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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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vnd Dörffern / bei den einzechtigen personen abgethon / vnd dieselbigen allein durch die Amptleüt oder Burgermeister / in der Statt behaltnuß auff dem Rhathauß / bewart werden / sich auch deren niemand mehr gebrauchen / dann allein von vnsern wegen / es werd im dann von vnsern Amptleüten sonderlich erlaubt / beigebott / zweier Guldin / oder anderer straff / nach gestalt der verhandlung. Doch lassen wir zü / damit die spil nit gar in abgang kommen / das vnser Amptleüt / Trummen vnd Pfeiffen zü ehrlichen hochzeiten zügebrauchen / erlauben mögen.

Der Feür vnd anderer Büchssen halber.

Wiewol merermelter vnser Herr vnd vatter säliger / zü uil malen / auß treffenlichen vnd hochbeweglichen vrsachen / etliche offen Mandaten im Truck außgehn / darinn bei hoher vnd Ernstlicher straff verbietten lassen / das niemandt kein Feürbüchssen in seinem Hauß haben / noch sich sonst einicher Handtrorüber Land gebrauchen / anders dann der Zilbüchssen / die doch ein jeder den nächsten zü der zilstatt / oder über feld / vngeladen vnnd Feür / auch auff der rechten straß / one abweg / tragen solt / So will doch solchs in vergeß gestelt / vnnd nit gehalten werden. Dweil wir aber gentzlich gemeint / hierinn ein ernstlich einsehen züthün / auch ob dem Mandat / von vns den vier vnd zweintzigisten tag Junij des verschinen ein vnd Fünfzigisten jars / imtruck außgangen / mit strenger vnnachleßlicher straff zühalten / wöllen wir das selbig hiemit ernewert / vnd damit sich niemandts der vnwissenheit entschuldigen möge / in diß vnser Landtsordnung Inseriert vnnd einuerleibt haben / also lautent.

vnd Dörffern / bei den einzechtigen personen abgethon / vnd dieselbigen allein durch die Amptleüt oder Burgermeister / in der Statt behaltnuß auff dem Rhathauß / bewart werden / sich auch deren niemand mehr gebrauchen / dann allein von vnsern wegen / es werd im dann von vnsern Amptleüten sonderlich erlaubt / beigebott / zweier Guldin / oder anderer straff / nach gestalt der verhandlung. Doch lassen wir zü / damit die spil nit gar in abgang kommen / das vnser Amptleüt / Trummen vnd Pfeiffen zü ehrlichen hochzeiten zügebrauchen / erlauben mögen.

Der Feür vnd anderer Büchssen halber.

Wiewol merermelter vnser Herr vnd vatter säliger / zü uil malen / auß treffenlichen vnd hochbeweglichen vrsachen / etliche offen Mandaten im Truck außgehn / darinn bei hoher vnd Ernstlicher straff verbietten lassen / das niemandt kein Feürbüchssen in seinem Hauß haben / noch sich sonst einicher Handtrorüber Land gebrauchen / anders dann der Zilbüchssen / die doch ein jeder den nächsten zü der zilstatt / oder über feld / vngeladen vnnd Feür / auch auff der rechten straß / one abweg / tragen solt / So will doch solchs in vergeß gestelt / vnnd nit gehalten werden. Dweil wir aber gentzlich gemeint / hierinn ein ernstlich einsehen züthün / auch ob dem Mandat / von vns den vier vnd zweintzigisten tag Junij des verschinen ein vñ Fünfzigisten jars / imtruck außgangen / mit strenger vnnachleßlicher straff zühalten / wöllen wir das selbig hiemit ernewert / vnd damit sich niemandts der vnwissenheit entschuldigen möge / in diß vnser Landtsordnung Inseriert vnnd einuerleibt haben / also lautent.

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[55/0115] vnd Dörffern / bei den einzechtigen personen abgethon / vnd dieselbigen allein durch die Amptleüt oder Burgermeister / in der Statt behaltnuß auff dem Rhathauß / bewart werden / sich auch deren niemand mehr gebrauchen / dann allein von vnsern wegen / es werd im dann von vnsern Amptleüten sonderlich erlaubt / beigebott / zweier Guldin / oder anderer straff / nach gestalt der verhandlung. Doch lassen wir zü / damit die spil nit gar in abgang kommen / das vnser Amptleüt / Trummen vnd Pfeiffen zü ehrlichen hochzeiten zügebrauchen / erlauben mögen. Der Feür vnd anderer Büchssen halber. Wiewol merermelter vnser Herr vnd vatter säliger / zü uil malen / auß treffenlichen vnd hochbeweglichen vrsachen / etliche offen Mandaten im Truck außgehn / darinn bei hoher vnd Ernstlicher straff verbietten lassen / das niemandt kein Feürbüchssen in seinem Hauß haben / noch sich sonst einicher Handtrorüber Land gebrauchen / anders dann der Zilbüchssen / die doch ein jeder den nächsten zü der zilstatt / oder über feld / vngeladen vnnd Feür / auch auff der rechten straß / one abweg / tragen solt / So will doch solchs in vergeß gestelt / vnnd nit gehalten werden. Dweil wir aber gentzlich gemeint / hierinn ein ernstlich einsehen züthün / auch ob dem Mandat / von vns den vier vnd zweintzigisten tag Junij des verschinen ein vñ Fünfzigisten jars / imtruck außgangen / mit strenger vnnachleßlicher straff zühalten / wöllen wir das selbig hiemit ernewert / vnd damit sich niemandts der vnwissenheit entschuldigen möge / in diß vnser Landtsordnung Inseriert vnnd einuerleibt haben / also lautent.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/115>, abgerufen am 21.11.2024.