wegen in einen Staat begeben haben, daß sie ihr Recht ruhig geniessen, und solches sicher von andern erhalten wollen (§. 972.); so ist auch ein Regent des Staats so wohl seinen Unterthanen, als auch, in so fern die Natur selbst die Völcker in den grös- sesten Staat zusammen gebracht hat (§. 1090.), andern Völckern dies natürli- cher weise schuldig, daß er den Frieden auf alle Art zu erhalten trachte, folglich muß er nicht nur selbst den Krieg möglichst vermeiden, sondern auch Mühe anwenden, daß er andere ab- tathe, daß sie nicht leichtsinniger wei- se einen Krieg anfangen. Aus der Er- klärung aber des Friedens selbst ist klar, daß zur Zeit eines Waffenstillstandes kein Friede sey (§. 1211.), und hingegen der Krieg geendiget werde, wenn Frie- de gemacht worden.
§. 1218.
Ein Störer der öffentlichen RuheVon Störern der öf- fentlichen Ruhe. (turbator quietis publicae) wird derjenige genannt, welcher andere Völcker mit unbe- dachtsamen und unrechtmäßigen Kriegen an- sicht. Derowegen kommt allen Völckern das Recht zu die Störer der öffentli- chen Ruhe zu zwingen, daß sie solche nicht stören (§. 1090.). Wenn sich de- rowegen ein Volck vor einem Störer der öffentlichen Ruhe fürchtet, so muß
es
Nat. u. Völckerrecht. L l l
Von dem Frieden u. dem Friedensvertrag.
wegen in einen Staat begeben haben, daß ſie ihr Recht ruhig genieſſen, und ſolches ſicher von andern erhalten wollen (§. 972.); ſo iſt auch ein Regent des Staats ſo wohl ſeinen Unterthanen, als auch, in ſo fern die Natur ſelbſt die Voͤlcker in den groͤſ- ſeſten Staat zuſammen gebracht hat (§. 1090.), andern Voͤlckern dies natuͤrli- cher weiſe ſchuldig, daß er den Frieden auf alle Art zu erhalten trachte, folglich muß er nicht nur ſelbſt den Krieg moͤglichſt vermeiden, ſondern auch Muͤhe anwenden, daß er andere ab- tathe, daß ſie nicht leichtſinniger wei- ſe einen Krieg anfangen. Aus der Er- klaͤrung aber des Friedens ſelbſt iſt klar, daß zur Zeit eines Waffenſtillſtandes kein Friede ſey (§. 1211.), und hingegen der Krieg geendiget werde, wenn Frie- de gemacht worden.
§. 1218.
Ein Stoͤrer der oͤffentlichen RuheVon Stoͤrern der oͤf- fentlichen Ruhe. (turbator quietis publicæ) wird derjenige genannt, welcher andere Voͤlcker mit unbe- dachtſamen und unrechtmaͤßigen Kriegen an- ſicht. Derowegen kommt allen Voͤlckern das Recht zu die Stoͤrer der oͤffentli- chen Ruhe zu zwingen, daß ſie ſolche nicht ſtoͤren (§. 1090.). Wenn ſich de- rowegen ein Volck vor einem Stoͤrer der oͤffentlichen Ruhe fuͤrchtet, ſo muß
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Nat. u. Voͤlckerrecht. L l l
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Von dem Frieden u. dem Friedensvertrag.
wegen in einen Staat begeben haben, daß
ſie ihr Recht ruhig genieſſen, und ſolches ſicher
von andern erhalten wollen (§. 972.); ſo iſt
auch ein Regent des Staats ſo wohl
ſeinen Unterthanen, als auch, in ſo
fern die Natur ſelbſt die Voͤlcker in den groͤſ-
ſeſten Staat zuſammen gebracht hat (§.
1090.), andern Voͤlckern dies natuͤrli-
cher weiſe ſchuldig, daß er den Frieden
auf alle Art zu erhalten trachte, folglich
muß er nicht nur ſelbſt den Krieg
moͤglichſt vermeiden, ſondern auch
Muͤhe anwenden, daß er andere ab-
tathe, daß ſie nicht leichtſinniger wei-
ſe einen Krieg anfangen. Aus der Er-
klaͤrung aber des Friedens ſelbſt iſt klar, daß
zur Zeit eines Waffenſtillſtandes kein
Friede ſey (§. 1211.), und hingegen
der Krieg geendiget werde, wenn Frie-
de gemacht worden.
§. 1218.
Ein Stoͤrer der oͤffentlichen Ruhe
(turbator quietis publicæ) wird derjenige
genannt, welcher andere Voͤlcker mit unbe-
dachtſamen und unrechtmaͤßigen Kriegen an-
ſicht. Derowegen kommt allen Voͤlckern
das Recht zu die Stoͤrer der oͤffentli-
chen Ruhe zu zwingen, daß ſie ſolche
nicht ſtoͤren (§. 1090.). Wenn ſich de-
rowegen ein Volck vor einem Stoͤrer
der oͤffentlichen Ruhe fuͤrchtet, ſo muß
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Von
Stoͤrern
der oͤf-
fentlichen
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Nat. u. Voͤlckerrecht. L l l
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 897. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/933>, abgerufen am 21.11.2024.
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