ausdrücklich anders verglichen hat (§. 337. 342.).
§. 1151.
Geisseln(obsides) sind Personen, welcheVon Geisseln. man zur Sicherheit der Schuld, daß näm- lich das verabredete gehalten, oder eine Schuld bezahlet werden solle, überliefert. Es werden also die Geisseln wircklich verpfändet (§. 697.), und man behält sie so lange zurück, bis das schuldige geleistet ist. Daher kommt dem, der sie annimmt, das Recht zu sie so zu verwahren, daß sie nicht weglaufen können; doch aber hat er kein Recht sie zur Arbeit zu zwingen, als welches eben so viel wäre als das Pfand nutzen (§. 702.). Weil aber niemand ein Recht über des andern Leben hat (§. 141.); so kann das Leben der Geisseln nicht verpfän- det werden, folglich nur ihre Freyheit (§. 77.). Doch sind sie deswegen keine Sclaven (§. 698.), aber sie werden Sclaven, wenn dasjenige nicht gelei- stet wird, dessentwegen sie gegeben worden (§. 947.), wenigstens kann man sie gefangen behalten, tödten aber darf man sie nicht. Und derowegen hören sie auf Geisseln zu seyn, wenn derjenige, welcher sie gegeben hat, keine Treue hält. Und da die Geisseln in der That Pfänder sind; so können sie, wenn man sie gleich einer gewissen
Sache
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und Zuſagen ohne Vollmacht.
ausdruͤcklich anders verglichen hat (§. 337. 342.).
§. 1151.
Geiſſeln(obſides) ſind Perſonen, welcheVon Geiſſeln. man zur Sicherheit der Schuld, daß naͤm- lich das verabredete gehalten, oder eine Schuld bezahlet werden ſolle, uͤberliefert. Es werden alſo die Geiſſeln wircklich verpfaͤndet (§. 697.), und man behaͤlt ſie ſo lange zuruͤck, bis das ſchuldige geleiſtet iſt. Daher kommt dem, der ſie annimmt, das Recht zu ſie ſo zu verwahren, daß ſie nicht weglaufen koͤnnen; doch aber hat er kein Recht ſie zur Arbeit zu zwingen, als welches eben ſo viel waͤre als das Pfand nutzen (§. 702.). Weil aber niemand ein Recht uͤber des andern Leben hat (§. 141.); ſo kann das Leben der Geiſſeln nicht verpfaͤn- det werden, folglich nur ihre Freyheit (§. 77.). Doch ſind ſie deswegen keine Sclaven (§. 698.), aber ſie werden Sclaven, wenn dasjenige nicht gelei- ſtet wird, deſſentwegen ſie gegeben worden (§. 947.), wenigſtens kann man ſie gefangen behalten, toͤdten aber darf man ſie nicht. Und derowegen hoͤren ſie auf Geiſſeln zu ſeyn, wenn derjenige, welcher ſie gegeben hat, keine Treue haͤlt. Und da die Geiſſeln in der That Pfaͤnder ſind; ſo koͤnnen ſie, wenn man ſie gleich einer gewiſſen
Sache
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und Zuſagen ohne Vollmacht.
ausdruͤcklich anders verglichen hat (§.
337. 342.).
§. 1151.
Geiſſeln (obſides) ſind Perſonen, welche
man zur Sicherheit der Schuld, daß naͤm-
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Es werden alſo die Geiſſeln wircklich
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eben ſo viel waͤre als das Pfand nutzen (§.
702.). Weil aber niemand ein Recht uͤber
des andern Leben hat (§. 141.); ſo kann
das Leben der Geiſſeln nicht verpfaͤn-
det werden, folglich nur ihre Freyheit
(§. 77.). Doch ſind ſie deswegen keine
Sclaven (§. 698.), aber ſie werden
Sclaven, wenn dasjenige nicht gelei-
ſtet wird, deſſentwegen ſie gegeben
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man ſie gefangen behalten, toͤdten
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wenn man ſie gleich einer gewiſſen
Sache
Von
Geiſſeln.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 841. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/877>, abgerufen am 21.11.2024.
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