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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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finden / das anvil orten vnsers Fürstenthumbs / da vor zeiten zug Ochssengeweßt / dieselbigen in abgang kommen / vnd an derselben statt / Roß gebraucht sind / wölches ein grosse beschwerd / vnd vnsern Vnderthonen hoch nachteilig ist. Dann die Roß werden mit grossem costen erhalten / vnd so die abgangen / ersteet dem / der sie verleürt / nit ein kleiner schad. So aber jemand ein jungen Stier oder Ochssen anspant / den vier / fünff oder sechs Jar fürt / würdt dem armen Mannsein arbeit geschafft / vnd nichts destweniger der Ochs je lenger je besser / vnd in höherm werdt / mag zületst sein bar gelt darauß bringen / vnd mit halbem costen ein andern erziehen oder kauffen / da jme sonst ein alt abgetriben Roß / gar nicht / oder weniger gelten würdt. Nierumb vnser ernstlich meinung vnd beuelch / vnsere Amptleüt wöllen sich der Roß / vnd wieuil der jedes orts seien / auch ob nit dieselben der end abgestelt / vnnd Ochssen an jr statt erhalten werden möchten / erkundigen / vnd mit Rath der Gericht darinn handlen / vnd souer an einichem ort / waid für die Ochssen / da die Roß gemeinlich / oder züm wenigsten ein anzal / züuerbieten weren / vnd wie sie das finden / vns eigentlichen anzeigen / bescheid darauff züempfahen / damit der gemein nutz gefürdert / vnd mit der zeit das Rindfleisch dester stattlicher / in vnserm Fürstenthumb / erhalten werden möcht.

Vorst vnd Holtzordnung.

Wiewol von vnserm Nerrn Vatter säligen / ein güte nutzliche vorst vnd Noltzordnung / im truck außgangen / So befinden wir dero wenig nachgesetzt worden / sonder die Wäld vnd Nöltzer / auch vnsere vorstliche Ober vnd gerechtigkeit / in mercklichen grossen abgang kommen / wa nit widerumb einsehens beschech / vns vnserm Land vnnd leüten / auch den nachkommenden / noch weiter vnwiderbringlicher schad ent-

finden / das anvil orten vnsers Fürstenthumbs / da vor zeiten zug Ochssengeweßt / dieselbigen in abgang kommen / vnd an derselben statt / Roß gebraucht sind / wölches ein grosse beschwerd / vnd vnsern Vnderthonen hoch nachteilig ist. Dañ die Roß werden mit grossem costen erhalten / vnd so die abgangen / ersteet dem / der sie verleürt / nit ein kleiner schad. So aber jemand ein jungen Stier oder Ochssen anspant / den vier / fünff oder sechs Jar fürt / würdt dem armen Mañsein arbeit geschafft / vnd nichts destweniger der Ochs je lenger je besser / vnd in höherm werdt / mag zületst sein bar gelt darauß bringen / vnd mit halbem costen ein andern erziehen oder kauffen / da jme sonst ein alt abgetriben Roß / gar nicht / oder weniger gelten würdt. Nierumb vnser ernstlich meinung vñ beuelch / vnsere Amptleüt wöllen sich der Roß / vnd wieuil der jedes orts seien / auch ob nit dieselben der end abgestelt / vnnd Ochssen an jr statt erhalten werden möchten / erkundigen / vnd mit Rath der Gericht darinn handlen / vnd souer an einichem ort / waid für die Ochssen / da die Roß gemeinlich / oder züm wenigsten ein anzal / züuerbieten weren / vnd wie sie das finden / vns eigentlichen anzeigen / bescheid darauff züempfahen / damit der gemein nutz gefürdert / vnd mit der zeit das Rindfleisch dester stattlicher / in vnserm Fürstenthumb / erhalten werden möcht.

Vorst vnd Holtzordnung.

Wiewol von vnserm Nerrn Vatter säligen / ein güte nutzliche vorst vnd Noltzordnung / im truck außgangen / So befinden wir dero wenig nachgesetzt worden / sonder die Wäld vnd Nöltzer / auch vnsere vorstliche Ober vnd gerechtigkeit / in mercklichen grossen abgang kommen / wa nit widerumb einsehens beschech / vns vnserm Land vnnd leüten / auch den nachkom̃enden / noch weiter vnwiderbringlicher schad ent-

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[0148] finden / das anvil orten vnsers Fürstenthumbs / da vor zeiten zug Ochssengeweßt / dieselbigen in abgang kommen / vnd an derselben statt / Roß gebraucht sind / wölches ein grosse beschwerd / vnd vnsern Vnderthonen hoch nachteilig ist. Dañ die Roß werden mit grossem costen erhalten / vnd so die abgangen / ersteet dem / der sie verleürt / nit ein kleiner schad. So aber jemand ein jungen Stier oder Ochssen anspant / den vier / fünff oder sechs Jar fürt / würdt dem armen Mañsein arbeit geschafft / vnd nichts destweniger der Ochs je lenger je besser / vnd in höherm werdt / mag zületst sein bar gelt darauß bringen / vnd mit halbem costen ein andern erziehen oder kauffen / da jme sonst ein alt abgetriben Roß / gar nicht / oder weniger gelten würdt. Nierumb vnser ernstlich meinung vñ beuelch / vnsere Amptleüt wöllen sich der Roß / vnd wieuil der jedes orts seien / auch ob nit dieselben der end abgestelt / vnnd Ochssen an jr statt erhalten werden möchten / erkundigen / vnd mit Rath der Gericht darinn handlen / vnd souer an einichem ort / waid für die Ochssen / da die Roß gemeinlich / oder züm wenigsten ein anzal / züuerbieten weren / vnd wie sie das finden / vns eigentlichen anzeigen / bescheid darauff züempfahen / damit der gemein nutz gefürdert / vnd mit der zeit das Rindfleisch dester stattlicher / in vnserm Fürstenthumb / erhalten werden möcht. Vorst vnd Holtzordnung. Wiewol von vnserm Nerrn Vatter säligen / ein güte nutzliche vorst vnd Noltzordnung / im truck außgangen / So befinden wir dero wenig nachgesetzt worden / sonder die Wäld vnd Nöltzer / auch vnsere vorstliche Ober vnd gerechtigkeit / in mercklichen grossen abgang kommen / wa nit widerumb einsehens beschech / vns vnserm Land vnnd leüten / auch den nachkom̃enden / noch weiter vnwiderbringlicher schad ent-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/148>, abgerufen am 21.11.2024.