[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Von der pfläg vnd vormundschafft. Dieweil nit allein gemeinen / geschriben / Keiserlichen Rechten / sonder auch auß Gottes beuelch vnnd ordnung / vns / als Landsfürsten vnd ordenlicher Oberkeit / aufferlegt vnd gepürt / mit besstem vnd ernstlichem fleiß / stattliche vnd fleissige fürsehung züthün / auch mit vorgeschribnen gütten ordnungen darob vnd daran züsein / das witwen vnd weisen jrer person / auch haab vnd güter halb / mit schutz vnd schirm / auch verwaltung vnd versehung jrer haab vnd gütter / zü jrer wolfart vnd nutz / züm besstem trewlich versehen / verpflegt vnd gehandthabt werden. Vnnd dann wir in vnser angenden Regierung / fürnemlich der armen / verlassen weisen vnd minder järigen verordneten Pfleger oder vormünder verwaltung vnnd Administration halb / aller hand mengel oder geprechen / vnd darzü auch neben andern befunden / das nit allein von vilen solchen verordneten Pflegern vnnd vormündern / dergleichen den Amptleüten vnd Gerichten / kein auffsehen oder gebürlicher / schuldiger fleiß fürgewendt worden / Damit solche Pfleg / vnd jnen befolhne Kinder oder jungen / in Gottes forcht / gütter zucht / vnd zür arbeit / handtwercken / oder anderer übung auferzogen / darzü jre farende oder ligende haab vnd güter / züm bessten vnd trewlichsten / dermassen versehen vnd verwalten wurden / das sie in güter verwarung vnd baw / one abgang vnd schmälerung / zü der Pflegkinder vnd jungen nutz vnd fürschlag / erhalten vnd versehen weren. Sonder sind wir auch über des alles glaublich bericht worden / wie von ettlichen Pflegern vnd vormündern / allerlei vngebürliche / geschwind vnd eigennutzigkeit / vortheiliger / geuarlicher vnd auffsetziger weiß / gebraucht werden / also das etliche solcher Von der pfläg vnd vormundschafft. Dieweil nit allein gemeinen / geschriben / Keiserlichen Rechten / sonder auch auß Gottes beuelch vnnd ordnung / vns / als Landsfürsten vnd ordenlicher Oberkeit / aufferlegt vnd gepürt / mit besstem vnd ernstlichem fleiß / stattliche vnd fleissige fürsehung züthün / auch mit vorgeschribnen gütten ordnungen darob vnd daran züsein / das witwen vnd weisen jrer person / auch haab vnd güter halb / mit schutz vnd schirm / auch verwaltung vnd versehung jrer haab vnd gütter / zü jrer wolfart vnd nutz / züm besstem trewlich versehen / verpflegt vnd gehandthabt werden. Vnnd dann wir in vnser angenden Regierung / fürnemlich der armen / verlassen weisen vnd minder järigen verordneten Pfleger oder vormünder verwaltung vnnd Administration halb / aller hand mengel oder geprechen / vnd darzü auch neben andern befunden / das nit allein von vilen solchen verordneten Pflegern vnnd vormündern / dergleichen den Amptleüten vnd Gerichten / kein auffsehen oder gebürlicher / schuldiger fleiß fürgewendt worden / Damit solche Pfleg / vñ jnen befolhne Kinder oder jungen / in Gottes forcht / gütter zucht / vñ zür arbeit / handtwercken / oder anderer übung auferzogen / darzü jre farende oder ligende haab vnd güter / züm bessten vnd trewlichsten / dermassen versehen vnd verwalten wurden / das sie in güter verwarung vnd baw / one abgang vnd schmälerung / zü der Pflegkinder vnd jungen nutz vnd fürschlag / erhalten vnd versehen weren. 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Sonder sind wir auch über des alles glaublich bericht worden / wie von ettlichen Pflegern vnd vormündern / allerlei vngebürliche / geschwind vnd eigennutzigkeit / vortheiliger / geuarlicher vnd auffsetziger weiß / gebraucht werden / also das etliche solcher </p> </div> </body> </text> </TEI> [36/0077]
Von der pfläg vnd vormundschafft.
Dieweil nit allein gemeinen / geschriben / Keiserlichen Rechten / sonder auch auß Gottes beuelch vnnd ordnung / vns / als Landsfürsten vnd ordenlicher Oberkeit / aufferlegt vnd gepürt / mit besstem vnd ernstlichem fleiß / stattliche vnd fleissige fürsehung züthün / auch mit vorgeschribnen gütten ordnungen darob vnd daran züsein / das witwen vnd weisen jrer person / auch haab vnd güter halb / mit schutz vnd schirm / auch verwaltung vnd versehung jrer haab vnd gütter / zü jrer wolfart vnd nutz / züm besstem trewlich versehen / verpflegt vnd gehandthabt werden.
Vnnd dann wir in vnser angenden Regierung / fürnemlich der armen / verlassen weisen vnd minder järigen verordneten Pfleger oder vormünder verwaltung vnnd Administration halb / aller hand mengel oder geprechen / vnd darzü auch neben andern befunden / das nit allein von vilen solchen verordneten Pflegern vnnd vormündern / dergleichen den Amptleüten vnd Gerichten / kein auffsehen oder gebürlicher / schuldiger fleiß fürgewendt worden / Damit solche Pfleg / vñ jnen befolhne Kinder oder jungen / in Gottes forcht / gütter zucht / vñ zür arbeit / handtwercken / oder anderer übung auferzogen / darzü jre farende oder ligende haab vnd güter / züm bessten vnd trewlichsten / dermassen versehen vnd verwalten wurden / das sie in güter verwarung vnd baw / one abgang vnd schmälerung / zü der Pflegkinder vnd jungen nutz vnd fürschlag / erhalten vnd versehen weren. Sonder sind wir auch über des alles glaublich bericht worden / wie von ettlichen Pflegern vnd vormündern / allerlei vngebürliche / geschwind vnd eigennutzigkeit / vortheiliger / geuarlicher vnd auffsetziger weiß / gebraucht werden / also das etliche solcher
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/77>, abgerufen am 04.07.2024. |