zu (§. 1140.), wenn sie auch durch ein ungleiches Bündniß verbunden sind (§. 1144.).
§. 1237.
Agenten(agentes) pfleget man Perso-Welche sind A- genten? nen zu nennen, welche Privatangelegenhei- ten eines Regentens des Staats, oder auch seiner Unterthanen in seinem Nahmen bey ei- nem andern Volck besorgen. Da es von dem Willen dessen, der einen Agenten setzet, abhangt, was vor Geschäfte er ihm anver- trauen will; so hindert nichts, daß de- nen Agenten nicht auch einige öffent- liche Geschäfte, sonderlich von gerin- gerer Erheblichkeit, könten anver- trauet werden.
§. 1238.
Ein iegliches Volck hat ein vollkommnesVon dem Rechte Abge- sandte zu schicken, und der Ver- bindlich- keit sie zuzulaf- sen. Recht von einem andern Volck Liebespflich- ten zu verlangen, und man kann ohne Un- recht zu thun es nicht hindern, daß sie nicht sollten verlanget werden (§. 1108.); es hat auch ein Recht mit einem andern Volcke Ver- träge einzugehen, wenn es dessen Hülfe und Beystand benöthigt ist (§. 1095.), um mit vereinigten Kräften sich und seinen Zustand vollkommner zu machen (§. 1090.), und des- wegen Bündnisse zu schliessen (§. 1141.). Sie sind auch verbunden die Beschwerden zu heben, und müßen die Streitigkeiteu beyge-
leget
Vom Geſandſchaftsrechte.
zu (§. 1140.), wenn ſie auch durch ein ungleiches Buͤndniß verbunden ſind (§. 1144.).
§. 1237.
Agenten(agentes) pfleget man Perſo-Welche ſind A- genten? nen zu nennen, welche Privatangelegenhei- ten eines Regentens des Staats, oder auch ſeiner Unterthanen in ſeinem Nahmen bey ei- nem andern Volck beſorgen. Da es von dem Willen deſſen, der einen Agenten ſetzet, abhangt, was vor Geſchaͤfte er ihm anver- trauen will; ſo hindert nichts, daß de- nen Agenten nicht auch einige oͤffent- liche Geſchaͤfte, ſonderlich von gerin- gerer Erheblichkeit, koͤnten anver- trauet werden.
§. 1238.
Ein iegliches Volck hat ein vollkommnesVon dem Rechte Abge- ſandte zu ſchicken, und der Ver- bindlich- keit ſie zuzulaf- ſen. Recht von einem andern Volck Liebespflich- ten zu verlangen, und man kann ohne Un- recht zu thun es nicht hindern, daß ſie nicht ſollten verlanget werden (§. 1108.); es hat auch ein Recht mit einem andern Volcke Ver- traͤge einzugehen, wenn es deſſen Huͤlfe und Beyſtand benoͤthigt iſt (§. 1095.), um mit vereinigten Kraͤften ſich und ſeinen Zuſtand vollkommner zu machen (§. 1090.), und des- wegen Buͤndniſſe zu ſchlieſſen (§. 1141.). Sie ſind auch verbunden die Beſchwerden zu heben, und muͤßen die Streitigkeiteu beyge-
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Vom Geſandſchaftsrechte.
zu (§. 1140.), wenn ſie auch durch ein
ungleiches Buͤndniß verbunden ſind
(§. 1144.).
§. 1237.
Agenten (agentes) pfleget man Perſo-
nen zu nennen, welche Privatangelegenhei-
ten eines Regentens des Staats, oder auch
ſeiner Unterthanen in ſeinem Nahmen bey ei-
nem andern Volck beſorgen. Da es von
dem Willen deſſen, der einen Agenten ſetzet,
abhangt, was vor Geſchaͤfte er ihm anver-
trauen will; ſo hindert nichts, daß de-
nen Agenten nicht auch einige oͤffent-
liche Geſchaͤfte, ſonderlich von gerin-
gerer Erheblichkeit, koͤnten anver-
trauet werden.
Welche
ſind A-
genten?
§. 1238.
Ein iegliches Volck hat ein vollkommnes
Recht von einem andern Volck Liebespflich-
ten zu verlangen, und man kann ohne Un-
recht zu thun es nicht hindern, daß ſie nicht
ſollten verlanget werden (§. 1108.); es hat
auch ein Recht mit einem andern Volcke Ver-
traͤge einzugehen, wenn es deſſen Huͤlfe und
Beyſtand benoͤthigt iſt (§. 1095.), um mit
vereinigten Kraͤften ſich und ſeinen Zuſtand
vollkommner zu machen (§. 1090.), und des-
wegen Buͤndniſſe zu ſchlieſſen (§. 1141.).
Sie ſind auch verbunden die Beſchwerden zu
heben, und muͤßen die Streitigkeiteu beyge-
leget
Von dem
Rechte
Abge-
ſandte zu
ſchicken,
und der
Ver-
bindlich-
keit ſie
zuzulaf-
ſen.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 911. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/947>, abgerufen am 21.11.2024.
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