[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Von der pfläg vnd vormundschafft. Dieweil nit allein gemeinen / geschriben / Keiserlichen Rechten / sonder auch auß Gottes beuelch vnnd ordnung / vns / als Landsfürsten vnd ordenlicher Oberkeit / aufferlegt vnd gepürt / mit besstem vnd ernstlichem fleiß / stattliche vnd fleissige fürsehung züthün / auch mit vorgeschribnen gütten ordnungen darob vnd daran züsein / das witwen vnd weisen jrer person / auch haab vnd güter halb / mit schutz vnd schirm / auch verwaltung vnd versehung jrer haab vnd gütter / zü jrer wolfart vnd nutz / züm besstem trewlich versehen / verpflegt vnd gehandthabt werden. Vnnd dann wir in vnser angenden Regierung / fürnemlich der armen / verlassen weisen vnd minder järigen verordneten Pfleger oder vormünder verwaltung vnnd Administration halb / aller hand mengel oder geprechen / vnd darzü auch neben andern befunden / das nit allein von vilen solchen verordneten Pflegern vnnd vormündern / dergleichen den Amptleüten vnd Gerichten / kein auffsehen oder gebürlicher / schuldiger fleiß fürgewendt worden / Damit solche Pfleg / vnd jnen befolhne Kinder oder jungen / in Gottes forcht / gütter zucht / vnd zür arbeit / handtwercken / oder anderer übung auferzogen / darzü jre farende oder ligende haab vnd güter / züm bessten vnd trewlichsten / dermassen versehen vnd verwalten wurden / das sie in güter verwarung vnd baw / one abgang vnd schmälerung / zü der Pflegkinder vnd jungen nutz vnd fürschlag / erhalten vnd versehen weren. Sonder sind wir auch über des alles glaublich bericht worden / wie von ettlichen Pflegern vnd vormündern / allerlei vngebürliche / geschwind vnd eigennutzigkeit / vortheiliger / geuarlicher vnd auffsetziger weiß / gebraucht werden / also das etliche solcher Von der pfläg vnd vormundschafft. Dieweil nit allein gemeinen / geschriben / Keiserlichen Rechten / sonder auch auß Gottes beuelch vnnd ordnung / vns / als Landsfürsten vnd ordenlicher Oberkeit / aufferlegt vnd gepürt / mit besstem vnd ernstlichem fleiß / stattliche vnd fleissige fürsehung züthün / auch mit vorgeschribnen gütten ordnungen darob vnd daran züsein / das witwen vnd weisen jrer person / auch haab vnd güter halb / mit schutz vnd schirm / auch verwaltung vnd versehung jrer haab vnd gütter / zü jrer wolfart vnd nutz / züm besstem trewlich versehen / verpflegt vnd gehandthabt werden. Vnnd dann wir in vnser angenden Regierung / fürnemlich der armen / verlassen weisen vnd minder järigen verordneten Pfleger oder vormünder verwaltung vnnd Administration halb / aller hand mengel oder geprechen / vnd darzü auch neben andern befunden / das nit allein von vilen solchen verordneten Pflegern vnnd vormündern / dergleichen den Amptleüten vnd Gerichten / kein auffsehen oder gebürlicher / schuldiger fleiß fürgewendt worden / Damit solche Pfleg / vñ jnen befolhne Kinder oder jungen / in Gottes forcht / gütter zucht / vñ zür arbeit / handtwercken / oder anderer übung auferzogen / darzü jre farende oder ligende haab vnd güter / züm bessten vnd trewlichsten / dermassen versehen vnd verwalten wurden / das sie in güter verwarung vnd baw / one abgang vnd schmälerung / zü der Pflegkinder vnd jungen nutz vnd fürschlag / erhalten vnd versehen weren. Sonder sind wir auch über des alles glaublich bericht worden / wie von ettlichen Pflegern vnd vormündern / allerlei vngebürliche / geschwind vnd eigennutzigkeit / vortheiliger / geuarlicher vnd auffsetziger weiß / gebraucht werden / also das etliche solcher <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0077" n="36"/> </div> <div> <head>Von der pfläg vnd vormundschafft.<lb/></head> <p>Dieweil nit allein gemeinen / geschriben / Keiserlichen Rechten / sonder auch auß Gottes beuelch vnnd ordnung / vns / als Landsfürsten vnd ordenlicher Oberkeit / aufferlegt vnd gepürt / mit besstem vnd ernstlichem fleiß / stattliche vnd fleissige fürsehung züthün / auch mit vorgeschribnen gütten ordnungen darob vnd daran züsein / das witwen vnd weisen jrer person / auch haab vnd güter halb / mit schutz vnd schirm / auch verwaltung vnd versehung jrer haab vnd gütter / zü jrer wolfart vnd nutz / züm besstem trewlich versehen / verpflegt vnd gehandthabt werden.</p> <p>Vnnd dann wir in vnser angenden Regierung / fürnemlich der armen / verlassen weisen vnd minder järigen verordneten Pfleger oder vormünder verwaltung vnnd Administration halb / aller hand mengel oder geprechen / vnd darzü auch neben andern befunden / das nit allein von vilen solchen verordneten Pflegern vnnd vormündern / dergleichen den Amptleüten vnd Gerichten / kein auffsehen oder gebürlicher / schuldiger fleiß fürgewendt worden / Damit solche Pfleg / vñ jnen befolhne Kinder oder jungen / in Gottes forcht / gütter zucht / vñ zür arbeit / handtwercken / oder anderer übung auferzogen / darzü jre farende oder ligende haab vnd güter / züm bessten vnd trewlichsten / dermassen versehen vnd verwalten wurden / das sie in güter verwarung vnd baw / one abgang vnd schmälerung / zü der Pflegkinder vnd jungen nutz vnd fürschlag / erhalten vnd versehen weren. Sonder sind wir auch über des alles glaublich bericht worden / wie von ettlichen Pflegern vnd vormündern / allerlei vngebürliche / geschwind vnd eigennutzigkeit / vortheiliger / geuarlicher vnd auffsetziger weiß / gebraucht werden / also das etliche solcher </p> </div> </body> </text> </TEI> [36/0077]
Von der pfläg vnd vormundschafft.
Dieweil nit allein gemeinen / geschriben / Keiserlichen Rechten / sonder auch auß Gottes beuelch vnnd ordnung / vns / als Landsfürsten vnd ordenlicher Oberkeit / aufferlegt vnd gepürt / mit besstem vnd ernstlichem fleiß / stattliche vnd fleissige fürsehung züthün / auch mit vorgeschribnen gütten ordnungen darob vnd daran züsein / das witwen vnd weisen jrer person / auch haab vnd güter halb / mit schutz vnd schirm / auch verwaltung vnd versehung jrer haab vnd gütter / zü jrer wolfart vnd nutz / züm besstem trewlich versehen / verpflegt vnd gehandthabt werden.
Vnnd dann wir in vnser angenden Regierung / fürnemlich der armen / verlassen weisen vnd minder järigen verordneten Pfleger oder vormünder verwaltung vnnd Administration halb / aller hand mengel oder geprechen / vnd darzü auch neben andern befunden / das nit allein von vilen solchen verordneten Pflegern vnnd vormündern / dergleichen den Amptleüten vnd Gerichten / kein auffsehen oder gebürlicher / schuldiger fleiß fürgewendt worden / Damit solche Pfleg / vñ jnen befolhne Kinder oder jungen / in Gottes forcht / gütter zucht / vñ zür arbeit / handtwercken / oder anderer übung auferzogen / darzü jre farende oder ligende haab vnd güter / züm bessten vnd trewlichsten / dermassen versehen vnd verwalten wurden / das sie in güter verwarung vnd baw / one abgang vnd schmälerung / zü der Pflegkinder vnd jungen nutz vnd fürschlag / erhalten vnd versehen weren. Sonder sind wir auch über des alles glaublich bericht worden / wie von ettlichen Pflegern vnd vormündern / allerlei vngebürliche / geschwind vnd eigennutzigkeit / vortheiliger / geuarlicher vnd auffsetziger weiß / gebraucht werden / also das etliche solcher
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |