lichkeit, die einer sich zuzie- het, und dem er- worbenen Rechte.erhellet, daß ausser den angebohrnen Ver- bindlichkeiten und Rechten, noch andere ange- troffen werden, da die Verbindlichkeiten durch eine dazu kommende Handlung der Menschen entstehen, und die Rechte durch dieselben er- langt werden (§. 95.), jene nennt man Ver- bindlichkeiten, die einer sich zuzieht(ob- ligationes contractas), die daraus entsprin- gende Rechte aber, werden erworbene Rechte(jura acquisita) genannt. Es ist klar, daß niemand sich selbst von der Verbindlichkeit, die er sich zugezogen hat, befreyen könne (§. 97.); und daß also daß erworbene Recht, das aus der- selben entstanden ist, niemanden wieder seinen Willen genommen werden kön- ne: welches wir auch oben von der ange- bohrnen Verbindlichkeit und von dem ange- bohrnen Rechte erwiesen (§. 42. 74.). Weil also die Verbindlichkeiten entweder angeboh- ren, oder zugezogen werden, und die Rech- te entweder angebohrne, oder erworbene Rech- te sind; so ist überhaupt klar, daß nie- mand sich von seiner Verbindlichkeit befreyen, noch das Recht jemanden wieder seinen Willen genommen wer- den kan.
§. 101.
Vom all- gemeinen und eige- nen Rech- te.
Es giebt so wohl Rechte, welche allen oh- ne Unterschied zukommen, als auch Rechte, die einem allein, oder mehreren zusammen genommen, im Gegensatz gegen alle, zukommen;
und
I. Th. 3. H. Von der allgem. Verbindl.
lichkeit, die einer ſich zuzie- het, und dem er- woꝛbenen Rechte.erhellet, daß auſſer den angebohrnen Ver- bindlichkeiten und Rechten, noch andere ange- troffen werden, da die Verbindlichkeiten durch eine dazu kommende Handlung der Menſchen entſtehen, und die Rechte durch dieſelben er- langt werden (§. 95.), jene nennt man Ver- bindlichkeiten, die einer ſich zuzieht(ob- ligationes contractas), die daraus entſprin- gende Rechte aber, werden erworbene Rechte(jura acquiſita) genannt. Es iſt klar, daß niemand ſich ſelbſt von der Verbindlichkeit, die er ſich zugezogen hat, befreyen koͤnne (§. 97.); und daß alſo daß erworbene Recht, das aus der- ſelben entſtanden iſt, niemanden wieder ſeinen Willen genommen werden koͤn- ne: welches wir auch oben von der ange- bohrnen Verbindlichkeit und von dem ange- bohrnen Rechte erwieſen (§. 42. 74.). Weil alſo die Verbindlichkeiten entweder angeboh- ren, oder zugezogen werden, und die Rech- te entweder angebohrne, oder erworbene Rech- te ſind; ſo iſt uͤberhaupt klar, daß nie- mand ſich von ſeiner Verbindlichkeit befreyen, noch das Recht jemanden wieder ſeinen Willen genommen wer- den kan.
§. 101.
Vom all- gemeinen und eige- nen Rech- te.
Es giebt ſo wohl Rechte, welche allen oh- ne Unterſchied zukommen, als auch Rechte, die einem allein, oder mehreren zuſammen genommen, im Gegenſatz gegen alle, zukommen;
und
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I. Th. 3. H. Von der allgem. Verbindl.
erhellet, daß auſſer den angebohrnen Ver-
bindlichkeiten und Rechten, noch andere ange-
troffen werden, da die Verbindlichkeiten durch
eine dazu kommende Handlung der Menſchen
entſtehen, und die Rechte durch dieſelben er-
langt werden (§. 95.), jene nennt man Ver-
bindlichkeiten, die einer ſich zuzieht (ob-
ligationes contractas), die daraus entſprin-
gende Rechte aber, werden erworbene
Rechte (jura acquiſita) genannt. Es iſt
klar, daß niemand ſich ſelbſt von der
Verbindlichkeit, die er ſich zugezogen
hat, befreyen koͤnne (§. 97.); und daß
alſo daß erworbene Recht, das aus der-
ſelben entſtanden iſt, niemanden wieder
ſeinen Willen genommen werden koͤn-
ne: welches wir auch oben von der ange-
bohrnen Verbindlichkeit und von dem ange-
bohrnen Rechte erwieſen (§. 42. 74.). Weil
alſo die Verbindlichkeiten entweder angeboh-
ren, oder zugezogen werden, und die Rech-
te entweder angebohrne, oder erworbene Rech-
te ſind; ſo iſt uͤberhaupt klar, daß nie-
mand ſich von ſeiner Verbindlichkeit
befreyen, noch das Recht jemanden
wieder ſeinen Willen genommen wer-
den kan.
lichkeit,
die einer
ſich zuzie-
het, und
dem er-
woꝛbenen
Rechte.
§. 101.
Es giebt ſo wohl Rechte, welche allen oh-
ne Unterſchied zukommen, als auch Rechte,
die einem allein, oder mehreren zuſammen
genommen, im Gegenſatz gegen alle, zukommen;
und
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/98>, abgerufen am 21.11.2024.
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