den vorzustellen bestehet, keine Nothwen- digkeit steckt, so entweder aus dem abzu- handelnden Geschäfte, oder aus der Wür- de des sendenden, als welche ohne diesen ungekränckt bleiben kann, herkäme (§. 1241.); so ist auch der vorstellende Character, der weiter als der na- türliche ausgedehnet wird, nicht aus dem willkührlichen Völckerrecht zu erkennen (§. 1090.): ist er folglich durch Gebräuche eingeführet, so ge- höret er zu dem Gewohnheitsrecht der Völcker (§. 1092.); schreibt er sich von Verträgen her, so ist er zum Vertragsrechte zu rechnen (§. 1091.). Was derowegen aus einem solchen Character durch eine noth- wendige Folge von den Gesandten hergeleitet wird, das ist weder zum Rechte der Natur, noch zum will- kührlichen Völckerrechte zu ziehen, und noch vielweniger das, was oh- ne Grund denselben zu erweitern hinzugefüget wird. Und demnach ist kein Volck anders als durch einen Vertrag verbunden denselben zu er- kennen.
§. 1243.
Von dem Rechte eines Ge- sandten
Da die Abgesandten denjenigen, wel- cher sie abschickt, nur in solchen Handlun-
gen
IV. Theil 10. Hauptſtuͤck.
den vorzuſtellen beſtehet, keine Nothwen- digkeit ſteckt, ſo entweder aus dem abzu- handelnden Geſchaͤfte, oder aus der Wuͤr- de des ſendenden, als welche ohne dieſen ungekraͤnckt bleiben kann, herkaͤme (§. 1241.); ſo iſt auch der vorſtellende Character, der weiter als der na- tuͤrliche ausgedehnet wird, nicht aus dem willkuͤhrlichen Voͤlckerrecht zu erkennen (§. 1090.): iſt er folglich durch Gebraͤuche eingefuͤhret, ſo ge- hoͤret er zu dem Gewohnheitsrecht der Voͤlcker (§. 1092.); ſchreibt er ſich von Vertraͤgen her, ſo iſt er zum Vertragsrechte zu rechnen (§. 1091.). Was derowegen aus einem ſolchen Character durch eine noth- wendige Folge von den Geſandten hergeleitet wird, das iſt weder zum Rechte der Natur, noch zum will- kuͤhrlichen Voͤlckerrechte zu ziehen, und noch vielweniger das, was oh- ne Grund denſelben zu erweitern hinzugefuͤget wird. Und demnach iſt kein Volck anders als durch einen Vertrag verbunden denſelben zu er- kennen.
§. 1243.
Von dem Rechte eines Ge- ſandten
Da die Abgeſandten denjenigen, wel- cher ſie abſchickt, nur in ſolchen Handlun-
gen
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IV. Theil 10. Hauptſtuͤck.
den vorzuſtellen beſtehet, keine Nothwen-
digkeit ſteckt, ſo entweder aus dem abzu-
handelnden Geſchaͤfte, oder aus der Wuͤr-
de des ſendenden, als welche ohne dieſen
ungekraͤnckt bleiben kann, herkaͤme (§.
1241.); ſo iſt auch der vorſtellende
Character, der weiter als der na-
tuͤrliche ausgedehnet wird, nicht aus
dem willkuͤhrlichen Voͤlckerrecht zu
erkennen (§. 1090.): iſt er folglich
durch Gebraͤuche eingefuͤhret, ſo ge-
hoͤret er zu dem Gewohnheitsrecht
der Voͤlcker (§. 1092.); ſchreibt er
ſich von Vertraͤgen her, ſo iſt er
zum Vertragsrechte zu rechnen (§.
1091.). Was derowegen aus einem
ſolchen Character durch eine noth-
wendige Folge von den Geſandten
hergeleitet wird, das iſt weder zum
Rechte der Natur, noch zum will-
kuͤhrlichen Voͤlckerrechte zu ziehen,
und noch vielweniger das, was oh-
ne Grund denſelben zu erweitern
hinzugefuͤget wird. Und demnach iſt
kein Volck anders als durch einen
Vertrag verbunden denſelben zu er-
kennen.
§. 1243.
Da die Abgeſandten denjenigen, wel-
cher ſie abſchickt, nur in ſolchen Handlun-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 916. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/952>, abgerufen am 30.12.2024.
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