[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.steen möcht. Sollichs züfürkommen / so haben wir vnsers Nerrn Vatters seligen getruckte vorst vnd holtzordnung / für die hand genommen / vnd dieselbigen wider ernewert / erklärt vnd gemert / vnd hieneben diser vnser Landsordnung in truck außgehn lassen / die wir auch hieneben wöllen gehalten haben. Das niemandts ausser Lands / frembden Herrn / one erlaubt / züziehen soll. Wir verbietten auch allen vnsern Vnderthonen / das keiner derselbigen / one vnser sonder erlauben / ausser vnserm Fürstenthumb / andern Nerrn vnd Potentaten zü hilff oder in den krieg ziehe / bei straff leibs vnnd güts / die einem jeden überfarer / so er volgendts betretten / von vns vnnachleßlich begegnen. Dann so dieselben anheimisch kommen / sollen sie durch vnsere Amptleüt gefencklich angenommen / vns anzeigt / vnd nach vnserm bescheid / mit straff gegen jhnen härtiglich fürgangen werden / alles vermüg der Kei. Mai. vnsers allergnädigsten Nerrn / außgekündten Mandaten / auch etlicher Reichs abschiden / vnd dann vnsern hieuor außgegangen beuelhen. Der ausgetretten vnd vngehorsamen haab vnd güter / sollen auffgeschriben werden. Wir wöllen auch / das aller vnser vngehorsamen / außge- steen möcht. Sollichs züfürkommen / so haben wir vnsers Nerrn Vatters seligen getruckte vorst vñ holtzordnung / für die hand genommen / vnd dieselbigen wider ernewert / erklärt vnd gemert / vñ hieneben diser vnser Landsordnung in truck außgehn lassen / die wir auch hieneben wöllen gehalten haben. Das niemandts ausser Lands / frembden Herrn / one erlaubt / züziehen soll. Wir verbietten auch allen vnsern Vnderthonen / das keiner derselbigen / one vnser sonder erlauben / ausser vnserm Fürstenthumb / andern Nerrn vnd Potentaten zü hilff oder in den krieg ziehe / bei straff leibs vnnd güts / die einem jeden überfarer / so er volgendts betretten / von vns vnnachleßlich begegnen. Dann so dieselben anheimisch kommen / sollen sie durch vnsere Amptleüt gefencklich angenom̃en / vns anzeigt / vnd nach vnserm bescheid / mit straff gegen jhnen härtiglich fürgangen werden / alles vermüg der Kei. Mai. vnsers allergnädigsten Nerrn / außgekündten Mandaten / auch etlicher Reichs abschiden / vnd dann vnsern hieuor außgegangen beuelhen. Der ausgetretten vnd vngehorsamen haab vnd güter / sollen auffgeschriben werden. Wir wöllen auch / das aller vnser vngehorsamen / außge- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0149" n="72"/> steen möcht. Sollichs züfürkommen / so haben wir vnsers Nerrn Vatters seligen getruckte vorst vñ holtzordnung / für die hand genommen / vnd dieselbigen wider ernewert / erklärt vnd gemert / vñ hieneben diser vnser Landsordnung in truck außgehn lassen / die wir auch hieneben wöllen gehalten haben.</p> </div> <div> <head>Das niemandts ausser Lands / frembden Herrn / one erlaubt / züziehen soll.<lb/></head> <p>Wir verbietten auch allen vnsern Vnderthonen / das keiner derselbigen / one vnser sonder erlauben / ausser vnserm Fürstenthumb / andern Nerrn vnd Potentaten zü hilff oder in den krieg ziehe / bei straff leibs vnnd güts / die einem jeden überfarer / so er volgendts betretten / von vns vnnachleßlich begegnen. Dann so dieselben anheimisch kommen / sollen sie durch vnsere Amptleüt gefencklich angenom̃en / vns anzeigt / vnd nach vnserm bescheid / mit straff gegen jhnen härtiglich fürgangen werden / alles vermüg der Kei. Mai. vnsers allergnädigsten Nerrn / außgekündten Mandaten / auch etlicher Reichs abschiden / vnd dann vnsern hieuor außgegangen beuelhen.</p> </div> <div> <head>Der ausgetretten vnd vngehorsamen haab vnd güter / sollen auffgeschriben werden.<lb/></head> <p>Wir wöllen auch / das aller vnser vngehorsamen / außge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [72/0149]
steen möcht. Sollichs züfürkommen / so haben wir vnsers Nerrn Vatters seligen getruckte vorst vñ holtzordnung / für die hand genommen / vnd dieselbigen wider ernewert / erklärt vnd gemert / vñ hieneben diser vnser Landsordnung in truck außgehn lassen / die wir auch hieneben wöllen gehalten haben.
Das niemandts ausser Lands / frembden Herrn / one erlaubt / züziehen soll.
Wir verbietten auch allen vnsern Vnderthonen / das keiner derselbigen / one vnser sonder erlauben / ausser vnserm Fürstenthumb / andern Nerrn vnd Potentaten zü hilff oder in den krieg ziehe / bei straff leibs vnnd güts / die einem jeden überfarer / so er volgendts betretten / von vns vnnachleßlich begegnen. Dann so dieselben anheimisch kommen / sollen sie durch vnsere Amptleüt gefencklich angenom̃en / vns anzeigt / vnd nach vnserm bescheid / mit straff gegen jhnen härtiglich fürgangen werden / alles vermüg der Kei. Mai. vnsers allergnädigsten Nerrn / außgekündten Mandaten / auch etlicher Reichs abschiden / vnd dann vnsern hieuor außgegangen beuelhen.
Der ausgetretten vnd vngehorsamen haab vnd güter / sollen auffgeschriben werden.
Wir wöllen auch / das aller vnser vngehorsamen / außge-
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/149>, abgerufen am 04.07.2024. |