Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

Demnach so sollen alle vnsere Vnderthonen / die solchs sehen / hörn / oder darzü erfordert werden / schuldig vnd pflichtig sein züzülauffen / vnd den fridbrecher / bei jrn glipten / vnd eiden / helffen zü handthaben / gefencklich anzünemen / vnd vnsern Amptleüten zü über antwurten / damit dieselben wie sich gebürt gestrafft / deß gleichen soll das auff obgemelte todschleger / vnnd die so andere auff den tod verwundt hetten / verstanden werden.

Wa aber die / so solchs hören / sehen / oder darzü erfordert / den Todschleger / oder den / der andere wie gemelt verwundt / oder wider gebotten friden / mißhandlet vnd schliege / nit angreiffen / noch handthaben wurden / die sollen mit ernst hertiglich / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / auch jrer person thüns vnd lassens halben / gestrafft werden.

Wölther mass die felddieb gestrafft werden sollen.

Vns hat auch vilfeltig angelangt / das vil verrüchter vnd vnchristlicher Christen / dz heilig wort Gottes fälschlich versteen / verkern / vnd außlegen wöllen / als solt Gott alle ding gemein züsein beschaffen / derwegen sie steelen gar für kein sünd halten / es ist auch weder in heüsern noch beschlossen gärten / oder offnem feld / vor jnen gar nichts sicher / vnd bedencken nit / dz Gott der Herr im sechsten gebott / steelen / Ja auch im zehenden gebott / alle vnordenliche begird / zü des nächsten gütern bei peen ewiger verdamnuß verbotten / zü dem das natürlich gesatz auch darwider / vnd die Kaiserliche geschribne Recht / vnnd des Reichs halßgerichts ordnung / dem steelen / die straff henckens aufferlegt haben.

Demnach so sollen alle vnsere Vnderthonen / die solchs sehen / hörn / oder darzü erfordert werden / schuldig vñ pflichtig sein züzülauffen / vnd den fridbrecher / bei jrn glipten / vñ eiden / helffen zü handthaben / gefencklich anzünemen / vnd vnsern Amptleüten zü über antwurten / damit dieselben wie sich gebürt gestrafft / deß gleichen soll das auff obgemelte todschleger / vnnd die so andere auff den tod verwundt hetten / verstanden werden.

Wa aber die / so solchs hören / sehen / oder darzü erfordert / den Todschleger / oder den / der andere wie gemelt verwundt / oder wider gebotten friden / mißhandlet vnd schliege / nit angreiffen / noch handthaben wurden / die sollen mit ernst hertiglich / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / auch jrer person thüns vnd lassens halben / gestrafft werden.

Wölther mass die felddieb gestrafft werden sollen.

Vns hat auch vilfeltig angelangt / das vil verrüchter vnd vnchristlicher Christen / dz heilig wort Gottes fälschlich versteen / verkern / vnd außlegen wöllen / als solt Gott alle ding gemein züsein beschaffen / derwegen sie steelen gar für kein sünd halten / es ist auch weder in heüsern noch beschlossen gärten / oder offnem feld / vor jnen gar nichts sicher / vnd bedencken nit / dz Gott der Herr im sechsten gebott / steelen / Ja auch im zehenden gebott / alle vnordenliche begird / zü des nächsten gütern bei peen ewiger verdamnuß verbotten / zü dem das natürlich gesatz auch darwider / vnd die Kaiserliche geschribne Recht / vnnd des Reichs halßgerichts ordnung / dem steelen / die straff henckens aufferlegt haben.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0020"/>
        <p>Demnach so sollen alle vnsere Vnderthonen / die solchs sehen / hörn / oder darzü                      erfordert werden / schuldig vn&#x0303; pflichtig sein züzülauffen / vnd                      den fridbrecher / bei jrn glipten / vn&#x0303; eiden / helffen zü                      handthaben / gefencklich anzünemen / vnd vnsern Amptleüten zü über antwurten /                      damit dieselben wie sich gebürt gestrafft / deß gleichen soll das auff obgemelte                      todschleger / vnnd die so andere auff den tod verwundt hetten / verstanden                      werden.</p>
        <p>Wa aber die / so solchs hören / sehen / oder darzü erfordert / den Todschleger /                      oder den / der andere wie gemelt verwundt / oder wider gebotten friden /                      mißhandlet vnd schliege / nit angreiffen / noch handthaben wurden / die sollen                      mit ernst hertiglich / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / auch jrer                      person thüns vnd lassens halben / gestrafft werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Wölther mass die felddieb gestrafft werden sollen.<lb/></head>
        <p>Vns hat auch vilfeltig angelangt / das vil verrüchter vnd vnchristlicher Christen                      / dz heilig wort Gottes fälschlich versteen / verkern / vnd außlegen wöllen /                      als solt Gott alle ding gemein züsein beschaffen / derwegen sie steelen gar für                      kein sünd halten / es ist auch weder in heüsern noch beschlossen gärten / oder                      offnem feld / vor jnen gar nichts sicher / vnd bedencken nit / dz Gott der Herr                      im sechsten gebott / steelen / Ja auch im zehenden gebott / alle vnordenliche                      begird / zü des nächsten gütern bei peen ewiger verdamnuß verbotten / zü dem das                      natürlich gesatz auch darwider / vnd die Kaiserliche geschribne Recht / vnnd des                      Reichs halßgerichts ordnung / dem steelen / die straff henckens aufferlegt                      haben.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0020] Demnach so sollen alle vnsere Vnderthonen / die solchs sehen / hörn / oder darzü erfordert werden / schuldig vñ pflichtig sein züzülauffen / vnd den fridbrecher / bei jrn glipten / vñ eiden / helffen zü handthaben / gefencklich anzünemen / vnd vnsern Amptleüten zü über antwurten / damit dieselben wie sich gebürt gestrafft / deß gleichen soll das auff obgemelte todschleger / vnnd die so andere auff den tod verwundt hetten / verstanden werden. Wa aber die / so solchs hören / sehen / oder darzü erfordert / den Todschleger / oder den / der andere wie gemelt verwundt / oder wider gebotten friden / mißhandlet vnd schliege / nit angreiffen / noch handthaben wurden / die sollen mit ernst hertiglich / nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / auch jrer person thüns vnd lassens halben / gestrafft werden. Wölther mass die felddieb gestrafft werden sollen. Vns hat auch vilfeltig angelangt / das vil verrüchter vnd vnchristlicher Christen / dz heilig wort Gottes fälschlich versteen / verkern / vnd außlegen wöllen / als solt Gott alle ding gemein züsein beschaffen / derwegen sie steelen gar für kein sünd halten / es ist auch weder in heüsern noch beschlossen gärten / oder offnem feld / vor jnen gar nichts sicher / vnd bedencken nit / dz Gott der Herr im sechsten gebott / steelen / Ja auch im zehenden gebott / alle vnordenliche begird / zü des nächsten gütern bei peen ewiger verdamnuß verbotten / zü dem das natürlich gesatz auch darwider / vnd die Kaiserliche geschribne Recht / vnnd des Reichs halßgerichts ordnung / dem steelen / die straff henckens aufferlegt haben.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/20
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/20>, abgerufen am 21.11.2024.