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Zebel: Verzeichnis und Außlegungen Zebelis etlicher Zufälle, welche den Menschen unversehens zuwiederfahren pflegen, nach unterschiedlichen Lauff des Monden durch die zwölff himlischen Zeichen. Braunschweig, 1669.

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wiederfahren / und werde sich zu getreuen Leuten gesellen / mit denen Er in Einigkeit sol leben / und in grosse Kundschaft kommen.

31.

Wenn einer das Maul offen vergisset.

So wird einer glückselig seyn / zwischen Leuten Vertrag zumachen / oder sich mit seinen Wiedersachern und Feinden zu versühnen / und zu vergleichen.

32.

Wenn einem die Nase gehling anhebt zu bluten.

So bedeuts / daß einem sein schwanger Weib / sol einen Sohn gebähren / oder das einer werde frembde Gäste kriegen / die ihm lieb seyn sollen.

33.

Wenn die Vogel oder Hüner einander beissen.

So bedeut es / daß einer mit einem Weiberhandel werde zuthun kriegen / und werde sich ihrer Händel annehmen / und sie verthädigen müssen / darüber in eine Rechtssachen gedeyen / oder für Gerichte gehen müssen.

34.

Wenn sich zweyne Hunde / oder sonst zwey andere Thier miteinander beissen / stossen / oder schlagen.

So wird einer von einem grossen Hadder und Zwietracht hören sagen / und mit darein vermenget werden / oder selbsten von seinen Feinden und Wiedersachern angefochten / oder außgefordert werden.

35.

Wenn einer offt gehnet.

So bedeuts / daß einer seinen Feind und Wiedersacher sol überwinden / und wird wieder seine Neyder und Mißgönner

wiederfahren / und werde sich zu getreuen Leuten gesellen / mit denen Er in Einigkeit sol leben / und in grosse Kundschaft kommen.

31.

Wenn einer das Maul offen vergisset.

So wird einer glückselig seyn / zwischen Leuten Vertrag zumachen / oder sich mit seinen Wiedersachern und Feinden zu versühnen / und zu vergleichen.

32.

Wenn einem die Nase gehling anhebt zu bluten.

So bedeuts / daß einem sein schwanger Weib / sol einen Sohn gebähren / oder das einer werde frembde Gäste kriegen / die ihm lieb seyn sollen.

33.

Wenn die Vogel oder Hüner einander beissen.

So bedeut es / daß einer mit einem Weiberhandel werde zuthun kriegen / und werde sich ihrer Händel annehmen / und sie verthädigen müssen / darüber in eine Rechtssachen gedeyen / oder für Gerichte gehen müssen.

34.

Wenn sich zweyne Hunde / oder sonst zwey andere Thier miteinander beissen / stossen / oder schlagen.

So wird einer von einem grossen Hadder und Zwietracht hören sagen / und mit darein vermenget werden / oder selbsten von seinen Feinden und Wiedersachern angefochten / oder außgefordert werden.

35.

Wenn einer offt gehnet.

So bedeuts / daß einer seinen Feind und Wiedersacher sol überwinden / und wird wieder seine Neyder und Mißgönner

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[89/0093] wiederfahren / und werde sich zu getreuen Leuten gesellen / mit denen Er in Einigkeit sol leben / und in grosse Kundschaft kommen. 31. Wenn einer das Maul offen vergisset. So wird einer glückselig seyn / zwischen Leuten Vertrag zumachen / oder sich mit seinen Wiedersachern und Feinden zu versühnen / und zu vergleichen. 32. Wenn einem die Nase gehling anhebt zu bluten. So bedeuts / daß einem sein schwanger Weib / sol einen Sohn gebähren / oder das einer werde frembde Gäste kriegen / die ihm lieb seyn sollen. 33. Wenn die Vogel oder Hüner einander beissen. So bedeut es / daß einer mit einem Weiberhandel werde zuthun kriegen / und werde sich ihrer Händel annehmen / und sie verthädigen müssen / darüber in eine Rechtssachen gedeyen / oder für Gerichte gehen müssen. 34. Wenn sich zweyne Hunde / oder sonst zwey andere Thier miteinander beissen / stossen / oder schlagen. So wird einer von einem grossen Hadder und Zwietracht hören sagen / und mit darein vermenget werden / oder selbsten von seinen Feinden und Wiedersachern angefochten / oder außgefordert werden. 35. Wenn einer offt gehnet. So bedeuts / daß einer seinen Feind und Wiedersacher sol überwinden / und wird wieder seine Neyder und Mißgönner

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Zitationshilfe: Zebel: Verzeichnis und Außlegungen Zebelis etlicher Zufälle, welche den Menschen unversehens zuwiederfahren pflegen, nach unterschiedlichen Lauff des Monden durch die zwölff himlischen Zeichen. Braunschweig, 1669, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zebel_erklaerung_1669/93>, abgerufen am 30.12.2024.