Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

Es soll auch der Saltzkauff / mit scheiben abheben / oder beim malter zükauffen / in Dörffern vnd Flecken auffgehaben / vnd nit mehr gebraucht / sonder der Saltzkauff / ausser bewegenden vrsachen / allein beiden Amptstetten / mit richtiger ordnung beleiben / vnd da erhalten werden. Doch wo vnser vnderthon einer / in der Amptstatt / dahin er gehörig / vnd ein gemeiner Saltzkauff erhalten würt / von gemeinen Saltzkauff ein scheiben Saltz / jhme zü seinem haußbrauch zükauffen zügeben / erfordern wurd / das soll einem jeden nit versagt / sonder gegeben werden / wie einem andern eingeseßnen Burger in der Amptstatt.

Den Fürleüten in Flecken / Saltz von simerin / zü simerin außzümessen / vnd den vnderthonen zü jhrem haußbrauch zü kauffen zügeben / darzü mit den vnderthonen in Dörffern scheibsaltz gegen Weinzüstechen / soll es nit abgeschlagen sein.

Doch so soll den vnderthonen / sollich gestochen Saltz wider züuerkauffen / anderst nit gestattet werden / dann bei der scheiben / vnd nit außzümessen / beiconfiscierung des saltz.

Dweil nun der Saltzkauff allein bei den Stetten erhalten soll werden / so verordnen vnd wöllen wir auch / das die Stett dargegen / den Saltzkauff jeder zeit / mit einem solchen vorratherhalten / das bei vnsern vnderthonen / deß halb kein klag oder mangel eruolgen / noch geschehen möge.

Pfälkauff halber.

Vnd nach dem wir / von vnser geliebter Landschafft / beschwerlich klagend befunden / das von den jhenigen / so pfäl

Es soll auch der Saltzkauff / mit scheiben abheben / oder beim malter zükauffen / in Dörffern vnd Flecken auffgehaben / vnd nit mehr gebraucht / sonder der Saltzkauff / ausser bewegenden vrsachen / allein beiden Amptstetten / mit richtiger ordnung beleiben / vnd da erhalten werden. Doch wo vnser vnderthon einer / in der Amptstatt / dahin er gehörig / vnd ein gemeiner Saltzkauff erhalten würt / von gemeinẽ Saltzkauff ein scheiben Saltz / jhme zü seinem haußbrauch zükauffen zügeben / erfordern wurd / das soll einem jeden nit versagt / sonder gegeben werden / wie einem andern eingeseßnen Burger in der Amptstatt.

Den Fürleüten in Flecken / Saltz von simerin / zü simerin außzümessen / vnd den vnderthonen zü jhrem haußbrauch zü kauffen zügeben / darzü mit den vnderthonen in Dörffern scheibsaltz gegen Weinzüstechen / soll es nit abgeschlagen sein.

Doch so soll den vnderthonen / sollich gestochen Saltz wider züuerkauffen / anderst nit gestattet werden / dann bei der scheiben / vnd nit außzümessen / beiconfiscierung des saltz.

Dweil nun der Saltzkauff allein bei den Stetten erhalten soll werden / so verordnen vnd wöllen wir auch / das die Stett dargegen / den Saltzkauff jeder zeit / mit einem solchen vorratherhalten / das bei vnsern vnderthonen / deß halb kein klag oder mangel eruolgen / noch geschehen möge.

Pfälkauff halber.

Vnd nach dem wir / von vnser geliebter Landschafft / beschwerlich klagend befunden / das von den jhenigen / so pfäl

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0049" n="22"/>
        <p>Es soll auch der Saltzkauff / mit scheiben abheben / oder beim malter zükauffen /                      in Dörffern vnd Flecken auffgehaben / vnd nit mehr gebraucht / sonder der                      Saltzkauff / ausser bewegenden vrsachen / allein beiden Amptstetten / mit                      richtiger ordnung beleiben / vnd da erhalten werden. Doch wo vnser vnderthon                      einer / in der Amptstatt / dahin er gehörig / vnd ein gemeiner Saltzkauff                      erhalten würt / von gemeine&#x0303; Saltzkauff ein scheiben Saltz / jhme                      zü seinem haußbrauch zükauffen zügeben / erfordern wurd / das soll einem jeden                      nit versagt / sonder gegeben werden / wie einem andern eingeseßnen Burger in der                      Amptstatt.</p>
        <p>Den Fürleüten in Flecken / Saltz von simerin / zü simerin außzümessen / vnd den                      vnderthonen zü jhrem haußbrauch zü kauffen zügeben / darzü mit den vnderthonen                      in Dörffern scheibsaltz gegen Weinzüstechen / soll es nit abgeschlagen sein.</p>
        <p>Doch so soll den vnderthonen / sollich gestochen Saltz wider züuerkauffen /                      anderst nit gestattet werden / dann bei der scheiben / vnd nit außzümessen /                      beiconfiscierung des saltz.</p>
        <p>Dweil nun der Saltzkauff allein bei den Stetten erhalten soll werden / so                      verordnen vnd wöllen wir auch / das die Stett dargegen / den Saltzkauff jeder                      zeit / mit einem solchen vorratherhalten / das bei vnsern vnderthonen / deß halb                      kein klag oder mangel eruolgen / noch geschehen möge.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Pfälkauff halber.<lb/></head>
        <p>Vnd nach dem wir / von vnser geliebter Landschafft / beschwerlich klagend                      befunden / das von den jhenigen / so pfäl
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[22/0049] Es soll auch der Saltzkauff / mit scheiben abheben / oder beim malter zükauffen / in Dörffern vnd Flecken auffgehaben / vnd nit mehr gebraucht / sonder der Saltzkauff / ausser bewegenden vrsachen / allein beiden Amptstetten / mit richtiger ordnung beleiben / vnd da erhalten werden. Doch wo vnser vnderthon einer / in der Amptstatt / dahin er gehörig / vnd ein gemeiner Saltzkauff erhalten würt / von gemeinẽ Saltzkauff ein scheiben Saltz / jhme zü seinem haußbrauch zükauffen zügeben / erfordern wurd / das soll einem jeden nit versagt / sonder gegeben werden / wie einem andern eingeseßnen Burger in der Amptstatt. Den Fürleüten in Flecken / Saltz von simerin / zü simerin außzümessen / vnd den vnderthonen zü jhrem haußbrauch zü kauffen zügeben / darzü mit den vnderthonen in Dörffern scheibsaltz gegen Weinzüstechen / soll es nit abgeschlagen sein. Doch so soll den vnderthonen / sollich gestochen Saltz wider züuerkauffen / anderst nit gestattet werden / dann bei der scheiben / vnd nit außzümessen / beiconfiscierung des saltz. Dweil nun der Saltzkauff allein bei den Stetten erhalten soll werden / so verordnen vnd wöllen wir auch / das die Stett dargegen / den Saltzkauff jeder zeit / mit einem solchen vorratherhalten / das bei vnsern vnderthonen / deß halb kein klag oder mangel eruolgen / noch geschehen möge. Pfälkauff halber. Vnd nach dem wir / von vnser geliebter Landschafft / beschwerlich klagend befunden / das von den jhenigen / so pfäl

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/49
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/49>, abgerufen am 03.12.2024.