öffentlichen aber unter dem Beding der Genehmhaltung verspricht.
§. 1221.
Wie der Friede könne gemacht werden.
Weil die Strenge der Gerechtigkeit erfor- dert, daß ein ieder zu seinem Recht komme; so müßte, wenn diese bey Schliessung des Frie- dens beobachtet werden sollte, ein Urtheil über die Gerechtigkeit des Krieges abgefasset, und demjenigen, welcher einen rechtmäßigen Krieg geführet, die Schuld abgetragen werden, de- rentwegen der Krieg geführet worden, man müßte ihm die Kriegsunkosten wiedergeben, und ihm wegen des in dem Kriege selbst an- gethanen Unrechts genug thun (§. 1190.), was aber von einem rechtmäßigen Krieger über das Ziel der Schuld eingenommen wor- den, müßte dem andern wiedergegeben, und ihm wegen des Unrechts, so ihm durch den Misbrauch des Rechts wiederfahren, Genüge geleistet werden (§. 271.). Es erhellet gantz leicht, wenn auf diese Art Friede gemacht werden sollte, so würde der Handel nimmer- mehr zum Ende kommen. Daher kann man nicht anders Friede stiften, als durch Vergleich (§. 764.), und deswegen wer- den in dem Friedensvergleich weder die Ursachen des Krieges, noch die Streitigkeiten, welche über das ge- schehene im Kriege erreget werden konten, geschlichtet, indem kein Theil den andern der Ungerechtigkeit bezüch- tiget, und man vielmehr die anrathen-
den
IV. Theil 9. Hauptſtuͤck.
oͤffentlichen aber unter dem Beding der Genehmhaltung verſpricht.
§. 1221.
Wie der Friede koͤnne gemacht werden.
Weil die Strenge der Gerechtigkeit erfor- dert, daß ein ieder zu ſeinem Recht komme; ſo muͤßte, wenn dieſe bey Schlieſſung des Frie- dens beobachtet werden ſollte, ein Urtheil uͤber die Gerechtigkeit des Krieges abgefaſſet, und demjenigen, welcher einen rechtmaͤßigen Krieg gefuͤhret, die Schuld abgetragen werden, de- rentwegen der Krieg gefuͤhret worden, man muͤßte ihm die Kriegsunkoſten wiedergeben, und ihm wegen des in dem Kriege ſelbſt an- gethanen Unrechts genug thun (§. 1190.), was aber von einem rechtmaͤßigen Krieger uͤber das Ziel der Schuld eingenommen wor- den, muͤßte dem andern wiedergegeben, und ihm wegen des Unrechts, ſo ihm durch den Misbrauch des Rechts wiederfahren, Genuͤge geleiſtet werden (§. 271.). Es erhellet gantz leicht, wenn auf dieſe Art Friede gemacht werden ſollte, ſo wuͤrde der Handel nimmer- mehr zum Ende kommen. Daher kann man nicht anders Friede ſtiften, als durch Vergleich (§. 764.), und deswegen wer- den in dem Friedensvergleich weder die Urſachen des Krieges, noch die Streitigkeiten, welche uͤber das ge- ſchehene im Kriege erreget werden konten, geſchlichtet, indem kein Theil den andern der Ungerechtigkeit bezuͤch- tiget, und man vielmehr die anrathen-
den
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IV. Theil 9. Hauptſtuͤck.
oͤffentlichen aber unter dem Beding der
Genehmhaltung verſpricht.
§. 1221.
Weil die Strenge der Gerechtigkeit erfor-
dert, daß ein ieder zu ſeinem Recht komme;
ſo muͤßte, wenn dieſe bey Schlieſſung des Frie-
dens beobachtet werden ſollte, ein Urtheil uͤber
die Gerechtigkeit des Krieges abgefaſſet, und
demjenigen, welcher einen rechtmaͤßigen Krieg
gefuͤhret, die Schuld abgetragen werden, de-
rentwegen der Krieg gefuͤhret worden, man
muͤßte ihm die Kriegsunkoſten wiedergeben,
und ihm wegen des in dem Kriege ſelbſt an-
gethanen Unrechts genug thun (§. 1190.),
was aber von einem rechtmaͤßigen Krieger
uͤber das Ziel der Schuld eingenommen wor-
den, muͤßte dem andern wiedergegeben, und
ihm wegen des Unrechts, ſo ihm durch den
Misbrauch des Rechts wiederfahren, Genuͤge
geleiſtet werden (§. 271.). Es erhellet gantz
leicht, wenn auf dieſe Art Friede gemacht
werden ſollte, ſo wuͤrde der Handel nimmer-
mehr zum Ende kommen. Daher kann man
nicht anders Friede ſtiften, als durch
Vergleich (§. 764.), und deswegen wer-
den in dem Friedensvergleich weder
die Urſachen des Krieges, noch die
Streitigkeiten, welche uͤber das ge-
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konten, geſchlichtet, indem kein Theil
den andern der Ungerechtigkeit bezuͤch-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 900. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/936>, abgerufen am 21.11.2024.
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