renbezeugungen aufnehmen und ansehen muß (§. 1241.), und folglich das ihnen zu- gefügte Unrecht schwerer ist als das, so man einem andern Fremden wiederfahren läßet, in so fern solches auf denjenigen, welcher ihn abgeschickt hat, zurückfället; so sind sie auch nach dem besondern Ge- sandtenrechte vor Unrecht sicher. Und darinn bestehet die natürliche Heilig- keit eines Gesandten (§. 1153.).
§. 1245.
Das Creditiv(litterae credentiales)Vom Creditiv. wird das Schreiben genennet, welches der abschickende dem Gesandten an denjenigen giebt, an welchen er geschickt wird, und worinn jener ihn für seinen Gesandten er- kläret. Weil gewisse Geschäfte mit ihm sol- len gehandelt werden (§. 1236.), und folg- lich dem, an den er abgelassen wird, der Wille des schickenden bekannt werden muß; so muß der Abgesandte ein Creditiv haben.
§. 1246.
Wenn einige Völcker unter einan-Vom Ver- trags- und Ge- wohn- heits- rechte. der über gewisse Gesandschaftsrechte, und über die Art den Gesandten mit Ehrenbezeugungen zu begegnen über- eingekommen sind, oder durch Ge-
brauch
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Vom Geſandſchaftsrechte.
renbezeugungen aufnehmen und anſehen muß (§. 1241.), und folglich das ihnen zu- gefuͤgte Unrecht ſchwerer iſt als das, ſo man einem andern Fremden wiederfahren laͤßet, in ſo fern ſolches auf denjenigen, welcher ihn abgeſchickt hat, zuruͤckfaͤllet; ſo ſind ſie auch nach dem beſondern Ge- ſandtenrechte vor Unrecht ſicher. Und darinn beſtehet die natuͤrliche Heilig- keit eines Geſandten (§. 1153.).
§. 1245.
Das Creditiv(litteræ credentiales)Vom Creditiv. wird das Schreiben genennet, welches der abſchickende dem Geſandten an denjenigen giebt, an welchen er geſchickt wird, und worinn jener ihn fuͤr ſeinen Geſandten er- klaͤret. Weil gewiſſe Geſchaͤfte mit ihm ſol- len gehandelt werden (§. 1236.), und folg- lich dem, an den er abgelaſſen wird, der Wille des ſchickenden bekannt werden muß; ſo muß der Abgeſandte ein Creditiv haben.
§. 1246.
Wenn einige Voͤlcker unter einan-Vom Ver- trags- und Ge- wohn- heits- rechte. der uͤber gewiſſe Geſandſchaftsrechte, und uͤber die Art den Geſandten mit Ehrenbezeugungen zu begegnen uͤber- eingekommen ſind, oder durch Ge-
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Vom Geſandſchaftsrechte.
renbezeugungen aufnehmen und anſehen
muß (§. 1241.), und folglich das ihnen zu-
gefuͤgte Unrecht ſchwerer iſt als das, ſo
man einem andern Fremden wiederfahren
laͤßet, in ſo fern ſolches auf denjenigen,
welcher ihn abgeſchickt hat, zuruͤckfaͤllet; ſo
ſind ſie auch nach dem beſondern Ge-
ſandtenrechte vor Unrecht ſicher. Und
darinn beſtehet die natuͤrliche Heilig-
keit eines Geſandten (§. 1153.).
§. 1245.
Das Creditiv (litteræ credentiales)
wird das Schreiben genennet, welches der
abſchickende dem Geſandten an denjenigen
giebt, an welchen er geſchickt wird, und
worinn jener ihn fuͤr ſeinen Geſandten er-
klaͤret. Weil gewiſſe Geſchaͤfte mit ihm ſol-
len gehandelt werden (§. 1236.), und folg-
lich dem, an den er abgelaſſen wird, der
Wille des ſchickenden bekannt werden muß;
ſo muß der Abgeſandte ein Creditiv
haben.
Vom
Creditiv.
§. 1246.
Wenn einige Voͤlcker unter einan-
der uͤber gewiſſe Geſandſchaftsrechte,
und uͤber die Art den Geſandten mit
Ehrenbezeugungen zu begegnen uͤber-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 919. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/955>, abgerufen am 21.11.2024.
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