Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

zütragen verbotten sein / allein mögen jhre Döchtern vnnd Junckfrawen / ein haarbendlin vnd gürtel von seidin tragen.

Darzü sollen sie kein andern / dann schlecht Beltz / von Lämern / Geissen / vnd dergleichen schlechte fütter / alles vnuerbrembdt / antragen vnd machen lassen.

Von Burgern vnd einwonern in Stetten.

Setzen / ordnen vnd wöllen wir / das die gemeinen Burger / Handtwercker / vnd gemeine krämer / kein gold / silber / perlin / samat oder seidin / noch zerstickelt / zerschnitten oder verbrembdte kleider / es seien paret / wames / hosen oder röck / auch kein Marder oder dergleichen kostliche fütter / tragen / sonder sich an rauhen füttern mit geringen möschen / füchsen / lämmern / vnd dergleichen / benügen lassen sollen.

Deßgleichen sollen sich jhre haußfrawen vnd kinder / in jhrer kleidung auch halten / doch mögen sie die hohen vnnd schauben röck / mit attlaß oder anderer seidin (aber gar nit samat) oben herumb / vnd fornen auff den ermlen / vnd ferner nit belegen / vnd an die vnderröck sollen sie / die weiber / nit mehr noch weitter / dann ein plegin von tüch / setzen vnd machen / Aber die gemeinen Burgers töchtern jhre vnderröck mit zweien tüchin plegin verbremen. Deßgleichen mögen auch solche gemeine Burgers weiber vnd döchtern / krägen mit seidin verneet / schleier mit guldin leistlin / nit über zwen finger breit / ein gürtel oder bortten / nit über fünff guldin werdt / deßgleichen die junckfrawen ein Samatin haarbendlin mit Silberin spangen tragen.

zütragen verbotten sein / allein mögen jhre Döchtern vnnd Junckfrawen / ein haarbendlin vnd gürtel von seidin tragen.

Darzü sollen sie kein andern / dañ schlecht Beltz / von Lämern / Geissen / vnd dergleichen schlechte fütter / alles vnuerbrembdt / antragen vnd machen lassen.

Von Burgern vnd einwonern in Stetten.

Setzen / ordnen vnd wöllen wir / das die gemeinen Burger / Handtwercker / vñ gemeine krämer / kein gold / silber / perlin / samat oder seidin / noch zerstickelt / zerschnitten oder verbrembdte kleider / es seien paret / wames / hosen oder röck / auch kein Marder oder dergleichen kostliche fütter / tragen / sonder sich an rauhen füttern mit geringen möschen / füchsen / lämmern / vnd dergleichen / benügen lassen sollen.

Deßgleichen sollen sich jhre haußfrawen vnd kinder / in jhrer kleidung auch halten / doch mögen sie die hohen vnnd schauben röck / mit attlaß oder anderer seidin (aber gar nit samat) oben herumb / vnd fornen auff den ermlen / vnd ferner nit belegen / vnd an die vnderröck sollen sie / die weiber / nit mehr noch weitter / dann ein plegin von tüch / setzen vnd machen / Aber die gemeinen Burgers töchtern jhre vnderröck mit zweien tüchin plegin verbremen. Deßgleichen mögen auch solche gemeine Burgers weiber vnd döchtern / krägen mit seidin verneet / schleier mit guldin leistlin / nit über zwen finger breit / ein gürtel oder bortten / nit über fünff guldin werdt / deßgleichen die junckfrawen ein Samatin haarbendlin mit Silberin spangen tragen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0062"/>
zütragen                      verbotten sein / allein mögen jhre Döchtern vnnd Junckfrawen / ein haarbendlin                      vnd gürtel von seidin tragen.</p>
        <p>Darzü sollen sie kein andern / dan&#x0303; schlecht Beltz / von Lämern /                      Geissen / vnd dergleichen schlechte fütter / alles vnuerbrembdt / antragen vnd                      machen lassen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von Burgern vnd einwonern in Stetten.<lb/></head>
        <p>Setzen / ordnen vnd wöllen wir / das die gemeinen Burger / Handtwercker / vn&#x0303; gemeine krämer / kein gold / silber / perlin / samat oder seidin                      / noch zerstickelt / zerschnitten oder verbrembdte kleider / es seien paret /                      wames / hosen oder röck / auch kein Marder oder dergleichen kostliche fütter /                      tragen / sonder sich an rauhen füttern mit geringen möschen / füchsen / lämmern                      / vnd dergleichen / benügen lassen sollen.</p>
        <p>Deßgleichen sollen sich jhre haußfrawen vnd kinder / in jhrer kleidung auch                      halten / doch mögen sie die hohen vnnd schauben röck / mit attlaß oder anderer                      seidin (aber gar nit samat) oben herumb / vnd fornen auff den ermlen / vnd                      ferner nit belegen / vnd an die vnderröck sollen sie / die weiber / nit mehr                      noch weitter / dann ein plegin von tüch / setzen vnd machen / Aber die gemeinen                      Burgers töchtern jhre vnderröck mit zweien tüchin plegin verbremen. Deßgleichen                      mögen auch solche gemeine Burgers weiber vnd döchtern / krägen mit seidin                      verneet / schleier mit guldin leistlin / nit über zwen finger breit / ein gürtel                      oder bortten / nit über fünff guldin werdt / deßgleichen die junckfrawen ein                      Samatin haarbendlin mit Silberin spangen tragen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0062] zütragen verbotten sein / allein mögen jhre Döchtern vnnd Junckfrawen / ein haarbendlin vnd gürtel von seidin tragen. Darzü sollen sie kein andern / dañ schlecht Beltz / von Lämern / Geissen / vnd dergleichen schlechte fütter / alles vnuerbrembdt / antragen vnd machen lassen. Von Burgern vnd einwonern in Stetten. Setzen / ordnen vnd wöllen wir / das die gemeinen Burger / Handtwercker / vñ gemeine krämer / kein gold / silber / perlin / samat oder seidin / noch zerstickelt / zerschnitten oder verbrembdte kleider / es seien paret / wames / hosen oder röck / auch kein Marder oder dergleichen kostliche fütter / tragen / sonder sich an rauhen füttern mit geringen möschen / füchsen / lämmern / vnd dergleichen / benügen lassen sollen. Deßgleichen sollen sich jhre haußfrawen vnd kinder / in jhrer kleidung auch halten / doch mögen sie die hohen vnnd schauben röck / mit attlaß oder anderer seidin (aber gar nit samat) oben herumb / vnd fornen auff den ermlen / vnd ferner nit belegen / vnd an die vnderröck sollen sie / die weiber / nit mehr noch weitter / dann ein plegin von tüch / setzen vnd machen / Aber die gemeinen Burgers töchtern jhre vnderröck mit zweien tüchin plegin verbremen. Deßgleichen mögen auch solche gemeine Burgers weiber vnd döchtern / krägen mit seidin verneet / schleier mit guldin leistlin / nit über zwen finger breit / ein gürtel oder bortten / nit über fünff guldin werdt / deßgleichen die junckfrawen ein Samatin haarbendlin mit Silberin spangen tragen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/62
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/62>, abgerufen am 22.12.2024.