaften. Zu den ländlichen Gemeinde- und den Bezirksräten sowie den Armenpflegeschaften sind alle Besitzer und Mieter — die weiblichen in- begriffen — stimmberechtigt, welche in der Gemeinde oder im Bezirk wohnen. Den verheirateten Frauen, auf welche diese Bedingungen zu- treffen, steht das Stimmrecht jedoch nur dann zu, wenn sie unabhängig vom Manne eigenen Besitz oder ein selbständiges Einkommen aus einem Geschäft oder einer Stellung haben. Das passive Wahlrecht zu den genannten Körperschaften besitzen alle volljährigen Einwohner ohne Unterschied des Geschlechtes, vorausgesetzt, daß sie seit einem Jahre in der Gemeinde oder dem Bezirk wohnen. Eine Beschränkung des Rechtes der Frauen besteht nur in der einen Beziehung, daß diese nicht Vor- sitzende eines Bezirksrats sein können, weil diese Stellung mit dem Amte des Friedensrichters verbunden ist. 1904 saßen in den englischen Armenräten gegen 100 Frauen. Zu den Schulräten besitzen die Frauen das aktive, seit 1870 auch das passive Wahlrecht unter den gleichen Bedingungen wie die Männer. Wählerinnen sind in der Folge alle steuerpflichtigen Frauen, als Schulräte können gewählt werden alle volljährigen Frauen, welche in der betreffenden Gemeinde wohnen. 1903 hat das reaktionäre englische Schulgesetz den Frauen jedoch das passive Wahlrecht zu den Schulverwaltungen der Grafschaft London entzogen. Die Entrüstung darüber ist der Agitation für das politische Frauen- wahlrecht förderlich gewesen. Seit 1869 besitzen die unabhängigen und unverheirateten Frauen unter den gleichen Bedingungen wie die Männer, nämlich wenn sie im eigenen Namen ein zur Armensteuer eingeschätztes Haus innehaben, das Stimmrecht zu den Stadträten. Das passive Wahlrecht zu diesen Körperschaften wie zu den Grafschaftsräten wurde jedoch dem weiblichen Geschlecht damals noch nicht zuerkannt. Mitte Juni dieses Jahres hat endlich das Oberhaus in zweiter Lesung einen Gesetzentwurf angenommen, der den Frauen das Recht verleiht, zu Mitgliedern der Stadt- und Grafschaftsräte gewählt zu werden. Das Recht, als Vorsitzende eines Grafschaftsrats oder als Vorstand eines Stadtrats zu amtieren, hat das Oberbaus den Frauen noch vorenthalten. Stimmberechtigt zu den Grafschaftsräten sind schon seit 1888 alle weib- lichen Besitzer und Mieter (Armensteuerzahler), mit Ausnahme der ver- heirateten Frauen. Die Einführung des aktiven Frauenstimmrechtes für die Stadt- räte geschah in formell sehr einfacher Weise, nämlich durch die Be- stimmung des Gesetzes vom Jahre 1882 über die revidierte Städte-

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2015-08-28T12:13:05Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-28T12:13:05Z)

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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/70>, abgerufen am 27.04.2024.