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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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ter vergleichung / nichts erkennen / gar inkeinen weg. Dann vnsern vnderthonen nit gebürt / für sich selbst / jemanden vnsers Fürstenthumbs züuerweisen / vnnd wir wöllen auch / als der Landtsfürst / jhnen solchs keins wegs gestatten / sonder vns züthün oder zülassen vorbehalten haben.

Demnach so gebieten wir / in krafft vnnser Fürstlichen Oberkeit / vnd gedachter Freyheit / euch allen vnd jeden / sampt vnd sonders / ernstlich / vnd abermals bei den pflichten vnd eiden / damit jhr vns zügethon vnd verwandt seien / vnd wöllen / das jhr diser vnser ordnung / in allen vnd jeden puncten vnnd artickeln / gehorsamlich nachkommet / darbei pleibt / vnd hiewider mit nichten / in oder ausserhalb Rechts / handlet vnd thüet / oder jemanden das züthün gestattet / als lieb ewer jedem sei / vnser vngnad vnd straffzüuermeiden. Das meinen wir gantz ernstlich / wöllen vns auch des / zü euch allen vnd jeden in sonderheit / gentzlich versehen.

Von den zigeinern.

Es soll auch fürther kein Zigeiner / in vnsers Fürstenthumbs Oberkeit / geduldet / sonder in den an-

ter vergleichung / nichts erkennen / gar inkeinen weg. Dann vnsern vnderthonen nit gebürt / für sich selbst / jemanden vnsers Fürstenthumbs züuerweisen / vnnd wir wöllen auch / als der Landtsfürst / jhnen solchs keins wegs gestatten / sonder vns züthün oder zülassen vorbehalten haben.

Demnach so gebieten wir / in krafft vnnser Fürstlichen Oberkeit / vnd gedachter Freyheit / euch allen vnd jeden / sampt vnd sonders / ernstlich / vnd abermals bei den pflichten vnd eiden / damit jhr vns zügethon vnd verwandt seien / vnd wöllen / das jhr diser vnser ordnung / in allen vnd jeden puncten vnnd artickeln / gehorsamlich nachkommet / darbei pleibt / vnd hiewider mit nichten / in oder ausserhalb Rechts / handlet vnd thüet / oder jemanden das züthün gestattet / als lieb ewer jedem sei / vnser vngnad vnd straffzüuermeiden. Das meinen wir gantz ernstlich / wöllen vns auch des / zü euch allen vnd jeden in sonderheit / gentzlich versehen.

Von den zigeinern.

Es soll auch fürther kein Zigeiner / in vnsers Fürstenthumbs Oberkeit / geduldet / sonder in den an-

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[77/0159] ter vergleichung / nichts erkennen / gar inkeinen weg. Dann vnsern vnderthonen nit gebürt / für sich selbst / jemanden vnsers Fürstenthumbs züuerweisen / vnnd wir wöllen auch / als der Landtsfürst / jhnen solchs keins wegs gestatten / sonder vns züthün oder zülassen vorbehalten haben. Demnach so gebieten wir / in krafft vnnser Fürstlichen Oberkeit / vnd gedachter Freyheit / euch allen vnd jeden / sampt vnd sonders / ernstlich / vnd abermals bei den pflichten vnd eiden / damit jhr vns zügethon vnd verwandt seien / vnd wöllen / das jhr diser vnser ordnung / in allen vnd jeden puncten vnnd artickeln / gehorsamlich nachkommet / darbei pleibt / vnd hiewider mit nichten / in oder ausserhalb Rechts / handlet vnd thüet / oder jemanden das züthün gestattet / als lieb ewer jedem sei / vnser vngnad vnd straffzüuermeiden. Das meinen wir gantz ernstlich / wöllen vns auch des / zü euch allen vnd jeden in sonderheit / gentzlich versehen. Von den zigeinern. Es soll auch fürther kein Zigeiner / in vnsers Fürstenthumbs Oberkeit / geduldet / sonder in den an-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/159>, abgerufen am 21.11.2024.