Von der Rebellion ist der bürgerlicheVom bürger- lichen Kriege. Krieg, in welchem die Unterthanen die Waffen rechtmäßig wider den Regenten des Staats ergreifen, unterschieden. Dieser nun ist in einem ieglichen Falle, da man dem Regenten des Staats wi- derstehen darf, erlaubt (§. 1097.).
§. 1234.
Von der Rebellion und dem bürgerlichenVom Tumult. Kriege muß ein Tumult unterschieden werden, worinn die zusammengelauffene Menge den Obrigkeiten, oder andern kleinen Gewaltigen, oder ihren Sachen, so dann auch Privatpersonen und ihren Sachen, Ge- walt anthut, oder wenigstens anzuthun dro- het. Weil die öffentliche Ruhe durch einen Tumult beleidiget wird; so ist dieser ein öffentliches Verbrechen, oder eine Mis- sethat (§. 1030.). Derowegen können diejenigen, welche einen Tumult er- regen, oder unterhalten, und sich in denselben mischen, weil sie Verbrechens schuldige sind, nach Beschaffenheit der Umstände gestrafet werden (§. 1030. 1048.).
§. 1235.
Weil die höchste Gewalt, die denDaß man das den Re- bellen Rebellen und Tumultuanten, um die Rebellion, oder den Tumult zu stillen,
etwas
Von dem Frieden u. dem Friedensvertrag.
§. 1233.
Von der Rebellion iſt der buͤrgerlicheVom buͤrger- lichen Kriege. Krieg, in welchem die Unterthanen die Waffen rechtmaͤßig wider den Regenten des Staats ergreifen, unterſchieden. Dieſer nun iſt in einem ieglichen Falle, da man dem Regenten des Staats wi- derſtehen darf, erlaubt (§. 1097.).
§. 1234.
Von der Rebellion und dem buͤrgerlichenVom Tumult. Kriege muß ein Tumult unterſchieden werden, worinn die zuſammengelauffene Menge den Obrigkeiten, oder andern kleinen Gewaltigen, oder ihren Sachen, ſo dann auch Privatperſonen und ihren Sachen, Ge- walt anthut, oder wenigſtens anzuthun dro- het. Weil die oͤffentliche Ruhe durch einen Tumult beleidiget wird; ſo iſt dieſer ein oͤffentliches Verbrechen, oder eine Miſ- ſethat (§. 1030.). Derowegen koͤnnen diejenigen, welche einen Tumult er- regen, oder unterhalten, und ſich in denſelben miſchen, weil ſie Verbrechens ſchuldige ſind, nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde geſtrafet werden (§. 1030. 1048.).
§. 1235.
Weil die hoͤchſte Gewalt, die denDaß man das den Re- bellen Rebellen und Tumultuanten, um die Rebellion, oder den Tumult zu ſtillen,
etwas
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0945"n="909"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von dem Frieden u. dem Friedensvertrag.</hi></fw><lb/><divn="4"><head>§. 1233.</head><lb/><p>Von der Rebellion iſt der <hirendition="#fr">buͤrgerliche</hi><noteplace="right">Vom<lb/>
buͤrger-<lb/>
lichen<lb/>
Kriege.</note><lb/><hirendition="#fr">Krieg,</hi> in welchem die Unterthanen die<lb/>
Waffen rechtmaͤßig wider den Regenten des<lb/>
Staats ergreifen, unterſchieden. <hirendition="#fr">Dieſer<lb/>
nun iſt in einem ieglichen Falle, da<lb/>
man dem Regenten des Staats wi-<lb/>
derſtehen darf, erlaubt</hi> (§. 1097.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 1234.</head><lb/><p>Von der Rebellion und dem buͤrgerlichen<noteplace="right">Vom<lb/>
Tumult.</note><lb/>
Kriege muß ein <hirendition="#fr">Tumult</hi> unterſchieden<lb/>
werden, worinn die zuſammengelauffene<lb/>
Menge den Obrigkeiten, oder andern kleinen<lb/>
Gewaltigen, oder ihren Sachen, ſo dann<lb/>
auch Privatperſonen und ihren Sachen, Ge-<lb/>
walt anthut, oder wenigſtens anzuthun dro-<lb/>
het. Weil die oͤffentliche Ruhe durch einen<lb/>
Tumult beleidiget wird; <hirendition="#fr">ſo iſt dieſer ein<lb/>
oͤffentliches Verbrechen,</hi> oder <hirendition="#fr">eine Miſ-<lb/>ſethat</hi> (§. 1030.). Derowegen koͤnnen<lb/><hirendition="#fr">diejenigen, welche einen Tumult er-<lb/>
regen, oder unterhalten, und ſich in<lb/>
denſelben miſchen,</hi> weil ſie Verbrechens<lb/>ſchuldige ſind, <hirendition="#fr">nach Beſchaffenheit der<lb/>
Umſtaͤnde geſtrafet werden</hi> (§. 1030.<lb/>
1048.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 1235.</head><lb/><p>Weil <hirendition="#fr">die hoͤchſte Gewalt, die den</hi><noteplace="right">Daß<lb/>
man das<lb/>
den Re-<lb/>
bellen</note><lb/><hirendition="#fr">Rebellen und Tumultuanten, um die<lb/>
Rebellion, oder den Tumult zu ſtillen,</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">etwas</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[909/0945]
Von dem Frieden u. dem Friedensvertrag.
§. 1233.
Von der Rebellion iſt der buͤrgerliche
Krieg, in welchem die Unterthanen die
Waffen rechtmaͤßig wider den Regenten des
Staats ergreifen, unterſchieden. Dieſer
nun iſt in einem ieglichen Falle, da
man dem Regenten des Staats wi-
derſtehen darf, erlaubt (§. 1097.).
Vom
buͤrger-
lichen
Kriege.
§. 1234.
Von der Rebellion und dem buͤrgerlichen
Kriege muß ein Tumult unterſchieden
werden, worinn die zuſammengelauffene
Menge den Obrigkeiten, oder andern kleinen
Gewaltigen, oder ihren Sachen, ſo dann
auch Privatperſonen und ihren Sachen, Ge-
walt anthut, oder wenigſtens anzuthun dro-
het. Weil die oͤffentliche Ruhe durch einen
Tumult beleidiget wird; ſo iſt dieſer ein
oͤffentliches Verbrechen, oder eine Miſ-
ſethat (§. 1030.). Derowegen koͤnnen
diejenigen, welche einen Tumult er-
regen, oder unterhalten, und ſich in
denſelben miſchen, weil ſie Verbrechens
ſchuldige ſind, nach Beſchaffenheit der
Umſtaͤnde geſtrafet werden (§. 1030.
1048.).
Vom
Tumult.
§. 1235.
Weil die hoͤchſte Gewalt, die den
Rebellen und Tumultuanten, um die
Rebellion, oder den Tumult zu ſtillen,
etwas
Daß
man das
den Re-
bellen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 909. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/945>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.