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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Wer / vnd wie manlaster angeben soll.

Vnd wiewol ein jeder frommer Christ / auß Göttlicher liebgeneigt sein soll / das lob Gottes züfürdern / seinen allerheiligsten namen zü ehren / vnd züerhaltung brüderlicher lieb / alle sündtliche vnd ergerliche laster vnnd vntrew abzüschaffen / des wir vns / als einem Christenlichen Fürsten / dem das übel züstraffen sonderlich beuolhen / schuldig erkennen / vnd für vns selbs geneigt seind. Noch dann vnd da mit je hierinnen / vnd souil an vns / nicht versompt / sonder ein Göttlicher / Christenlicher vnd ehrlicher wandel / zü einer gezeügnuß des Euangelij vnd vnsers glaubens gefürt / das güt gefürdert / vnd böß außgereit werd. So gebieten wir euch allen vnd jeden / vnsern Ober vnnd vnder amptleüten / auch Burgermeister / Schultheissen / Gerichten / Räthen vnd gemeinden / aller vnser Stett vnd Flecken / vnsers Fürstenthumbs Würtemberg / niemanden außgenommen / bei den pflichten vnd eiden / damit jhr vns zügethon vnd verwandt seind / ernstlich / vnd wöllen / wa es sich hinfüro / in vnserm Fürstenthumb / begeben / das jemands in den vorbestimpten / oder auch volgenden lastern / des Gotslesterns / Eebruchs / Hürey / Kuplens / zü vnd Voltrinckens / Spilens / böser verbotner Kauff / wücherlicher conträcten / vnd ander der gleichen ergerlichen sachen / wes namens die sind / betretten erfunden / sehen / hörn / vnd vernemen werd / jr die vnderthonen wöllen das von stundan vnsern Amptleüten fürbringen / vnd niemands verschonen / auch jhr vnsere Amptleüt / so euch das also fürkompt / oder jhr deß für euch selbs gewar werden / mit höchstem fleiß / die übertretter zü handen bringet / sie zür straff anhaltet / wes an Gelt / onnachläßlich einziehen / vnd was leib oder leben berürt / damit rechtlich fürfaret / auch was geurteilt / one verzug volstreckt / vnd jhr vnser Gericht / laut vnd innhalt diß vnsers mandats /

Wer / vnd wie manlaster angeben soll.

Vnd wiewol ein jeder frommer Christ / auß Göttlicher liebgeneigt sein soll / das lob Gottes züfürdern / seinen allerheiligsten namen zü ehren / vnd züerhaltung brüderlicher lieb / alle sündtliche vnd ergerliche laster vnnd vntrew abzüschaffen / des wir vns / als einem Christenlichen Fürsten / dem das übel züstraffen sonderlich beuolhen / schuldig erkennen / vnd für vns selbs geneigt seind. Noch dañ vnd da mit je hierinnen / vñ souil an vns / nicht versompt / sonder ein Göttlicher / Christenlicher vnd ehrlicher wandel / zü einer gezeügnuß des Euangelij vnd vnsers glaubens gefürt / das güt gefürdert / vnd böß außgereit werd. So gebieten wir euch allen vnd jeden / vnsern Ober vnnd vnder amptleüten / auch Burgermeister / Schultheissen / Gerichten / Räthen vnd gemeinden / aller vnser Stett vnd Flecken / vnsers Fürstenthumbs Würtemberg / niemanden außgenommen / bei den pflichten vnd eiden / damit jhr vns zügethon vnd verwandt seind / ernstlich / vnd wöllen / wa es sich hinfüro / in vnserm Fürstenthumb / begeben / das jemands in den vorbestimpten / oder auch volgenden lastern / des Gotslesterns / Eebruchs / Hürey / Kuplens / zü vnd Voltrinckens / Spilens / böser verbotner Kauff / wücherlicher conträcten / vñ ander der gleichen ergerlichen sachen / wes namens die sind / betretten erfunden / sehen / hörn / vnd vernemen werd / jr die vnderthonen wöllen das von stundan vnsern Amptleüten fürbringen / vnd niemands verschonen / auch jhr vnsere Amptleüt / so euch das also fürkompt / oder jhr deß für euch selbs gewar werden / mit höchstem fleiß / die übertretter zü handen bringet / sie zür straff anhaltet / wes an Gelt / onnachläßlich einziehen / vnd was leib oder leben berürt / damit rechtlich fürfaret / auch was geurteilt / one verzug volstreckt / vnd jhr vnser Gericht / laut vnd innhalt diß vnsers mandats /

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[0072] Wer / vnd wie manlaster angeben soll. Vnd wiewol ein jeder frommer Christ / auß Göttlicher liebgeneigt sein soll / das lob Gottes züfürdern / seinen allerheiligsten namen zü ehren / vnd züerhaltung brüderlicher lieb / alle sündtliche vnd ergerliche laster vnnd vntrew abzüschaffen / des wir vns / als einem Christenlichen Fürsten / dem das übel züstraffen sonderlich beuolhen / schuldig erkennen / vnd für vns selbs geneigt seind. Noch dañ vnd da mit je hierinnen / vñ souil an vns / nicht versompt / sonder ein Göttlicher / Christenlicher vnd ehrlicher wandel / zü einer gezeügnuß des Euangelij vnd vnsers glaubens gefürt / das güt gefürdert / vnd böß außgereit werd. So gebieten wir euch allen vnd jeden / vnsern Ober vnnd vnder amptleüten / auch Burgermeister / Schultheissen / Gerichten / Räthen vnd gemeinden / aller vnser Stett vnd Flecken / vnsers Fürstenthumbs Würtemberg / niemanden außgenommen / bei den pflichten vnd eiden / damit jhr vns zügethon vnd verwandt seind / ernstlich / vnd wöllen / wa es sich hinfüro / in vnserm Fürstenthumb / begeben / das jemands in den vorbestimpten / oder auch volgenden lastern / des Gotslesterns / Eebruchs / Hürey / Kuplens / zü vnd Voltrinckens / Spilens / böser verbotner Kauff / wücherlicher conträcten / vñ ander der gleichen ergerlichen sachen / wes namens die sind / betretten erfunden / sehen / hörn / vnd vernemen werd / jr die vnderthonen wöllen das von stundan vnsern Amptleüten fürbringen / vnd niemands verschonen / auch jhr vnsere Amptleüt / so euch das also fürkompt / oder jhr deß für euch selbs gewar werden / mit höchstem fleiß / die übertretter zü handen bringet / sie zür straff anhaltet / wes an Gelt / onnachläßlich einziehen / vnd was leib oder leben berürt / damit rechtlich fürfaret / auch was geurteilt / one verzug volstreckt / vnd jhr vnser Gericht / laut vnd innhalt diß vnsers mandats /

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/72>, abgerufen am 21.11.2024.