und den Tumul- tuanten gethane Verspre- chen hal- ten müs- se.etwas verspricht, vermöge ihres Rechts wider die Rebellen und Tumultuanten nichts versprechen kann, sondern man annehmen muß, daß sie ihr Recht erlasse (§. 337.); so muß dasjenige, was sie verspricht, gehalten werden (§. 388.). Auf eben diese Art ist deutlich, daß man auch dem Feinde, den Räubern und Mördern das Versprechen halten müsse. Dero- wegen wenn ein Vergessen des ange- thanen Unrechts zugesaget worden, so kann niemand desjenigen halber, was in der Rebellion, oder Tumult vor- gefallen ist, angeklagt, noch gestrafet werden (§. 1056.).
Das zehnte Hauptstück.
Vom Gesandschaftsrechte.
§. 1236.
Welche sind Ge- sandten?
Gesandten(legati) werden Personen genennt, so von einem Volcke, oder dessen Regenten, an ein anderes Volck, oder dessen Regenten, eines öffentli- chen Geschäftes halber geschickt werden. De- rowegen sind Gesandten natürlicher weise Gevollmächtigte ihres Volcks, oder des Regentens des Staats (§. 551.). Und das Recht Abgesandte zu schicken stehet den höchsten Mächten
zu
IV. Theil 10. Hauptſtuͤck.
und den Tumul- tuanten gethane Verſpre- chen hal- ten muͤſ- ſe.etwas verſpricht, vermoͤge ihres Rechts wider die Rebellen und Tumultuanten nichts verſprechen kann, ſondern man annehmen muß, daß ſie ihr Recht erlaſſe (§. 337.); ſo muß dasjenige, was ſie verſpricht, gehalten werden (§. 388.). Auf eben dieſe Art iſt deutlich, daß man auch dem Feinde, den Raͤubern und Moͤrdern das Verſprechen halten muͤſſe. Dero- wegen wenn ein Vergeſſen des ange- thanen Unrechts zugeſaget worden, ſo kann niemand desjenigen halber, was in der Rebellion, oder Tumult vor- gefallen iſt, angeklagt, noch geſtrafet werden (§. 1056.).
Das zehnte Hauptſtuͤck.
Vom Geſandſchaftsrechte.
§. 1236.
Welche ſind Ge- ſandten?
Geſandten(legati) werden Perſonen genennt, ſo von einem Volcke, oder deſſen Regenten, an ein anderes Volck, oder deſſen Regenten, eines oͤffentli- chen Geſchaͤftes halber geſchickt werden. De- rowegen ſind Geſandten natuͤrlicher weiſe Gevollmaͤchtigte ihres Volcks, oder des Regentens des Staats (§. 551.). Und das Recht Abgeſandte zu ſchicken ſtehet den hoͤchſten Maͤchten
zu
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IV. Theil 10. Hauptſtuͤck.
etwas verſpricht, vermoͤge ihres Rechts
wider die Rebellen und Tumultuanten nichts
verſprechen kann, ſondern man annehmen
muß, daß ſie ihr Recht erlaſſe (§. 337.);
ſo muß dasjenige, was ſie verſpricht,
gehalten werden (§. 388.). Auf eben
dieſe Art iſt deutlich, daß man auch dem
Feinde, den Raͤubern und Moͤrdern
das Verſprechen halten muͤſſe. Dero-
wegen wenn ein Vergeſſen des ange-
thanen Unrechts zugeſaget worden, ſo
kann niemand desjenigen halber, was
in der Rebellion, oder Tumult vor-
gefallen iſt, angeklagt, noch geſtrafet
werden (§. 1056.).
und den
Tumul-
tuanten
gethane
Verſpre-
chen hal-
ten muͤſ-
ſe.
Das zehnte Hauptſtuͤck.
Vom Geſandſchaftsrechte.
§. 1236.
Geſandten (legati) werden Perſonen
genennt, ſo von einem Volcke, oder
deſſen Regenten, an ein anderes
Volck, oder deſſen Regenten, eines oͤffentli-
chen Geſchaͤftes halber geſchickt werden. De-
rowegen ſind Geſandten natuͤrlicher
weiſe Gevollmaͤchtigte ihres Volcks,
oder des Regentens des Staats (§.
551.). Und das Recht Abgeſandte zu
ſchicken ſtehet den hoͤchſten Maͤchten
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 910. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/946>, abgerufen am 21.12.2024.
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